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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Präsident v. Carlowitz: ES ist auf Schluß der Debatte angetragen. Der Antrag auf Schluß der Debatte muß nach der Landtagsordnung von wenigstens fünf Mitgliedern, die noch nicht gesprochen haben, unterstützt werden. Unterstützt man also diesen Antrag? — Wird hinreichend unter stützt. Präsident v. Carlowitz: Jetzt darf nur noch über den Schluß gesprochen werden, und wenn dies nicht geschieht, so frage ich die Kammer: ob sie nach dem gestellten und unter stützten Anträge die Debatte für geschloffen ansehen will? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Die Debatte ist also geschloffen, dem Referenten gebührt jedoch das Schlußwort. Referent Vicepräsident ».Friesen: Der Hauptgesichts punkt, der nicht aus den Augen verloren werden darf, bleibt immer der, daß die Ständeversammlung nach der Meinung, welche die Deputation ausgesprochen hat, gar nicht competent ist, über die Petita, welche die verschiedenen Petitionen enthal ten, zu urtheilen, und da dieser Meinung, so viel ich gehört habe, von Niemandem widersprochen worden ist, so habe ich zum Schluffe nichts hinzuzufügen, als daß ich bei dem Depu tationsgutachten stehen bleibe. Präsident v. Carlowitz: Das Gutachten der Deputation ist S. 700 des Berichts enthalten in den Worten: „Die erwähn ten Petitionen auf sich beruhen zu lassen und sie, so weit sie nicht bei der zweiten Kammer gleichzeitig eingereicht find, dieser mit- zutheilen." Damit steht im Widerspruche der Antrag des Herrn v. Biedermann, welcher die Petitionen der Regierung zur Erwä gung anheimgeben will. Ich werde zunächst die Frage auf das Deputationsgutachtenstellen, und setze voraus, daß, wenndarauf mit Ja geantwortet wird, der Antrag des Herrn v. Biedermann als gefallen anzusehen sei. Ich frage die Kammer: ob sie dem Punkte e. des Deputationsgutachtens beitritt? — Er wird gegen sieben Stimmen angenommen. Präsidentv.Carlvwitz: Es ist alsoderv.Biedermann'sche Antrag als gefallen anzusehen. Ich würde nun auf den Punkt k. (S. 70L des Berichts) übergehen können, der enthalten ist in denWorten: „Daß die Ständeversammlung sich zur Berathung des in Frage stehenden Gesetzentwurfs allerdings für competent halte." Ich habe zu bemer ken, daß heut beim Beginn der Sitzung vom HerrnDecan Ditt- rich ein Amendement eingereicht worden ist folgenden Inhalts: „Die hohe Kammer wolle erklären, daß sie die Ständeversammlung zur Berathung des inFrage stehenden Gesetzentwurfs allerdings in so fern für competent halte, als dieselbe auch die weltlichen Hoheitsrechte über dieverschiedenenKirchenzu ver treten beauftragt ist." Ich habe zuvörderst zu erwarten, ob Herr Decan Dittrich seinen Antrag motiviren will. Decan Dittri ch: Ich würde es nicht gewagt haben, bei der Verhandlung über eine Angelegenheit der evangelisch-luthe rischen Kirche mir das Wort zu erbitten, wenn ich mich nicht im Gewissen verpflichtet fühlte, gegen diesen Punkt t. erst einige Bedenken vorzutragen und in Folge dessen den eben vorgelesenen Vorschlag der geehrten Kammer zur Erwägung anheimzugeben. Was die Deputation über die Competenz der landständifchen Kammern in Beziehung auf die kirchliche Reformfrage behauptet hat, ist nach meiner Ansicht für die Selbstständigkeit und fteie Bewegung der protestantischen Kirche weit gefährlicher und be denklicher, als die innige Verbindung derselben mit dem Staate und dessen Behörden. Die Verfassung, meine Herren, die Ver fassung einer Kirche gehört eben so, wie ihr Lehrbegriff, wie ihre Liturgie und Disciplin zu den innern Angelegenheiten derselben, und sie hat dies Alles entweder schon geordnet durch Ueberlkefe- rung erhalten, oder sie muß es selbst ordnen. Wollte man die Verfassung der Kirche, die Form, in der sie äußerlich sich darstellt, nicht zu den innern Kirchenangelegenheiten zählen, so würde die Kirche ein blos geistiges Wesen sein, das keinen Körper hat. Und wollte man ihr das Recht, ihre Verfassung selbst zu ordnen, ab sprechen, so würde sie weniger Recht haben, als jede andere, auch die geringste Societät im Staate, die sich selbst ihre Statuten giebt. Wenn es demnach in der Kirche an einer gesetzlichen Vertretung fehlt, und dieselbe erst neu geschaffen werden soll, so kann dieseOrganisation von NiemandAnderm, als von den recht mäßigen Vorgesetzten der Kirche vorgenommsn werden. Die christliche Staatsregierung aber hat bei einer solchen Reform gar nichts Anderes zu handhaben, als das jus circa saera, sie hat nur zu untersuchen, ob die neue Organisation der Kirche den Staats zwecken oder den Rechten anderer im Staate bestehenden religiö sen Vereine widerspreche. Und findet sie dieselbe kn eben dieser Beziehung untadelhaft, nun so kann, so wird sie dieselbe geneh migen und ihre Verwirklichung fördern und unterstützen. In so fern jedoch die Staatsregierung bei einer solch en Reform betheiligt ist, nur in so fern und nicht mehr kann die Ständeverfamm- lung dabei betheiligt sein. Wollte sie aber ein Mehreres in Anspruch nehmen, mehr, als die Beurtheilung des Verhält nisses, in welchem die neue Kirchenorganisation zum Staate steht, so würde sie ihre Grenzen überschreiten und eine Auto nomie der Kirche geradezu unmöglich machen. Wenn nun im Königreiche Sachsen die evangelisch-lutherische Kirche ihre jur» cpiscopalia dem Landesherrn übergeben, und der Landes fürst diese wichtigen Rechte den m LvaugcKcis beauftragten Ministern anvertraut hat, so kann nur von diesen Letztem mit Genehmigung der gesetzgebenden Gewalten eine Reform in der Kirchenverfaffung vorgenommen werden. Bedürfen sie aber hierzu eines Beirathes, so dürfen sie denselben nun und nim mermehr bei einer politischen Versammlung suchen, sondern lediglich bei den rechtmäßig bestehenden kirchlichen Behörden, also bei dem Cultusministerium, bei dem Landcsconsistorium, bei den Kirchen- und Schulräthen, bei den Superintendenten. Und dies nicht blos darum, weil sie bei diesen Behörden eben die rechten sachkundigen Männer finden, welche die kirchliche Verfassung und deren geschichtliche Entwickelung tiefer erforscht
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