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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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nen. Er kommt also in die Lage, einen Wechsel einlösen zu müssen, aus dem er keinen weitern Anspruch an diejenigen machen kann, die ihm außerdem aus demselben verbindlich ge wesen waren. Dies ist ein offenbarer Uebelstand. Es fragt sich, ob der selbe von der Gesetzgebung der einzelnen Staaten durch irgend eine Disposition beseitigt werden könne, und zwar auf eine solche Weise, daß aus der neu einzuführenden Maaßregel nicht andere eben so große Jnconvem'enzen entstehen? Es sind die vielfäl- tigstenVersuche in dieserBeziehung gemacht worden, aber keiner derselben ist glücklich gewesen. Alle haben, indem sie die eine Unbequemlichkeit vermeiden wollten, eine Menge von andern eben so großen Schwierigkeiten herbeigeführt. Keineswegs aber war dies Schuld der Gesetzgeber, sondern nothwendige Folge der Sachlage, und die unterzeichnete Deputation ist völlig überzeugt, daß es für den einzelnen Staat geradezu unmöglich ist, eine solche Einrichtung zu treffen, wodurch allen denkbaren aus der Verschiedenheit der in den verschiedenen Staaten be stehenden Verjährungsfristen hervorgehenden Uebelständen vor gebeugt würde. Der Entwurf hat den Ausweg ergriffen, zu bestimmen, daß die Verjährung eines Wechsels in jeder Beziehung nach den Gesetzen des Orts beurtheilt werden solle, wohin derselbe gezo gen oder domiciliirt sei. Man läßt es vor der Hand auf sich be ruhen, ob die Verweisung auf die Gesetze des Orts, wohin der Wechsel nicht gezogen, sondern bkvs domiciliirt ist, über haupt als zweckmäßig erscheine, sondern man macht nur darauf aufmerksam, daß durch eine Disposition, wie diese, offenbar das minder wichtige Moment, die Rücksicht auf den Bezogenen, zur Hauptsache und das viel wichtigere Verhältniß des Wechselinha bers zu dem Indossanten und dem Aussteller zur Nebensache gemacht wird. Wir nennen jenes das Unwichtigere und dieses Letztere das Wichtigere, weil der Indossant und der Aussteller, wenn der Wechsel nicht bezahlt wird, allemal, —der Bezogene aber nur dann zur Zahlung verpflichtet ist, wenn er den Wechsel acceptirt hatte. Nach §. 233 des Entwurfs würde aber ein Wechsel, der an und für sich gegen die Indossan ten und den Aussteller nicht verjährt wäre, dennoch auch in Be ziehung auf sie alsdann für verjährt geachtet werden müssen, so bald die an demWohnorte des Bezogenen geltende Verjährungs frist verstrichen ist, gesetzt auch, daß dieser nicht acceptirt hätte, mithin von einem Ansprüche gegen ihn, folglich auch von einer Verjährung dieses Anspruchs gar nicht die Rede sein könnte. Wenn also ein Wechsel auf Jever, wo alle Wechselansprüche binnen sechs Wochen verjähren, gezogen, aber nicht acceptirt worden wäre und seinen Lauf durch Preußen und Sachsen ge nommen hätte, wo viel längere Verjährungsfristen bestehen, so würde ein Sachse mit der Regreßklage gegen seine Vormänner, selbst gegen die in Sachsen wohnenden, abgewiesen werden müssen, dafern seit dem Verfalle des Wechsels bereits sechs Wochen ver strichen wären — eine Entscheidung, die wohl nirgends Billi gung finden dürfte, da sie schlechterdings nicht erkennen läßt, welches mögliche Interesse jeneVormänner daran haben können, ob der Wechsel in Jever verjährt ist oder nicht. Denn er sei es nun, oder er sei es nicht, so können sie gegen den Bezogenen, der die Acceptation verweigert hat, doch in keinem Falle eine Wech selklage anstellen. Unter diesen Umständen erscheint es der unterzeichneten Deputation am rathsamsten, bei dem im Allgemeinen auch von der hohen Staatsregierung anerkannten Grundprincipe flehen zu bleiben, daß in der Regel die Gesetze in Anwendung zu bringen sind, welche an dem Orte gelten, wo die Klage ange bracht wird. Diese