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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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gesagt, wir wären im Berichte weiter gegangen, als wir eigent lich hätten gehen sollen, wir hätten eine Menge Angelegenheiten besprochen, wozu die Borlage uns nicht aufgefordert habe. Allein betrachtet man den Inhalt der uns übergebenen Petitionen, ja selbst den Inhalt der Decretsbeilage, welche ausdrücklich der Presbyterial- und Synodalverfassung Erwähnung thut, so konnte doch die Deputation unmöglich blos darüber sprechen, ob eine Zwischendeputation gewählt werden solle, sondern es lag sowohl in ihrer Pflicht, als in ihrem Rechte, der Kammer Ver anlassung zu geben, sich über die Idee der Regierung'auszu sprechen und zugleich die Wünsche des Landes in Bezug auf den Inhalt des künftigen Gesetzes zur Sprache zu bringen, mit einem Worte, ihre Meinung über die Grundzüge des künftigen Gesetzes darzulegen. Anderntheils aber war sie auch verpflichtet, jedes Ein- geken in Specialitäten auf das sorgfältigste zu vermeiden; denn daourch würde sie sowohl der Initiative der Regierung, als auch den Beschlüssen einer künftigen Ständeversammlung vorge griffen haben. Die Deputation suchte zuvörderst sich in der Sache selbst darüber zu einigen, welche Gründe gegenwärtig der Mißstimmung in Bezug auf die Kirchenangelegenheiten unter liegen. Sie fand, daß diese Mißstimmung aus einer doppelten Quelle fließe. Einmal nämlich fließt sie daraus, daß man eine Veränderung in Bezug auf Kirchenlehre, Glaubensbekenntniß und Symbole wünscht, anderntheils daher, daß man unzufrieden ist mit der gegenwärtigen äußern Verfassung der Kirche. Die Deputation überzeugte sich sofort, daß über den ersten Punkt von ihr gar nicht gesprochen werden könne, aus dem einfachen, aber gewiß durchgreifenden und hinreichenden Grunde, weilüber dogmatische Angelegenheiten die Ständeversammlung, und also auch die Deputation unmöglich für kompetent erachtet werden kann. Es ist möglich, — ich lasse es dahingestellt sein, wie wohl ich später darauf zurückzukommen gedenke — cs ist mög lich; daß in Bezug auf die Symbole, die Kirchenlehre und den Religionseid eine Revision nöthig ist; von der Ständeversamm lung aber kann diese nun und nimmermehr erfolgen. Die De putation ernannte, daß sie nur über den zweiten Punkt zu sprechen — ihr Gutachten nur über die allgemeinen Grundzüge einer künftigen äußern Kirchenverfassung darzulegen habe und daß es, wenn die Kirche neu constituirt sein wird, dieser Kirche selbst überlassen bleiben müsse, sich aus sich selbst zu regeneriren und dasjenige, was sie in Bezug auf innere Angelegenheitetr zu bestimmen nöthig erachtet, durch gesetzmäßig geordnete Organe zu beschließen und zu ordnen. Somit also hat sich die Depu tation lediglich und einzig mit dieser äußern Kirchenverfassung beschäftigt. Die Hauptideee war hier die, daß eine Trennung der Kirche vom Staate ausgesprochen werden müsse. Ein geehrtes Mitglied hat gestern bemerkt, es sei dies ein Ausdruck, bei dem sich nichts Deutliches und vollkommen Bestimmtes den ken lasse; das sollte ich nicht glauben. Trennung der Kirche vom Staate heißt nichts Anderes, als die ausgesprochene Anerken nung, daß die Staatsgesellschaft und dieKirchengesellschast nicht identisch sei, und daß der Staat die Kirchengemeinde von nun an für eine selbstständige, obschon unter seiner Aufsicht stehende Ge sellschaft achte. Eine solche Anerkennung ist unter den vorlie genden Umständen dringend nöthig und wünschenswerth. Seit der Reformation bis zum Posener Frieden waren Staats- und Kirchengesellschaft identisch und nur der, welcher der lutherischen Kirche angehörte, konnte Staatsbürger oxtiwo jure sein, die Kirchenbehörden waren Staatsbehörden, Kirche und Staat waren in der äußern Erscheinung vollkommen eins. Dieser Zustand besteht faktisch noch heute fort, und darin liegt der Grund, warum noch am vorigen Landtage die erste Deputa tion durch mich, der ich damals die Ehre hatte, bei einer auf die Kirche bezüglichen Vorlage Referent zu sein, es aussprach, daß die Staats- oder Communalbehörden auch als Kirchenbehörden angesehen -werden müßten. Wir haben dabei keineswegs be haupten wollen, daß die Kirche nicht eine Gemeinde sein könne, sondern wirhaben nur geleugnet, daß sienach unsererdermaligen Verfassung als eine solche zu betrachten sei. Bis zum Posener Frieden (1807) hat dieser Zustand zwischen Kirche und Staat gesetzlich bestanden. Seit dem Posener Frieden und durch die nachträglichen Erlasse in Bezug auf die reformirte Kirche, (denn der Posener Friede bezog sich nur zunächst auf die katholi sche Kirche) hat sich dies zwar thetisch geändert, aber faktisch besteht das heute noch. Wir können nicht anders sagen, als Kirche und Staat sind bei uns identisch, unsere Kirchenbehörden sind Staatsbehörden, die Gesammtheit der Lutheraner Sachsens bildet keine eigene, vom Staate getrennte Gesellschaft. Es würde viel zu weit führen, wenn ich hier untersuchen wollte, ob ein solcher Zustand der Identität von Kirche und Staat über haupt gut sei. Doch erlaube ich mir, wenigstens meine Mei nung darüber auszusprechen. An und für sich betrachtet, halte ich eine solche Identität zwischen Kirche und Staat, so lange sie überhaupt möglich ist, für das allerwünschenswextheste Ver- hältniß zwischen beiden. Dann geht Geistliches und Weltliches mit einander Hand in Hand. Diese Vortheile der Identität hören aber auf möglich zu sein, sobald in dem Staate neben der mit dem Staate identifickrten Kirche eine andere mit gleichen Rechten auftritt. Sie hörte also auch in Sachsen in dem Augen blicke ausmöglich zu sein, wo die katholischeund reformirteKirche eine gleiche Berechtigung mit der evangelisch-lutherischen Kirche in unserm Staate erhielt. Man könnte vielleicht anstatt des Ausdrucks: „Trennung der Kirche von dem Staate" einen jetzt beliebten Ausdruck: „Emancipation der Kirche vom Staate" gebrauchen. Ich möchte aber diesen Ausdruck nicht anempfeh len; denn „Emancipation" heißt nichts Anderes, als die Entlassung aus der Knechtschaft. Nun, von einer Knechtschaft konnte und kann in Sachsen wohl nicht die Rede sein. Im Gegcntheile hat die evangelisch-lutherischeKirche eine lange Zeit, ja Jahrhunderte hindurch in ihrer Verbindung mit dem Staate sich ganz wohl befunden, und ihre Mitglieder haben sich damals als herrschende Kirche eben um deswillen pradicirt, weil sie mit dem Staate verbunden, identisicirt war. Denn etwas An deres kann der Ausdruck: „ herrschende Kirche" vernünftiger weise nicht bedeuten. Wirklich herrschen kann keine Kirche über die andere. Das wäre ein Begriff, der den Widerspruch in sich
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