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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Referent Domherr v. Günther; §.3. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Vindication in den Papieren selbst oder in den wegen derselben ergangenen Gesetzen und Bestätigungsurkunden ausdrücklich ausgeschlossen ist oder nicht, und selbst daß sie etwa in ausländischen Gesetzen Und Urkunden dieser Art ausdrücklich gestattet sein sollte. Nur diejenigen Papiere sind davon ausgenommen, auf welchen sich etwa bei der Ausstellung ausdrücklich bemerkt findet, daß sie der Vindication unterworfen sein sollen, oder welchen die Zahlbar keit an den Inhaber dadurch, daß sie durch eine nach den darüber bestehenden Vorschriften darauf gebrachte Bemerkung einer öffentlichen Behörde oder der sie emittirenden Anstalt für Eigen- thum einer bestimmten Person erklärt sind, benommen ist. Der Bericht lautet: Die jenseitige Deputation hat für §. 3 folgende von den HerrenRegierungscommissarien gebilligteFaffung vorgeschlagen: §. 3. Die tz. 1 enthaltene Bestimmung leidet nur dann eine Aus nahme: u) wenn auf den Papi eren selbst bei deren Ausstellung bemerkt worden ist, daß sie der Vindication unterliegen sollen, oder b) wenn ihnen die Zahlbarkeit an den Inhaber dadurch be nommen worden ist, daß sie durch eine, nach den dar über bestehenden Vorschriften darauf gebrachte Bemer kung einer öffentlichen Behörde oder der sie emittirenden Anstalt außer Cours gesetzt oder für Eigenthum einer bestimmten Person erklärt worden sind. Als Rechtfertigung für die beantragten Abweichungen von dem Entwürfe ist angeführt worden: Der erste Satz im §. 3 des Entwurfs sei nicht nur, verglichen mit den darauf folgenden Sätzen, schwer verständlich, sondern auch überflüssig, weil nur ver neinend, und könne um so unbedenklicher entbehrt werden, wenn die Kammer den tz. 3 in der von der Deputation vorgeschlagenen Fassung genehmige, in welcher a ll e von jener in §. 1 aufgestell ten Regel zulässigen Ausnahmen enthalten wären. Diesen Gründen ist nun allerdings beizupflichten, jedoch erregen die Worte in dem Satze unter b.: „nach den darüber bestehenden Vorschriften" immer noch einiges Bedenken. Zwar haben die Herren Regierungscvmmiffarien laut S. 678 des jenseitigen Berichts eine Erläuterung gegeben, des Inhalts: die Worte: „nach den darüber bestehenden Vorschriften" sollten andeuten, daß das Festmachen nur bei den Papieren anwendbar sei, wo dies ausdrücklich gestattet worden. Hierdurch würden also s) die sächsischen Staatsschuldscheine ausgeschlossen, da diese Maaßregel bei deren Creirung nicht Vorbehalten, noch später gesetzlich angeordnet worden sei. Dasselbe könnte aber auch d) bei auswärtigen Creditpapieren Vorkommen, und es sei z. B. möglich, daß ein solches Papier für ungültig erklärt würde, sobald etwas darauf geschrieben worden sei. s*Durch die Worte: „öffentliche Behörden" würden übrigens zunächst nur diejenigen bezeichnet, welche einen gerichtlichen At test ausstellen könnten, also Ge richte, wodurch jedoch nicht aus geschlossen sei, daß hinsichtlich auswärtiger Papiers die amtliche Erklärung und Bemerkung jeder Behörde, ja sogar die eines No tars zureichend sein könne. Die unterzeichnete Deputation hat hierbei Folgendes zu be merken: 1) Die erwähnten Worte: „nach den darüber bestehend« Vorschriften" sind etwas dunkel.. An und für sich würde man sie wohl zunächst auf Bestimmungen inländischer Gesetze zu be ziehen geneigt sein. Allein aus der so eben mitgetheilten authen tischen Erklärung geht hervor, daß sie auch auf Verordnungen des Auslands, die dortigen Creditpapiere betreffend, Bezug ha ben sollen. Um dies deutlicher hervorzuheben, schlagt man vor, vor dem Worte: „Vorschriften" in dem Satze suir b. des jensei tigen Paragraphen einzuschalten: „inländischen oder ausländischer!". Die Herren Regierungscommiffarien waren hiermit ein verstanden, und man empfiehlt die vorerwähnte in der zweiten Kammer an der Stelle des zweiten Satzes des §. 3 beschlossene Fassung mit dieser Einschaltung, übrigens unter Wegfall des ersten Satzes desselben Paragraphen des Entwurfs, zur An nahme. 2) Es ist sehr wünschenswerth, daß unter gewissen Umstän den auch sächsische Creditpapiere durch eine daraufgebrachteBe- merkung einer öffentlichen Behörde oder der sie emittirenden Anstalt außer Cours gesetzt oder für Eigenthum einer bestimmten Person erklärt und hierdurch in die Classe der vindrcablen Papiere versetzt werden können. Bis jetzt aber fehlt es — mit einziger Ausnahme dessen, was hinsichtlich der Pfandbriefe des erbländi- schen ritterschaftlichen Creditvereins in dessen Statuten festgesetzt worden ist*)—an diesfallsigen gesetzlichen Vorschriften gänzlich. S. Z. 54,55 des Statuts für den erbländifchen ritterfchaftlichm Verein im Königreiche Sachsen. Gesetz - und Verordnungsblatt von. 1844, Stück 7, Nr.29,S. 173. Der Inhalt dieser §Z. ist folgender: 8- 54. Sowohl die Hauptdocumente allein, als auch zugleich mit ihnen die Zinslasten, —nicht aber die Ainsscheine— können aufAntragihres Inhabers oder eines Depositars von jeder inländischen wie ausländischen Gerichtsbehörde, so wie vom Vorstande des Vereins, und zwar nicht allein auf den Namen des Inhabers, sondern auch ohne denselben, zurAufbringung einer geeigneten Bemerkung außer und wieder in Cours gesetzt werden. s- 55. Ist die Außercourssetzung s) auf den Namen erfolgt, so werden zwar dir Ainsscheine an den Inhaber derselben (§. 53) gezahlt, allein die Hauptstämme und neue Ainsscheine können nur von demjenigen, auf dessen Namen die Außerco urssctzung erfolgt ist, oder dessen gerichtlich legitimirten Rechts nachfolger oder Mandatar, übrigens unter Beachtung von 8,53 erho ben, auch dergleichen Pfandbriefe und Ainslcisten nur auf Antrag sol cher legitimirten Personen wieder in Cours gesetzt werden und mittelst gerichtlich recognoscirter Cession im Besitze wechseln. Sind b) die Papiere, Hauptdocumente wie Zinsleisten, schlechthin und nicht auf den Namen des Inhabers außer Cours ge setzt, so sind sie von derselben Behörde, welche sie außer Cours setzte, vor der Erhebung des Geldes darauf wieder in Cours zu fetzen« Die Zinsscheine von solchen Papieren werden ebenfalls an den Inhaber ge zahlt E. 53).
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