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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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lich überflüssig erscheinen, da jene Gründe solche sind, die schon der Wahl entgegenstchen, so daß die Behörde, ein legales Wahlverfahren vorausgesetzt, leicht in den Fall kommen dürfte, die Bestätigung aus den gedachten Gründen verweigern zu müssen. Der zweite und dritte Satz des Paragraphen aber scheinen mir ganz entbehrlich, da sie nichts enthalten, was nicht durch andere Gesetze, namentlich das Gesetz von 1835 über den Znstanzenzug als Norm schon besteht. Was endlich das Amende ment Sr. Königl. Hoheit anlangt, so möchte ich dem noch weniger beipflichten. Ich glaube, Jeder, dem die Bestätigung verweigert wird, hat ein volles Recht darauf, die Gründe dieser Verweige rung kennen zu lernen. Ja er theilt diesesRecht mit der Gemeinde selbst, aus deren Vertrauen seine Wahl hervorgegangen, und der nothwendkg gleich ihm daran gelegen sein muß, von der Statt haftigkeit der abgeschlagenen Bestätigung sich Ueberzeugung zu verschaffen. Prinz Johann: Ich lege auf den Paragraphen keinen Werth, aber dem, daß der Gewählte ein Recht auf Angabe der Gründe der Bestätigungsverweigerung Seiten derBehördehabe, muß ich widersprechen. Ich habe als Generalcommandant der Communalgarde sehr häufig die Angabe der Gründe, die mich zu einer Bestätigungsverweigerung bestimmten, abgeschlagen. Es sind die Gründe oft von der Natur, daß man sie gar nicht sagen kann, und es waltet hier oft ganz dasselbe Verhältniß, wie bei einer Anstellung ob, wo sich oftmals auch nicht näher angeben läßt, warum man sie diesem oder jenem nicht ertheilte. v. Criegern: Ich werde mich sehr kurz fassen, denn mit dem Anträge, daß §. 12 b. in Wegfall gelangen möchte, kann ich mich vollständig einverstanden erklären. Wenn er dagegen stehen bleibt, so würde es doch zweckmäßig sein, daß der Satz: „gegen die ausgesprochene Verweigerung steht den Betheiligten der Recurs an das Bezirksappellationsgericht zu" nicht herausge nommen würde, weil außerdemdieMöglichkeitneuerCompetenz- zweifel entstehen und man glauben könnte, es trete auch hierbei Competenz der Verwaltungsbehörden ein, da die zur Wahl der Schiedsmänner selbst gehörigen Angelegenheiten ihrem Ressort anheimfallen. Wenn der Paragraph nicht in Wegfall kommt, so hätte ich geglaubt, es wäre die beste Fassung des betreffenden Satzes: „gegen die ausgesprochene Verweigerung steht den Be theiligten Beschwerdeführung wie in andern Justizverwaltungs sachen zu." Ich behalte mir vor, dieses Amendement später ein- zubringen. Präsident v. Carlo witz: Es ist also wieder ein Amende ment eingebracht worden, worauf ich eine Unterstützungsfrage zu stellen hätte. Es soll heißen nach: „Verweigerung" „steht den Betheiligten Beschwerdeführung wie in an dern Justizverwaltungssachen zu". Ich frage die Kammer: ob sie das Amendement unterstützen will? — Wird hinreichend unterstützt. Präsident v. Carlowitz: Ich bitte aber, es mir nun schriftlich einzureichen. I. 54. Bürgermeister Hübler: Zur Entgegnung auf das, was Se. Königl. Hoheit bemerkte, erlaube ich mir nur die Frage: wie der Betheiltgte, sei es nun der gewählte Schiedsmann selbst, oder die Gemeinde, aus welcher seine Wahl hervorgegangen, wenn ihm die Gründe der Bestätigungsverweigerung vorent halten werden dürfen, im Stande sein soll, von dem ihm zu stehenden Rechte des Rekurses an das Appellationsgericht Ge brauch zu machen? Er würde ja dann ganz außer Stande sein, gegen die Gründe der Behörde sich zu vertheidigen und den RecurS auf irgend eine Weise zu motiviren. Domherr 0. Günther: Den Zusatzparagraphen, den die Deputation vorgeschlagen hat, fallen zu lassen, dazu kann ich mich in keine Wege entschließen. Wenn im Anfänge dieses Zusatzparagraphen gesagt ist: „Die Bestätigung darf nur aus einem der in den §Z. 13, 14, 15,16 und 17 (des Gesetzent wurfs) erwähnten Gründe verweigert werden", so ist die De putation dabei von der Ansicht ausgegangcn, daß aus andern, als den in jenen Paragraphen angegebenen Gründen die Bestä tigung nicht abgeschlagen werden könne. Wenn nun von Sr. Exceüenz dem Herrn Staatsminister und von Sr. Königl. Ho heit angeführt worden ist, daß bei Bestätigung von Stadtrich tern und Bürgermeistern oder Beamten der Communalgarde die Bestätigung ohne Angabe von Gründen verweigert werde, so lasse ich das an seinen Ort gestellt sein, mache aber darauf aufmerksam, daß die Bestätigung dieser Beamten nicht in Pa rallele gestellt werden kann mit der Bestätigung der Schieds richter. Jene üben eine Autorität, und zwar wenigstens mit telbar im Namen des Staates aus. Die letztem hingegen sind Personen, die rein aus dem Vertrauen des Volks hervor, gehen, und nur eben dieses Vertrauen, nicht aber irgend eine Autorität in Anspruch nehmen. Eben deshalb müssen, wenn ich auch nicht leugne, daß es Gründe geben kann, aus denen die Behörde Bedenken tragen mag, gewisse Personen als Schiedsmänner zu bestätigen, dennoch diese Gründe angegeben werden, und es ist um so weniger überflüssig, dem Gesetze einen Paragraphen einzuverleiben, worin ausgesprochen wird, daß nur aus diesen Gründen die Bestätigung verweigert werden kann, je leichter außerdem der Gedanke austauchcn könnte, als ob hier eine dergleichen Bestätigung aus andern Gründen, aus Gründen, die gar nicht angegeben zu werden brauchten, abgeschlagen werden könne. Wenn es ferner heißt, daß gegen die ausgesprochene Verweigerung dem Bethekligten der Recurs an das Bezirksappellationsgericht zustehe, so glaube ich, daß auch dies keineswegs überflüssig oder gar nachrheilig sei. Daß hier nicht von dem Recurse, der an die zehntägige Frist gebunden ist, die Rede sein könne, versteht sich von selbst, daß aber dieser Recurs gerichtet werden müsse an daS Bezirks appellationsgericht, ist eine sehr nöthige Bestimmung im Ge setze, weil sonst bei den mannigfaltigen im Gesetze erwähnten Fällen, wo meistens Recurs an die Verwaltungsbehörde ge nommen werden muß, zu befürchten steht, daß hier Competenz- zweifel entstehen, — daß nämlich in dem Falle, von dcm hier 4*
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