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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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würde den §§. 5 und 6 des Gesetzentwurfs em einziger Para graph folgenden Inhalts: „DieLeitung der Wahl geschieht nach vorheriger, Sei ten der Gemeindeobrigkeit zu deren Veranstaltung er folgter Aufforderung durch die Vorstände der § 2 ge nannten Wahlcorporationen, und wenn mehrere Ge meinden sich zur Wahl eines gemeinsamen Friedensrich ters vereinigt haben, durch denjenigen, welcher der großem Gemeinde angehört, von deren Obrigkeit, unter Vernehmung mit den übrigen, in einem solchen Falle auch die Aufforderung zur Veranstaltung der Wahl er folgt." substituirt, und in §. 7 des Gesetzentwurfs auf der 1. Zeile nach dem Worte: „erfolgt'" die Worte: „mittelst geheimer Abstimmung durch Zettel" und auf der 2. Zeile nach: „anwesenden" die Worte: „Bürgerausschußpersonen oder" eingeschaltet werden. (Vergl. S. 355, Landt.-Act. HI. Abth., Verb. S. 477, Beil, zur Hl. Abth.) Die unterzeichnete Deputation glaubt, durch die Ansichten, die sie oben im allgemeinen Kheile ihres Berichts ausgesprochen hat, hinlänglich bewiesen zu haben, wie hoch auch ihr die Rück sicht auf möglichste Entfernung aller lästigen und kostspieligen Formalitäten bei Einführung des Instituts stehe, ja wie sie den gewünschten günstigen Erfolg desselben hauptsächlich nur von einer den einzelnen Gemeinden in dieser Beziehung zu überlas senden ganz freien Entschließung erwarten zu können glaubt. Gleichwohl ist sie der Ueberzeugung, daß, wenn einmal aus dem freien Entschlüsse einer Gemeinde der Wunsch zu Benutzung des Instituts hervorgegangen ist, nun auch Seiten des Staats da für zu sorgen sei, daß dieser Beschluß auf eine Art und Weise zur Ausführung gebracht werde, deren Gültig- und Rechtsbestän digkeit von keiner Seite einer Anfechtung und Nullität unterlie gen könne, und in dieser Beziehung mußte es ihr allerdings be denklich erscheinen, wenigstens in solchen Fällen die Leitung des Wahlverfahrens den §. 2 gedachten Wahlcorporationen zu überlassen, - wo mehrere Gemeinden bei der Wahl eines gemeinschaft ¬ lichen Schiedsmanns concurriren. Nicht nur, daß in einem solchen Falle das Wahlverfahren an und für sich schon ein complicirteres, mithin auch die Leitung desselben und die bezügliche Protocollführung eine schwierigere werden muß, sondern es schien auch die Befürchtung (vergl. S. 1102 der Mittheil.) beachtenswerth, daß, während bei fast allen jetzt im Lande zu veranstaltenden Wahlen sich der Begriff einer Wahlbehörde, eines Wahlcommissars ausgebildet und festgestellt hat, die kleinern Gemeinden gleichsam eine Art von Zurücksetzung und Mißtrauen darin erkennen würden, wenn das gemeinschaftliche Wahlgeschäft durch Mitglieder ihrer gro ßem Nachbargemeinde geleitet werden sollte. Ein zweiter Punkt, hinsichtlich dessen man einen unbeding tenBeitritt zum jenseitkgenKammerbeschlusse nicht anempfehlen kann, ist der, daß die Wahl selbst in allen Fällen „durch geheime Abstimmung durch Zettel" erfolgen solle. Die Absicht, daß bei diesen Wahlen jeder Zwang vermieden und die innere Freiheit und Wahrheit der Abstimmung erhalten werden möge, liegt die sem Beschlüsse hauptsächlich zum Grunde. Läßt sich aber eine Befürchtung des Gegentheils wohl schwerlich an und für sich aus dem Wesen einer mündlichen Abstimmung herleiten, so ist hiernächst auch vorauszusetzen, daß in den meisten Fällen dieses ganze Wahlgeschäft gewiß ein sehr einfaches sein wird und durch die Förmlichkeit des Aufschreibens von Stimmzetteln nur ohne Noth verweitläuftigt und aufgehalten werden würde. Die De putation hielt es deshalb für ratbsam, daß der jenseitige Be schluß dahin modisicirt werde, daß eine geheime schriftliche Ab stimmung nur dann eintreten möge, wenn wenigstens von drei Mitgliedern der Wahlversammlung darauf angetragen würde. Endlich schien es der Deputation zu Vermeidung aller un- nöthigen Anfragen und zu Vorbeugung von Mißverständnissen und Jrrthümern sehr wünschenswerth, daß sämmtliche Bestim mungen über das Wahlverfahren und die zu dem Ende zu stel lenden Anträge und zu fassenden Beschlüsse so übersichtlich und stringent als möglich im Gesetze angegeben werden möchten, und sie erlaubt sich daher, zugleich unter theilweiser Berücksichtigung der Beschlüsse der jenseitigen Kammer, folgende Fassungender §§. 5,6 und 7 zur Genehmigung vorzuschlagen, mit deren In halt sich vorläufig auch die Herren Regierungscommissarien ein verstanden erklärt haben. 8. 5. Die Leitung der Wahl geschieht, 1) wenn einzelne Gemeinden für sich allein einen Schieds mann wählen, durch die Vorstände der in Z. 2 genannten Wahlcorporationen, 2) wenn mehrere Gemeinden zusammen einen gemeinschaft lichen Schiedsmann wählen, a) durch die Gemeindeobrigkeit, dafern diese mehrer» Gemeinden eine und dieselbe Gemeindevbrigkeit haben, b) durch den Amtshauptmann des Bezirks, wenn die mehrer» Gemeinden unter verschiedene Obrigkeiten gehören. §. 6. In dem unter 1 §. 5 bemerkten Falle haben die Wahlcor porationen, wenn sie zufolge eines ordnungsmäßig gefaßten Be schlusses zur Wahl eines Schiedsmanns verschreiten wollen, solches der Gemeindeobrigkeit anzuzeigen und von ihr hierauf die Aufforderung zur Vornahme der Wahl zu erwarten, auch sodann derselben von dem Ergebnisse der Wahl Anzeige zu machen. In den §. 5 8ub 2 gedachten Fällen ist der Antrag auf Ver anstaltung der Wahl eines Schiedsmanns beziehendlich bei der Gemeindeobrigkeit oder bei der Bezirksamtshauptmannschaft anzubringen. 8-7. DieWahlerfolgtnachabsoluter Stimmenmehrheitderbei der Wahlhandlung anwesenden Bürgerausschußpersonen oder Stadt verordneten, Gemcinderathsmitglieder, Gemeindevorstände, Gemcindeältesten, und zwar, wenn von mindestens dreien der Stimmenden darauf angetragen wird, mittelst geheimer Abstim mung durch Zettel. Erst bei der dritten Abstimmung, wenn sich
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