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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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punkt ist, auf den sich alles Uebrige concentrirt. Ich glaube aber auch, daß in anderer Beziehung dieses Aussprechen über den Begriff des wahren Wechsels nothwendig ist, nämlich für unsere Richter und Sachwalter. Nicht Alles läßt sich im Ge setz aussprechen, und ein Gesetz, welches Alles erschöpfen will, ist nach meiner Ueberzeugung ein unschickliches. Dagegen muß dann, wenn das Gesetz von den Richtern oder Sachwal tern gehandhabt werden soll, eine bestimmte Theorie angenom men werden. Wo diese nicht in den Rechtslehren schon als bestehend erfunden wird, da muß das Gesetz in die Function der Rechtslehrer ekntreten und die Principien begrün den, welche beobachtet werden sollen. Ich kann also nicht umhin, der hohen Kammer die Annahme des sechsten Para graphen mit der Definition angelegentlichst zu empfehlen; es würde sonst unerklärt bleiben, was ohne die Definition noch nicht erklärt worden ist. Referent Domherr 0. Günther: Ich erlaube mir auf das, was der Königliche Herr Commissar uns mitgetheilt hat, Folgendes zu erwidern. Im Allgemeinen ist wohl die Richtig keit der Regel anzuerkennen, daß Definitionen nicht in ein Gesetz buch gehören, und ich möchte als Grund hier eine Ausnahme von dieser Regel am wenigsten das Verfahren der römischen Juristen, unserer großen Vorgänger, wie sie der Herr Com- mifsar mit Recht nennt, anführen. Denn diese, wie groß sie sonst sein mögen, sind erstaunlich klein im Definiren, und es giebt in den ganzen Pandecten nichts Schlechteres, als gerade die Definitionen. Aber ich will gern zugeben, daß jene Regel, keine Definition in ein Gesetz aufzunehmen, eine begründete Ausnahme alsdann erleidet, wenn der Gesetzgeber ein Wort braucht, von dem er im voraus weiß, daß es entweder in einem verschiedenen Sinne oder vielleicht gar nicht von denen ver standen wird, für welche das Gesetz bestimmt ist. Uebrigens enthalte ich mich, der Entwickelung, welche der Herr Commissar gegeben hat, Schritt für Schritt zu folgen, indem ich vielmehr eine Vermittelung zwischen dem, was die Deputation, und dem, was der Herr Commissar beantragt, in eine Rückweisung auf einen von der Kammer angenommenen Vorschlag der Deputa tion zu finden glaube, nämlich in der beschlossenen Niedersetzung einer Redactionsdeputation. In sehr vielen Fällen, von denen der hier vorliegende so ziemlich der erste ist, wird es sich zei gen, wie nützlich es ist, daß die erste Kammer diesen Vorschlag genehmigt hat. Denn eine große Menge Difsicultaten, die außerdem zu sehr bedenklichen Verwickelungen Veranlassung geben würden, können füglich dadurch beseitigt werden. Es mag wünschenswerth sein, daß eine Definition in das Gesetz ausgenommen werde, aber ganz gewiß ist es nicht wünschens werth, daß über die Fassung einer solchen von einer großen politischen Versammlung discutirt werde. Wenn es also für notwendig erachtet wird, eine Definition von dem Begriffe des Wechsels, und namentlich des wahren, in das Gesetz aufzu nehmen, so geht mein unmaaßgebliches Dafürhalten dahin, daß dieses eine Sache ist, die lediglich in die Redactionsdeputation gehört, und ich habe also der Kammer anzurathrn, dem, was die Deputation vorgeschlagen hat, beizutreten, mit dem in das Protokoll niederzulegenden Vorbehalt, daß über die Einschal tung der Definition die hohe Staatsregierung noch mit der künftig niederzusetzenden Redactionsdeputation sich vereinigen möge. Secretair Bürgermeister Ritterstadt: Nach den Erläu terungen, welche von dem Herrn Commissar über diesen Para graphen gegeben worden sind, muß es wünschenswerth, ;a ich möchte sagen, nothwendig erscheinen, eine Definition des wah ren Wechsels in das Gesetz ausgenommen zu sehen. Nur würde ich wünschen, daß dabei wenigstens die Erklärung weg bliebe, die im Entwürfe noch in der Parenthese zu finden ist, da sie auf einer besonder» Ansicht über die Natur des Wechsels beruht, die doch vielleicht noch als streitig zu betrachten ist, daß vielmehr die Definition blos so aufgestellt würde, wie sie für die Praxis nothwendig sein wird. Ich weiß nicht, wie ich mir die letzte Aeußerung des Herrn Referenten erklären soll, wenn ich den Hauptbericht lese, wo der Kammer angerathen wird, den ersten Theil des Paragraphen ganz wegzulassen; denn dann scheint mir, würde die Redactionsdeputation nicht mehr im Stande sein, eine Definition des wahren Wechsels in das Gesetz zu bringen. Ist vielleicht durch den Nachbericht eine Aenderung vorgegangen, so möchte ich bitte», darüber eine Er läuterung zu geben, denn ich habe sie nicht darin finden können. Referent Domherr v. Günther: Definitionen, dafern es die Kammer überhaupt für nothwendig erachtet, daß sie in das Gesetz ausgenommen werden, würden, ich wiederhole es, wohl am zweckmäßigsten von der Redactionsdeputation berathen werden. Es ist kein Gegenstand einer Verhandlung in einer Kammer, sich über eine Definition zu vereinigen, und eben des wegen habe ich mich enthalten, über die hier in Frage stehende Definition irgend etwas zu sagen oder dem entgegenzutreten, was der Herr Commissar gesagt hat. Jetzt hat die Depu tation vorgeschlagen, daß die Definition aus dem ersten Theile des Z. 6 wegfalle. Nach dem, was uns der Herr Commiffar dargelegt hat, scheint es eines Bermittelungsvorschlags zu be dürfen, wodurch das, was er verlangt, und das, was die Depu tation vorgeschlagen hat (die Entfernung des ersten Theils aus §. 6), vereinigt würde. , In diesem Sinne habe ich ihn verstanden, und in diesem Sinne meinen Vorschlag gemacht. Prinz Johann: Die unbedingte Nothwendigkeit einer Definition des wahren Wechsels steht entgegen demjenigen, auf welchen nicht alle bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes Anwendung leiden, so daß ein solcher Wechsel nicht als ein wahrer Wechsel zu betrachten ist. Es scheint mir, an sich ge nommen, die unbedingte Nothwendigkeit einer Definition des wahren Wechsels nicht vorzuliegen.... Eine Undeutlichkeit we nigstens könnte daraus nicht folgen. Die Deputation hat aber Bedenken getragen, eine solche Bestimmung zu bevorwor- ten, weil ihr gegen die aufgestellte Theorie einiges Bedenken beiging. Ich bin. vielleicht das Mitglied der Deputation ge wesen , welches sich am meisten der Theorie der Herren Com- missarien angeschloffey hat, und muß sie für in dem Wesen des
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