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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Präsident v. Carlowitz: Ich frage die Kammer: ob sie §. 243 des Entwurfs annehme? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: 244. Wennern trockner Wechsel, oder eine Anweisung mit der im Wechselgeschäft üblichen Formel, daß der Aussteller die Zahlung bei einer benannten dritten Person zu leisten gelobet, domiciliirt sind, so werden die so gefaßten Wechsel und Anweisungen in allen Stücken den gezogenen Anweisungen völlig gleich geachtet. tz. 245. Eigne Wechsel und Anweisungen auf sich, welche nicht domiciliirt sind, gewahren einen Gebrauch als wahre Wechsel und sind denselben in mannichfacher Beziehung gleichzuachten, wenn sie weder mittelbar noch unmittelbar Beziehung auf ein anderes Geschäft haben, in dessen Gefolg und zu dessen Er füllung darinnen die Einlösung zum Verfalltage versprochen worden ist. §. 251. Der Gebrauch als wahre Wechsel, welchen die im 245. Paragraphen beschriebenen eignen Wechsel und Anweisungen auf sich geben, und die Gleichachtung derselben als wahre Wechsel besteht in folgenden Punkten: dergleichen Papiere sind nämlich: 1) übertragbar ohne Session, so daß der Eigentümer das Recht auf deren Einlösung als sein eigenes, nicht als ein von dem ersten und folgenden Nehmern auf ihn übertragenes ver folgen kann. 2) Auch bei diesen Papieren sind daher die Einreden des Ausstellers, die auf die Verhältnisse eines frühern Inhabers zum Aussteller, oder auf Handlungen und Geschäften beruhen, die zwischen dem Aussteller und einem Vorbesitzer vorgefallen sind, gar nicht zu beachten, so fern sie nicht eine Abschreibung der Schuld auf dem Papiere selbst herbeigeführt haben. 3) Ein auf diese Papiere gebrachtes Indossament (ausge dehntes, oder io dmoco) ist nicht nur Zeichen einer wechselmäßigen Begebung, sondern bewirkt auch wechselmäßige Verbürgung des Indossanten für den Aussteller. 4) Auf diesem Beitritt der Indossanten zur Garantie be ruht, wenn der Aussteller zur Verfallzeit nicht, oder nicht gehörig Zahlung leistet, der wechselmäßige Regreß auf die Indossanten, ingleichen die Anwendung der dem wahren Wechselgeschäfte eigenthümlichen Institute der Ehrenannahme, Ehrenzahlung, mit den ihnen beim eigentlichen Wechsel zukommenden Wir kungen. 5) Diese trocknen Wechsel und Anweisungen auf sich haben auch eine, mit dem wirklichen Wechsel in allen ihren Wirkungen übereinstimmende Verjährung. 6) Diejenigen Geschäfte und Verbindlichkeiten, wegen deren die Ausstellung oder Begebung eines solchen Wechsels ohne weitern Vorbehalt des Annehmers eingetreten, werden da durch für aufgelöset und als durch Zahlung abgemacht betrachtet. (Vergl.Z.7.) Zu diesem Paragraphen ist im Hauptberichte gesagt: Um das, was in Z. 244, 245 und 251 des Entwurfs ent halten ist, theils deutlicher, theils vollständiger auszudrücken, tragt die jenseitige Deputation darauf an, unter Ablehnung jener Paragraphen folgende im Materiellen mit der Theorie des Ent wurfs im Einklänge stehende Sätze anzunehmen: tz. 245». Dergleichen Wechsel und Anweisungen werden nur einfach (Sola) ausgestellt und der Nehmer ist nicht be fugt, Duplikate zu verlangen. §. 245 b. Ist der Zahlungsort nicht bezeichnet, so gilt der Wohnsitz des Ausstellers, und wenn dieser nicht bekannt wäre, der Ausstellungsort dafür. Auch kann der Aus steller jeden Ort, wo er anzutreffen sein werde, ohne nähere Bezeichnung als Zahlungsort angeben. §. 245 c. (statt §. 251 des Entwurfs.) Uebrigens finden auf diese Wechsel und Anweisungen die in der Wechselordnung enthaltenen Bestimmungen über Form und Ausstellung, Berfallzeit, Begebung und deren Wirkungen, Indossamente, Zahlung, Protesterhebung, Regreß wegen Mangels der Zahlung, Ehrenzahlung und Verjährung allenthalben in so weit Anwendung, als nicht durch den Umstand, daß der Aussteller und der Bezogene hier Eine Person find, Ausnahmen und Aenderungen noth wendig gemacht werden. Z. 245 ä. In Folge dieses Umstandes hat besonders eine An nahme oder Ehrenannahme und ein Regreß wegen Man gels der Annahme bei diesen Wechseln und Anweisungen nicht statt, und die richtige Präsentation derselben zur Zahlung, so wie die Protesterhebung am Verfalltage find nur behufs der Regreßnahme gegen die Indossanten er forderlich, nicht aber, um den Aussteller zur Zahlung an halten zu können. §. 245 s. (statt §. 244 des Entwurfs.) Sind jedoch eigne Wechsel oder Anweisungen auf sich mit der üblichen Formel, daß der Aussteller die Zah lung bei einer benannten dritten Person leisten werde, domiciliirt, so muß die Präsentation derselben und die Protesterhebung beim Domiciliaten wie nach ß. 179 er folgen, widrigenfalls der Inhaber des Regresses auch gegen den Aussteller verlustig wird. Man hat hier nur in Bezug auf §. 245 e. zu bemerken, daß es einer Bestimmung über die Berechtigung des Wechselver pflichteten, auf die Wechselverjährung Verzicht zu leisten, zu be dürfen scheint, und zwar um so mehr, da der eigentlichen civil- rechtlichen Verjährung mit Rechtswirkung nicht entsagt werden kann, wogegen die Verzichtleistung auf die weit kürzere Wechsel verjährung bisher stets für zulässig geachtet worden ist, wie denn auch das diesfallsige Befugniß nicht nur für den Wechselgläubi ger, sondern selbst für den Wechselschuldner manchen Vortheil bringt, namentlich den, daß Gestundung gegeben werden kann,
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