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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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räthe, welche zGfolge eines ordnungsmäßig, in Städten mit Einverständniß des Stadtraths, gefaßten Be schlusses einen Schiedsmann beziehendlich gemeinschaftlich (H.3) wählen wollen, die Veranstaltung der Wahl nachzusuchen/' Un streitig hat das in §. 6 — wie dieseWorte: „inStädten mit Ein verständniß des Stadtraths" ausgefallen sind, ist mir nicht gleich erinnerlich — ausdrücken sollen, daß der Beschluß ord nungsmäßig gefaßt sein müsse, und cs wäre die Frage, ob es nicht passender wäre, wenn hier die Worte des Gesetzentwurfs wieder ausgenommen würden: „Zn dem unter 1 §. 5 bemerkten Falle haben die Stadtverordneten und Gcmeinderathe, wenn sie zufolge eines ordnungsmäßig, in Städten mit Einverständniß des Stadtraths, gefaßten Beschlusses zur Wahl eines Schieds manns verschreiten wollen, solches der Gemeindcobrigkeit an zuzeigen." Denn auch die Worte, wie ich eben sehe, passen nicht ganz: „haben die Wah lcorporatio nen, wenn sie u. s. w." Denn zu den Wahlcorporationen in den großem Städten ge hört der größere Bürgerausschuß mit, und dieser hat nicht darüber Beschluß zu fassen, ob ein Schiedsmann gewählt wer den soll, sondern er hat nur bei der Wahl selbst zu concurriren. Es würde also paffender so lauten: „In dem unter 1 §. 5 be merkten Falle haben bezüglich die Stadtverordneten und Ge- meinderäthe, welche zufolge eines ordnungsmäßig, in den Städten im Einverständnisse mit dem Stadtrathe gefaßten Be schlusses zur Wahl eines SchieLsmanns verschreiten wollen, sol ches der Gemrindeobrigkeit anzuzeigen." Präsident v. Carlowitz: Essind zudem Paragraphen ver schiedene Auswege auf die Bahn gebracht worden, um die darin angeblich vorhand enen Mängel zu beseitigen. Herr Bürgermeister Ritterstädt wünschte, man möge den Paragraphen an die De putation zurückweisen, und sie ersuchen, eine andere Fassung uns zu geben. Dann trat Se. König!. Hoheit auf mit dem Anträge, zu setzen: „hat die betreffende Gemeinde u. s. w," und fragte, ob die übrigen Deputationsmitglieder mit seinem Anträge sich wohl vereinigen werden. Prinz Johann: Ich vereinige mich mit dem Anträge des Herrn Staatsministers. Präsident v. Carlowitz: Zuletzt brachte der Herr Staats minister einen Antrag auf die Bahn, den ich nicht sogleich wört lich wiedergeben kann, und der, wenn die Deputationsmitglieder damit einverstanden wären, als Drputationsantrag anzusehen sein würde. Referentv. Welck: Ich wollte nur bestätigen, was von dem Herrn Minister erwähnt wurde, daß der Ausfall der Worte: „in Städten mit Einverständniß des Stadtraths" um deswillen der Deputation unbedenklich schien, weil sie glaubte, daß dies schon durch die Worte: „ordnungsmäßig gefaßter Beschluß" mit ge troffen wäre. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Ich muß doch auch selbst gegen den Vorschlag des Herrn SLaatsministers zwei Be denken mittheilen. Es würde so lauten, daß, wenn die Stadt verordneten u. s. w. zur Wahl verschreiten wollen u. s. f. Das können sie nicht, diese Wahl Hat der Bürgerausschuß. Für das Zweite gebe ich anheim, ob es eine ganz glückliche Fassung wäre, wenn cs hieße, sie hätten es der Gemeindeobrigkeit anzuzeigen. Das ist der Stadtrath, von dem cs doch wieder heißt, daß der Beschluß in Uebereinstimmung mit dem Stadtrathe zu fassen sei. Alles das scheint dafür zu sprechen, daß es besser sei, wenn der Paragraph an die Deputation wieder zurückgegeben wird. Präsident v. Carlowitz: Es ist also ein förmlicher Antrag gestellt, ein Antrag, mit dem auch ich einverstanden bin, indem auch ich wünsche, daß der Paragraph an die Deputation zurück gegeben werde. Diesen Antrag werde ich zur Unterstützung brin gen, und frage: ob derRitterstädt'sche Antrag, wonach der Para graph an die Deputation zurückgegeben und diese ersucht werden soll, eine andere Fassung vorzuschlagen, unterstützt werde? — Wird zahlreich unterstützt. Bürgermeister Wehner: Ich muß ganz dem bcitreten, was der Herr Secretair Ritterstädt verbrachte. Auch durch die Fassung, die Se. Excellenz gegeben hat, wird die Sache noch nicht ganz klar, und ich glaube, der ganze Paragraph werde eine ganz andere Fassung erhalten müssen, um das h erauszustellen, was der Herr Secretair Ritterstädt ganz richtig anführte, damit man darüber nicht zweifelhaft bleibt, wer den Antrag zur Bestellung eines Schiedsmannsstellen, wer den Beschluß fassen, und wer die Wahl vornehmen kann? Bürgermeister Gottschald: Ich könnte auf das Wort verzichten, indem der Herr Secretair Ritterstädt das erinnert hat, was ich anzuregen beabsichtigte. Ich bin mit meinem Herrn Nachbar zur Linken einverstanden, daß zwischen den drei Fragen zu unterscheiden sei: Wer kann die Wahl eines Schieds manns anregen? wer sie beschließen? und wer hat das Wahl verfahren zu leiten? Darüber finde ich allerdings im Deputa tionsgutachten solche Vorschläge, die mir nicht klar genug alle jene Fälle, die vorkommen können, erschöpfen. Denn man muß unterscheiden erstens zwischen Städten, wo ein Bürgerausschuß besteht, und denen, wo blos Stadtverordnete vorhanden sind; dann muß man den Fall sich denken, wenn an eineStadtLand- gemeinden sich anschließen; dann muß man die Landgemein den allein in's Auge fassen, und endlich den Fall, wenn Gemein den in größerer oder geringerer Zahl zur Wahl eines Schieds manns sich vereinigen. Alle diese Fälle müssen berücksichtigt und durch eine geeignete Fassung getroffen werden. Das finde ich in dem gegenwärtigen Paragraphen nicht, und daher wünsche ich sehnlichst, daß diese Angelegenheit an die Deputation zur wei tern Erwägung zurückgegeben werde. Bürgermeister Bernhardi:Jchhabe nunmehr, nachdem Herr Bürgermeister Gottschald das geäußert hat, was ich be merken wollte, nichts weiter hinzuzufügen. Prinz Johann: Die Deputation wird sich gern einer Veränderung des ß. 6 unterziehen; ich wünsche nur, daß dadurch die Abstimmung über die tztz. 5 und 7 nicht aufgehalten werde.
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