Regel erweist sich auch in Bezug auf Wech selverjährung als eine solche, welche Anspruch auf Anerkennung hat, nicht nur aus der allgemeinen Rücksicht, daß man von einer Regel nicht abgehcn soll, so lange kein überwiegender Grund für die Abweichung vorhanden ist, sondern auch in Be tracht der speciellen Natur der Extinctivverjährung, von wel cher die Wechselverjährung eine besondere Gattung ist. ' Alle privatrechtlicheZ Verbindlichkeiten sind doppelter Art, entweder natürliche, d. i. solche, welche auf einem natürlichen, wenn auch von' dem positiven Rechte anerkannten Entftehungsgrunde be ruhen, oder blos positiv rechtliche, d. i. solche, welche auf rein positiven Bestimmungen beruhen, also keinen natürlichen Ent stehungsgrund haben, sondern durch die, wenn schon voll kommen rechtmäßige Willkür des Gesetzgebers festgesetzt wor den sind. Konnte er dieselben festsetzen, so konnte er auch ihre Dauer bestimmen, und hinsichtlich ihrer würde also auch im Aus lande, dafern nur die Verbindlichkeit selbst dortBerückfichtigung zu erwarten hat, die in dem Lande, durch dessen Gesetze sie be gründetworden, bestimmte Verjährungszeit zu berücksichtigen sein. Allein die materiellen Verbindlichkeiten aus dem Wechsel geschäfte sind keine positiv rechtlichen — dies Wort in dem oben angegebenen Sinne genommen, — sondern sie sind natürliche, obwohl in den Gesetzen anerkannte Verbindlichkeiten. Ob nun eine solche fortdauern soll, dies kann der Gesetzgeber so wenig be stimmen, als daß sie entstehen soll. Sie entsteht, wenn die na türlichen Bedingungen ihres Entstehens vorhanden sind, sie er lischt, wenn die entgegengesetzten Bedingungen eintreten. Irrig ist daher die in früherer Zeit sehr verbreitet gewesene Meinung, als ob durch die Extinctivverjährung eine Verbindlichkeit zur Erlöschung käme und gleichsam vernichtet würde. Eine solche ver nichtende Macht steht der Natur der Sache nach keinem Staate zu, weil sie überhaupt nicht denkbar ist. Der Staat und der Gesetzgeber können nur erklären, daß sie von einer gewissen Zeit an das der Verbindlichkeit gegenüberstehende Recht nicht mehr anerkennen, nicht mehr vollstrecken wollen, und sie geben diese Erklärung, indem sie eine Extinctivverjährung festsetzen und eine Frist für dieselbe bestimmen. Dieser Beschluß von dem Staate gefaßt, bindet aber einleuchtenderweise an und für sich den Staat L. nicht im allermindesten; und daß sich ein Gewohnheits recht zwischen den civilifirten Staaten gebildet hätte, vermöge dessen der eine die Verjährungsgesetze des andern zu berücksich tigen schuldig wäre, läßt sich schlechterdings nicht nachweisen. Hieraus folgt, daß dieDeputation dem §.233, wie erim Ent würfe enthaltenist, keineswegs beitreten kann. Eben so wenig aber vermag sie demAntrage der jenseitigen Deputation beizupflichten, welche auf gänzliche Ablehnung des Paragraphen anträgt. Denn gerade bei der der Natur der Sache nach sehr häufig vorkom menden Frage über die Verjährung eines aus dem Auslande kommenden, oder durch dasselbe gegangenen, oder im Auslande zahlbaren Wechsels bedarf es nothwendig einer gesetzlichen Be stimmung, und zwar ist sie um so dringender nöthig, wenn keine allgemeinen Principien über die Anwendung des ausländischen Rechts vor den Gerichten des Inlands gegeben sind. Wollte man im Gesetze hierüber schweigen und es dem Richter über lassen, hierbei je nach seiner Ueberzeugung entweder das auslän- difche Recht, oder das inländische anzuwenden, so würde man gewissermaaßen den Richter an die Stelle des Gesetzgebers treten lassen, und eine vollständige Unsicherheit des Rechts müßte die unvermeidliche Folge hiervon sein. Die unterzeichnete Deputation beantragt daher, den §. 233 des Entwurfs abzulehnen und an seiner Stelle folgenden Paragraphen aufzunehmen:
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