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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Weisung" bezeichnet und sonst in der §. 19 für Wechsel vorgeschriebenen Form ausgestellt sind, stehen, so weit nicht in den folgenden Bestimmungen etwas Abweichen des festgesetzt ist, den gezogenen Wechseln allenthalben gleich. 2. (§. 31 dritter Satz des Entwurfs.) Anweisungen, welche in der Z. 31 beschriebenen all gemeinen Ausdrucksweise auf eine Leipziger Messe ge zogen worden sind (Meßanweisungen), verfallen in der Jubilate- und Michaelismeffe Freitags nach Ausläutung derselben, in der Neujahrsmesseregelmäßig den 13. Ja nuar, und nur wenn der 13. Januar oder der 12. Januar auf den Sonntag fällt, den 14. desselben Monats. 3. (§. 37 zweiter Satz des Entwurfs.) Auf Uso (sl uso) zahlbar gestellte Anweisungen ver fallen am vierzehnten Tage nach Präsentation derselben zur Sicht. 4. (§§. 135,139 des Entwurfs.) Anweisungen werden nicht zur Annahme präsentirt. Geschieht es dennoch, so ist der Bezogene nicht verpflich tet, sich hierauf zu erklären, und der Inhaber ist nicht be fugt, wegen Verweigerung der Annahme oder einer Erklärung darüber Protest zu erheben und Regreß zu nehmen. 5. (§. 201 des Entwurfs.) Jedoch hat der H. 198 flg. angeordnete Regreß in gleichem Falle auch bei Anweisungen statt, welche in der dort angegebenen Maaße zu Accepte eingesendet wor den sind. 6. (Z. 15 erster Satz des Entwurfs.) Im Wechselhandel werden unter Wechseln, ohne be sondere Vereinbarung, Anweisungen nicht verstanden. Daß die diesseitige Deputation der Kammer anrathet, die allerdings nicht unwichtige Frage, ob dieses neue Capitel gebil det werden soll oder nicht, der künftigen Hauptredaction des Gesetzes zu überlassen, ist schon oben gesagt und wird hier wiederholt. Der Nachbericht sagt: Unter der Voraussetzung, daß die Kammer das von der unterzeichneten Deputation tz. 8 gestellte Gutachten annimmt, ist der Beitritt zu diesem Capitel anzuempfchlen, nur daß, unter der so eben angegebenen Voraussetzung, dessen erster Paragraph in Wegfall kommen, oder wenigstens bei der künftigen Redaction anders gefaßt werden müßte. " Man bittet die Kammer um ihre Zustimmung zu diesem alternativen Vorschläge. Präsident v. Carlowitz: Es soll also der erste Satz in Wegfall kommen oder wenigstens bei der künftigen Redaction anders gefaßt werden. Ich werde, denn eine alternative Frage kann ich nicht stellen, zuvörderst die Frage auf den Wegfall stellen. Ich frage: ob Sie den Satz 1, der von der jenseitigen Kammer angenommen worden ist, in Wegfall bringen wollen? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Was dagegen den zweiten Satz anlangt, so empfiehlt ihn unsere Deputation zur An nahme. Ich frage: ob der Satz 2 auf Seite 228 des Haupt- berichtS (s, oben) angenommen werde? —Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Dieselbe Frage stelle ich auf Satz 3? — Wird ebenfalls einstimmig angenommen. Präsident v. Carlowitz: Dieselbe Fruge stelle ich auf Satz 4 Seite 229 des Hauptberichts? (s. vorstehende Spalte) — Wird desgleichen angenommen. Präsident v. Carlowitz: Eben so auf Satz 5? — Wird auch einstimmig angenommen. Präsident v. Carlowitz: Und endlich auf Satz 6?- - Die Annahme erfolgt ebenfalls einstimmig. Im Nachberichte heißt es weiter: Nächstdem ist noch zweier, jenseits gestellter, und von der zweiten Kammer angenommener Vorschläge zu gedenken: 1) Die Staatsregierung wolle in geeigneter Weise bewirken, daß Anweisungen in Leipzig, von Haus zu Haus, und auf nicht länger, als vierzehn Tage laufend, der städtischen Stempelabgabe nicht länger unterworfen bleiben möchten; 2) in das Capitel Xlll b. einen Satz aufzunehmen des Inhalts: „Bei gezogenen und angenommenen Anweisungen hat dieselbe Bestimmung wegen der Regreßnahme, wenn ein Securitätsprotest erhoben worden, statt, wie bei gezogenen Wechseln." BeideAnträge muß man abfällig begutachten,—den letzten, weil man sich gegen den Regreß aus einem vor der Verfallzeit erhobenen Securitätsprotefte überhaupt zu erklären gehabt hat, — den erstem, weil er nicht hierher gehört, und eine Unter handlung mit der Stadt Leipzig vor allen Dingen nothwendig sein würde. Präsident v. Carlowitz: Es sind also von der jenseitigen Kammer zwei Anträge gestellt worden, und die Deputation empfiehlt uns, dieselben abzulehnen. Ich frage zuvörderst: ob der erste Antrag des zweiten Berichts (s. vorstehend) nach dem Anrathen der Deputation abgelehnt werden soll? — Ein stimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Und dieselbe Frage stelle ich auf den Vorschlag unter 2 im Nachberichte? (s. vorstehend) — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: Das vierzehnte Capitel handelt: „Von eignen (trocknen) Wech seln und denAnweisungen auf sich." (Die allgemeinen Motive hierzu s. in Nummer36 der Mittheilungen zweiter Kammer Seite 926 flg.) §. 243. Nichtgezogene Wechsel oder Anweisungen (trockne eigne Wechsel auf Depositowechsel, Wechsel oder Anweisungen auf sich genannt) sind solche, welche zwar im Contexte „Wechsel" oder „Anweisungen" benannt sind, deren Zahlung aber der Aus steller selbst zu leisten verspricht. Es ist hierzu nur bemerkt, daß in Zeile 2 statt: „auf Depositowechsel" zu lesen ist: „auch Depositowechsel".^
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