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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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neues Ackermaaß durchaus kein Bedürfnis, wenigstens in dem Grade nicht, als das Bedürfniß für das Hohlmaaß, für den Scheffel und für die Kanne, vorhanden sei. Das muß 'ich zugeben, indem durch die neue Vermessung eine gewisse Ord nung in das Ackermaaß gekommen ist. Demungeachtet findet noch eine wesentliche Unsicherheit, deren der Herr Antragsteller nicht gedacht hat, darum statt, weil man zwar wohl weiß, daß der Acker 300 Quadratruthen, die Ruthe 7 Ellen 14 Zoll hält, aber durchaus nicht weiß, wie groß eine solche Elle sei, die als Grundlage dabei angenommen worden ist. Denn die ausführliche Beilage L. weist eben nach, wie diese Grundlage von den 7 Ellen 14 Zoll und von den 300 Quadratruthen gänzlich schwankend ist. Selbst das Maaß, welches von Sei ten der Vermessung adoptirt worden ist, kann nicht als absolut genau angesehen werden. Es war eine gewiffermaaßen will kürlich angenommene Größe für die Elle, die anfangs bei der Vermessung zum Anhalten genommen worden ist. Schon die Angabe ihrer Größe aber ist von den sonst zulässigsten Ellenan gaben, wonach anderwärts gemessen wird, merklich verschieden. Sie stimmt aber auch, wie die Beilage L. nachweist, nicht ein mal genau mit der nachmaligen Nachmessung der Urmaaßstäbe dafür überein. Danach ist die Uebertragung der Normal größe, die dem Ackermaaße zum Grunde gelegt ist, jedenfalls ungenau. — Es wird sich darauf bezogen, daß die Meßketten diese zuerst gegebenen Maaße ohnehin in die Praxis übertrü gen. Aber ich erlaube mir zu bemerken, wie unsicher der Ge brauch der Meßketten schon nach kurzer Zeit geworden ist. Sie verändern ihre Länge durch Dehnung, sie können sogar will kürlich ausgedehnt werden, und es können also mit ihnen ver schiedene Maaßangaben gemacht werden, deren Unterschiede eben so groß sind, wie die ganze Differenz, um die es sich hier handelt. In so fern ist also auch gegenwärtig die eigentliche Grundlage für die Vermessung, also auch die Grundlage für die genaue Kenntniß der Ackergröße unsicher, und sie würde in dieser Hinsicht jedenfalls eine wesentliche Verbesserung er langen, wenn eine absolut richtige Grundlage ihr ge geben wird. — Es hat der geehrte Antragsteller sich darauf bezogen, daß in den Gemeinden nicht selten Re- partition von Anlagen und Verbindlichkeiten nach Maaß- gabe der neuen Vermeffungstheile erfolge. Das ist aller dings der Fall. Es geschieht dies aber wohl mehr nach den Steuereinheiten, als nach den Ackerflächen, daher diese Verbind lichkeiten künftig genau nach demselben Maaßstabe würden be rechnet werden, wie bisher, und es würde in dieser Hinsicht keine Störung eintreten. — Die allgemeine Schatzung aber über die Größe der Aecker bleibt auch, wie schon von mehrer» Rednern bemerkt worden ist, ungefähr sich gleich. Der Werth des Ackers wird für die Beurtheilung der wirthschastlichen Verhältnisse, ja sogar für dieAbschätzung bei den gewöhnlichen Verkaufen immer noch derselbe bleiben, da eben die Differenz zwischen dem neuen und altenMaaße nicht so groß ist, als dieDifferenz, die jetzt schon bei dem alten Maaße bei verschiedenen Vermessungsarten vor kommen kann. Es ist keine Frage, es werden Hunderte von ver schiedenen Ackerstücken, die als I Acker vermessen worden find, aufgefunden werden können, wovon einige um 3 Procent kleiner, andere um3 Procentgrößer sein werden, als 1 jetziger Acker. Mit diesem Anträge aber eine Ausnahme vom ganzen System der Maaße zu begründen, dürfte doch eine sehr unerwünschte Inkon sequenz sein. Man muß dabei nicht blos den gegenwärtigen Au genblick beachten, wo man die Annehmlichkeit, das Bestehende noch eine Zeit lang beizubehalten und sich danach richten zu kön nen, wünscht, sondern wir müssen auch auf die künftige Zeit den ken, wenn man in der folgenden Generation die gegenwärtigen Maaße nicht mehr kennen wird. Es würde dann eine große Un bequemlichkeit sein, wenn jeder Landwirth außer dem ihn von der Schule an bekannten Maaße auch noch das ehemalige alte Ackermaaß kennen soll, um sich danach für diesen einzigen Ge genstand zu richten. — Es ist aber dabei auch noch einepractische Schwierigkeit vorhanden, die es unrathsam macht, ein verschie denes Flächenmaaß fortbestehen zu lassen. Nicht blos die Catastri- rung erfolgt nach dem Ackermaaße, nicht blos die Beurtheilung der Ackergröße für die Steuerverhältniffe, 'sondern auch in Be ziehung auf viele andere bürgerliche Verhältnisse tritt es ein. Alle Baue müssen nach Ellen oder nach den im Staate angenom menen Maaßen ausgeführt werden; sind dies nun neue, und es sollen die dazu auszukaufenden Grundparcellen nach dem alten Maaße ausgemessen werden, so ist das eine Incongruität. Der selbe Fall findet statt bei Eisenbahnen, Strqßenbauen, ja auch bei Privatkäufen. Wollen sich die Contrahenten nicht der Bei hülfe eines Geometers bedienen, und können doch nicht nach den ihnen bekannten Ellen messen, sondern müßten sich dabei des al ten Maaßes bedienen, so würde die Incongruität für diese ver kehrenden Personen groß sein. Daher ist es wohl gerathen, von diesem Amendement abzusehen, zumal da die Schwierigkeiten, die es voraussetzt, wie bereits erwähnt worden ist, auf einem an dern Wege sich vollständig beseitigen lassen. v. Criegern: Die Bemerkung des Herrn Regierungs- commissars, daß in der Regel bei Aufbringung von Leistungen in den Landgemeinden die Steuereinheiten zu Grunde zu legen sein würden, erkenne ich vollkommen als richtig an. ES ist mir aber bekannt, daß zuweilen bei einzelnen Leistungen für deren Aufbringung kein gesetzlicher Maaßstab existirt, davon abgesehen wird, vielleicht weil man mit der Bonitirung nicht einverstanden ist und annimmt, daß es besser sei, wenn die Leistungen nach der Grundfläche selbst aufgebracht werden. Hier nächst ist nach meiner Ansicht nicht zu befürchten, daß eine Con fusion daraus entstehe, wenn zweierlei Maaße für Feldgrößen existiren. Der Acker ist überhaupt nach §. 7 nur ein willkür lich angenommenes Flächenmaaß für Feldgrößen. Nach mei ner Ansicht soll auch nur der alte Acker fortbcstehen, er soll aber doppelt eingetheilt werden können, theils nach den alten, theilS nach den nxuen Quadratruthen, da es vorkommen kann, daß es Jemanden interessirt, zu wissen, wie sich nach beiden der Maaßstab gestaltet. Präsident v. Carlowitz; Ich glaube die Debatte hier
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