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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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und vollständig im Protokolle erwähnt sein, daß es gar keiner richterlichen Entscheidung über diesen Punkt weiter bedarf. Das wird wohl selten der Fall sein. Zuletzt wollte ich noch die Be merkung beifügen, daß ich fürchte, es werde auch dem Schieds mannsinstitute schaden, wenn es bei der Bestimmung blei ben sollte. Denn ein vorstchtiger Richter, der auf Grund eines Schiedsmannsprotocolls diese Execution im engern Sinne verfügen sollte, würde gewiß sehr strenge in der Prüfung sein und leicht geneigt sein, von §. 45 Gebrauch zu machen und zu sagen: das Protokoll ist nicht klar genug, um darauf sofort die Execution zu verfügen. Hat er blos den Executionsproceß dar auf einzuleiten, wo noch der richterliche Bescheid hinzukommen kann, so werden diese Bedenken weit weniger bedenklich erschei nen, so wird er weniger geneigt sein, das Protokoll für nicht aus reichend anzusehen. Aus allen diesen Gründen erlaubte ich mir, den Antrag zu stellen, den der Herr Präsident die Gewogenheit hatte, mitzutheilen, daß nämlich anstatt des Verfahrens nach §. 85 des Gesetzes von 1838 das Verfahren nach §. 86 dieses Gesetzes stattsinden möchte. Präsident v. Carlowitz: Ich werde den Antrag vorder Unterstützungsfrage durch Verlesung nochmals zur Kenntniß der Kammer bringen: anstattder Worte des zweiten Satzes: „hat das zuständige Gericht auf Anrufen einer oder der andern Partei die Hülfsvollstreckung eben so zu verfügen, wie aus einem vor dem Proceßgericht abgeschlossenen Vergleiche nach §. 85 des Gesetzes, dasBerfahrenbeiVollstreckung'gerichtlicherEntscheidungenrc. be treffend, vom 28. Februar 1838", zu lesen: „findet der Execu tionsproceß nach Vorschrift des Gesetzes vom 28. Februar 1838, das Verfahren bei Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen rc. Letr., statt". Präsident v. Carlowitz: DemAnscheinenachsieht esHerr v. Criegern als eine nothwendige Folge an, daß, wenn sein AmendementAnnahme gefunden, §. 45 ganz in Wegfall gebracht werde. v. Criegern: Es würde das darin seinen Grund haben, weil in ß. 86 ohnehin mit Bestimmtheit ausgedrückt ist, daß der Richter, ehe er den Executionsproceß einleitet, zu prüfen hat, ob die Urkunde ausreichend sei. Es würde also Z. 45 überflüssig werden. Präsident v. Carlowitz: Der Herr Antragsteller hält also §.45 für entbehrlich. Ich habe nun zu fragen: ob die Kammer den Antrag des Herrn v. Criegern unterstützen wolle? — Wird ausreichendunterstützt. Bürgermeister Wehner: Ich habe freilich den§. 44 etwas anders verstanden, nämlich ich habe geglaubt, es solle die Regel aufgestellt werden, daß Vergleiche, welche von dem Schiedsmanne behandelt werden, denen gleichgestellt werden sollen, die vor dem competenten Richter behandelt werden, und ist das der Fall, so wäre blos noch die Ausnahme zu machen, die man im §. 45 her ausgehoben hat, nämlich, fände das Gericht das Protokoll nicht vollständig oder nicht klar/ so solle es alsdann die Hülfsvoll streckung versagen, und damit würde ich mich meinerseits einver standen erklären. Ich bin aber der Ansicht, daß diese Protokolle, wenn sie nicht dunkel und unvollständig sind, dieselbe Geltung haben müssen, wie die vor dem competenten Richter gefertigten, wodurch Vergleiche zu Stande gekommen sind. Etwas dunkel könnte es werden durch den ersten Satz des §. 44, nämlich, -aß das von dem Schiedsmanne vorschriftsmäßig aufgenommene Protokoll die Eigenschaft öffentlicher, der eidlichen Ablehnung nicht ausgesetzter Urkunden habe. Das scheint allerdings, als wenn es etwas Anderes sein sollte; allein das Letztere ist, glaube ich, dasjenige, was wohl derGefetzgeberdamit verstanden hat; cs soll die Regel feststehen, daß die Vergleiche vor dem Schiedsmanne abgeschlossen den vor dem competenten Richter geschlossenen gleichstehen, und das würdedas sein, wofür ich mich aussprechen würde. Ob nun der erste Satz des §. 44 stehen blei ben kann, müßte ich dahingestellt sein lassen. Königl. Commissar Hä n el: Wenn die Regierung in dem Gesetzentwürfe §.44gesagt hat: aus den Protokollen der Schieds männer über die vor ihnen geschlossenen Vergleiche solle die Hülfe vollstreckt werden von dem ordentlichen Richter, wie aus einem Protokolle über einen vor dem Proceßrichter geschloffe nen Vergleich, so hat sie geglaubt, dem zu entsprechen, worauf der ständische Antrag bei der vorigen Ständeversammlung ging ; denn dieser Antrag ging dahin, daß die Einführung des Schieds mannsinstituts nach Art des preußischen in Erwägung gezogen werden möchte. Ein anderes als das preußische hat man nicht gewünscht. Im preußischen Gesetze ist nun aber die Bestim mung: „Auf Grund eines von dem Schiedsmanne geschlossenen Vergleichs soll von dem persönlichen Richter die Execution in allen Graden verfügt und vollstreckt werden, sobald ein Lheil darauf anträgt." Aber auch abgesehen davon, würde sich die Re gierung bewogen gefunden haben, den Satz, wie er im Gesetzent würfe steht, vorzuschlagen. Denn wenn der Schiedsmann so wirken soll, wie das Gesetz will, so gehört dazu, daß der vor ihm geschlossene Vergleich eben so kräftig ist, wie die vor dem ordent lichen Richter geschlossen en. Es würde dem Schiedsmannsinsti tute im Allgemeinen ohne Zweifel Eintrag thun und seine Wirk samkeit und den Nutzen, den es stiften soll, sehr beeinträchtigen, wenn das Publicum glauben müßte, ein vor dem Schiedsmanne geschloffener Vergleich sei nicht so kräftig, als wenn er vor dem ordentlichen Richter geschlossen worden ist. Was der geehrte Antragsteller historisch vorgetragen hat über den §. 85 des Exe- cutionsgesetzes und dessen Entstehung, das ist vollkommen rich tig. Es soll auch nicht in Abrede gestellt werden, daß es sein kann, daß die Praxis den §.85 so auslegt: ein Protokoll über einen Vergleich, der nicht vor dem Proceßrichter geschlossen wor den, könne nicht die Unterlage abgeben zum Vollstreckungsver fahren, sondern nur zum Executionsproceß. Indessen hat man da den Unterschied machen zu müssen geglaubt zwischen Verglei chen vor dem competenten Richter und Vergleichen vor einem andern nicht competenten Richter, so würde daraus meines Er achtens nichts zu folgern sein gegen die vorliegende Bestimmung,
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