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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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schüft, jedoch unter Ausfall des Wortes: „öffentlichen", anzunehmen. Referent Domherr v. Günther: Ich habe dem Herrn Präsidenten anheimzugeben, ob nunmehr die allgemeine De batte zu eröffnen ist. Präsident v. Carlo witz: Allerdings habe ich hier zu erwarten, ob Jemand im Allgemeinen das Wort zu ergreifen gedenkt. Wenn dem nicht so ist, so habe ich anderweit zu er warten, ob vielleicht über dieUeberschrift etwas bemerkt werden will. Bürgermeister Hübler: Materiell möchte ich, nachdem in Einverständniß mit den König!. Commiffarien das Wort: „öffentlichen" aus der Ueberschrist des Gesetzes weggefallen, keinen großen Werth darauf legen, ob die letztere in der Form Ler Regierungsvorlage oder in der von jenseitiger Kammer be schlossenen Weife gefaßt werde, und ich würde, wäre die Fas sung der zweiten Kammer von der Regierung ausgegangen, gegen deren Annahme kein wesentliches Bedenken gehabt ha ben. Aber noch weniger finde ich einen Grund, die Fassung abzulehnen, welche die Staatsregierung vorgeschlagen hat, da sie mir die Tendenz desGesetzes noch präciser anzudeuten sch eint, als die der zweiten Kammer. Denn faßt man in's Auge, daß der Zweck der Gesetzvorlage doch kein anderer ist, als die in Beziehung auf inländische em xorteur lautende Creditpapiere ertheilten Vorschriften ihrer Ausschließung vonderVindication allgemeiner und namentlich auf ausländische dergleichen Pa piere anwendbar zu machen, so scheint mir jedenfalls dieUeber schrift, wie fie in dem Entwürfe lautet, diesem Sinne entspre chender und vollständig gerechtfertigt. Daß diese Regel, wie Me Regeln, nicht ohne Ausnahme, und der Gesetzentwurf §. 3 und 6 auch der Ausnahmen gedenkt, ist an sich richtig, hebt aber die Regel nicht auf und hat daher keinen Einfluß auf die Ueberschrist selbst. Ich werde deshalb mit der Deputation für -en Gesetzentwurf stimmen. Präsident v. Carlo witz: Ich werde die erste Frage darauf stellen, ob man aus der Ueberschrist, wie sie die Regie rung vorschlägt, das Wort: „öffentlichen" ausscheiden will. Ich frage die Kammer: ob sie dem beitritt? — Einstimmig Za. Präsident v. Carlowitz: Und nun frage ich: ob die Kammer unter Ausscheidung dieses Wortes: „öffentlichen" und Mter Ablehnung des von der zweiten Kammer gefaßten Be schlusses die Ueberschrist, wie sie die Staatsregierung gegeben hat, annehmen will? — Einstimmig Ja. Referent Domherr o. Günther: 8-1- Creditpapiere, welche nicht in ihrem Context als Wechsel oder Anweisungen benannt sind, können ohne Genehmigung der Regierung von Privaten, selbst aus dem Handelsstande, inglei chen von Corporationen und Anstalten, nicht mit rechtlicher Wir kung auf jeden Inhaber (Borzeiger, »u porteur) gestellt werden und es ist aus so lautenden Papieren dieser Art keinem Inhaber zur Zahlung zu verhelfen. Der Bericht lautet: Dieser Paragraph findet sich als §. 246 in dem Entwürfe der neuen Wechselordnung, ist aber laut des die gegenwärtige Vorlage begleitenden Allerhöchsten Decrets dort zurückgenom men und hier als §. 1 ausgestellt worden. Die zweite Kammer hat denselben hier abgelehnt, weil er mit der Vindicatio» der auf den Inhaber gestellten Creditpapiere in gar keiner Verbindung stehe. Auch die Herren Regierungscommissarien sind hiermit einverstanden gewesen, und die diesseitige Deputation empfiehlt der Kammer ebenfalls, dem jenseitigen Beschlüsse beizutreten, also den tz. 1 hier abzulehnen. Da jedoch die zweite Kammer gegen den materiellen In halt des Paragraphen eine wesentliche Erinnerung nicht zu machen gehabt hat, sondern man dort nur annahm, daß derselbe nicht hierher, sondern vielmehr in ein Civil- oder Handelsgesetz buch gehöre, und da wir bis jetzt weder das Eine noch das An dere besäßen, zur Zeit am besten den Inhalt eines besonder» Gesetzes abgeben werde, so beschloß dieselbe auf Anrathen ihrer Deputation: den Antrag an die hohe Staatsregierung zu stellen, den Inhalt dieses Paragraphen in einem besonder« Gesetze zu publiciren. Zugleich nahm sie jedoch für selbigen, oder vielmehr für das beabsichtigte besondere Gesetz folgende von ihrer Deputation vorgeschlagene Fassung an, welche mit derjenigen übercinstimmt, die in dem Berichte der von der zweiten Kammer zu Begutach tung der Wechselordnung erwählten außerordentlichen Deputa tion zu §. 246 der Wechselordnung vorgeschlagen worden ist und dort die Zustimmung der Herren Regierungscommiffaricn ge funden hatte. Sie lautet auf S. 202 des erwähnten Berichts folgendergestalt: Creditpapiere, welche in ihrer Fassung weder Wechsel noch Anweisungen benannt sind, dürfen im Inlands ohne besondere Concession der Regierungsbehörde von Nie mandem an Inhaber (an porteur) zahlbar ausgestellt werden, und gewähren kein Klagerecht. Das Gutachten der unterzeichneten Deputation geht da hin, daß 1) dem jenseits beschlossenen Anträge an die hohe Staats regierung, die in §. 1 enthaltene Bestimmung als beson deres Gesetz zu publiciren, zwar beizutreten, jedoch 2) die Fassung, welche man jenseits dem betreffenden Satze gegeben hat, abzulehnen, und der Satz in der Fassung anzunehmen sei, welche gegenwärtig §. 1 des Entwurfs hat. Die jenseitige Fassung sagt nämlich: Creditpapiere, welche weder Wechsel noch Anweisungen wären, dürften von Nie mandem SU porteur zahlbar ausgestellt werden. Wenn sie aber nicht ausgestellt werden dürfen, so ist ihre Ausstellung eine verbotene Handlung, die mit einer Strafe bedroht werden müßte. Das ist aber offenbar nicht die Meinung gewesen, sondern man hat nur sagen wollen, sie seien ungültig, hätten keine rechtliche Wirkung und (wie in jener Fassung selbst erläuterungsweise
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