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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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der Worte: „z. B. für mich an zur Besorgung deS Accepts u. s. w." genehmige? — Wird einstimmig genehmigt. Präsident v. Carlo witz: Und ob sie mit dieser Modifi kation 172 selbst annehme? — Wird einstimmigange nommen. Referent Domherr v. Günther: §. 173. Wer das Papier mit einem Auftragsindoffament erhält, kann über die Grenzen des bezeichneten Auftrags hinaus über dasselbe nicht verfügen. Ist keine Bemerkung. Präsident v. Carlowitz: Nimmt die Kammer §.173 des Entwurfs an? — Wird einstimmig angenommen. Referent Domherr v. Günther: §. 174. Ein Indossament zum Jncasso gilt auch für Bevollmäch tigung zur Klageerhebung wider den Acceptanten, aber nur in der Eigenschaft eines Bevollmächtigten des Indossanten. Zu §. 174 ist im Hauptberichte bemerkt: Hier ist ebenfalls der jenftitige Vorschlag, der auch die Ge nehmigung der Herren Regierungscommissarien gefunden hat, zu empfehlen, statt: „zur Klageerhebung" zu setzen: „zur Protesterhebung und Anstellung der Klage". Präsident v. Carlowitz: Auf diese von der Deputation beantragte Wortvertauschung stelle ich die erste Frage. Königl. Commissarv. Einert: Ich glaube, daß das Wort eigentlich weggelassen werden sollte, weil wir schon oben gesagt haben, daß man zur Protesterhebung keinen Auftrag braucht. Also ist das Wort rein überflüssig. Referent Domherr». Günther: Nun, wenn etwas, so ist wohl dies eine RedactionSsache. Präsident v. Carlowitz: Ich wiederhole die Frage auf das Deputationsgutachten in Bezug auf dieveränderte Fassung und frage: ob man dem Deputationsgutachten beitrete? — Wied einstimmig beigetreten. , Präsident v. Carlowitz: Und nun frage ich: ob man §. 174 mit dieser Veränderung annehme?— Wird ei »stim mig angenommen. Referent Domherr v. Günther: §. 17b. Wenn der Aussteller eines Auftragsindossaments denWech- sel anderweit begeben will, so bedarf es diesfalls nothwendig eines neuen Indossaments, auch wenn der Auftragsteller den Wechsel mit dem Indossament io bianco überkommen hätte. So lange das Auftragsindossament das letzte auf dem Wechsel ist, kann der Auftragsteller den Wechsel vindiciren. Zm Hauptberichte heißt es zu §. 175: Die Deputation der zweiten Kammer hat hier, und zwar im Einverständniß mit den Herren Regierungscommissarien, vor geschlagen, der Deutlichkeit halber Zette 2 (s. o. Z. 3) statt: „eines neuen" zu setzen: „seines anderweiten", und Zeile 3 statt: „der Auftragsteller" „er". Die unterzeichnete Deputation räth den Beitritt an. Präsident v. Carlowitz: Tritt zuvörderst die Kammer der Wortvertauschung auf der 2. (s. oben 3.) Zeile bei? — Wird einstimmig beigetreten. Präsident v. Carlowitz: Dieselbe Frage stelle ich auf die Wortvertauschung, welche auf der 3. Zeile beantragt ist? — Wird ebenfalls einstimmig beigetreten. Präsident v. Carlowitz: Und zuletzt frage ich: ob die Kammer mit dieser Veränderung den §. 175 annehme? — Wird einstimmig angenommen. Referent Domherr v. Günther: Zehntes Capitel: „Vom Domiciliiren d er Wechsel." Im Nachberichte ist im Allgemeinen zum X. Kapitel gesagt: Die zweite Kammer hat hier verschiedene Anträge ihrer Deputation, bezüglich auf eine andere Anordnung des Materials, angenommen und dieselben der Staatsregierung zu nochmaliger Erwägung bei der endlichen Redaction anheimgegeben (vergl. S. 159 des Berichts der außerordentlichen Deputation der zweiten Kammer). Aber eben weil es blos Redactionsfra gen sind, enthält man sich eines nähern Eingehens auf die selben. §.176. Domiciliirt wird ein Wechsel, wenn aufdemselben ein von dem Wohnorte des Bezogenen verschiedener Ort bezeichnet wird, wo das Geld zu empfangen ist, oder wenn auch nur eine von dem Bezogenen verschiedene Person oder ein Handelshaus benannt wird, wo die Zahlung geleistet werden soll. Der Hauptbericht sagt zu §. 176: Mit einstweiliger Aussetzung der von der jenseitigen Depu tation Bl. 89 gemachten allgemeinen Redactionsvorschläge wen det man sich sofort zu 8-176. Damit der Paragraph eine kurze Erläuterung der Aus drücke: „Domicil" und: „Domiciliat" enthalte, hat man jenseits vorgeschlagen, Zeile 2 hinter: „Ort" einzuschalten: „(Domicil)". und Zeile 3 (s. o. Z. 4) hinter: „Person" „Domiciliat". Der Beitritt ist unbedenklich anzurathen. Präsident v. Carlowitz: Ich werde zuerst die Frage auf die beantragte Wortvertauschung stellen, und frage: ob die Kammer hierin dem Deputationsgutachten beitrete? — ES wird einstimmig beigetreten. Präsident v. Carlowitz: Und weiter: ob sie §.176 in dieser veränderten Weise annehme? — Wird einstimmig angenommen. Referent Domherr v. Günther: §. 177. Der Bezogene kann, selbst im Widerspruch der Inhaber, domiciliiren, wenn er sich darauf beschränkt, auf dem Wechsel eine Person oder ein Handelshaus zu benennen, wo die Zahlung zur Verfallzeit an demselben Orte zu erheben, aufwelchen der Wechsel ursprünglich gezogen war.
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