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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Durch den hier einzuschaltenden Paragraphen wird das Amt eines Schieds manns einem Gemeindeamte gleichgestellt, und demjenigen, -er dasselbe übernimmt, das Recht zugesprochen, dieUebernahme eines Gemeindeamtes abzulehnen. Nun wird bekanntlich so wohl in der Städte-, als in der Landgemeindeordnung denen, die ein Gemeindeamt übernehmen, das Recht zugestanden, ein anderes dergleichen abzulehnen, aber nicht nur während der Dauer desselben, sondern auch bezüglich der nächsten zwei und drei Jahre danach. Es könnte also bei der Einschaltung die ses Paragraphen nach seiner jetzigen Fassung wohl ein Zweifel entstehen, wie dies zu verstehen sei, obeinesolcheAblehnungnur wahrend der Dauer des Schiedsmannsamtes, oder auch noch die nächsten Jahre danach gestattet sein soll. Um diese Zwei deutigkeit zu heben, und weil es mir billig erscheint, da das Amt eines Schiedsmanns gewiß, wenn der von uns gewünschte Gebrauch davon gemacht wird, mit gar mancherlei Bemühun gen und Zeitaufwand verbunden ist, daß man dieses Amt den Gemeindeämtern gleichstelle, und daß es demjenigen, welcher es verwaltet hat, auch in den nächsten zwei oder bezüglich drei Jahren freistehe, ein anderes Gemeindeamt abzulehnen, so er laube ich mir, in dieser Ansicht den Vorschlag zu thun, daß nach dem Worte: „berechtigt" eingeschaltet werde: „sowohl während der Dauer desselben, als in Städten, welche die allgemeine Städteordnung angenom menhaben, während der nächsten zwei, in Land, gemeinden dagegen und solchenStädten, welche die Landgemeindeordnung angenommen haben, während dernächsten drei Jahre." Präsident«. Carlowitz: Der Antrag ist so eben zur Kenntniß der Kammer gebracht wordm, und ich frage: ob sie denselben unterstützen wolle? — Er wird ausreichend un terstützt. Bürgermeister:H übler: Ich habe den Antrag des Herrn Bürgermeisters Ritterstädt zu unterstützen Bedenken getragen, und zwar darum, weil er mir, obwohl ich mit seinem Sinne voll kommen einverstanden bin, doch völlig überflüssig erscheint. Denn ist das Amt des Schiedsmanns einmal als Gemeindeamt bezeichnet, so versteht es sich ganz von selbst, daß hinsichtlich des selben nichts andere Bestimmungen eintreten können, als die Städte- und Landgemeindeordnung inBeziehung aufGemeinde- ämter überhaupt vorschreiben, wonach dann der Schiedsmann nicht nur während der Dauer seines Amts, sondern auch zwei und beziehendlich drei Jahre nachher ein anderes Gemeindeamt abzulehnen gesetzlich berechtigt ist. Referent v. Welck: Ich muß allerdings aufmerksam ma chen, daß in diesem Zusatze ausdrücklich eine Erwähnung der Landgemeinde- oder Städteordnung nicht gethan ist, daß also, wie jene Worte hier ausgedrückt sind, es nicht die Folge haben könnte, wie man hier meint. Es heißt blos, daß das Amt eines Schiedsmanns ein solches sei, welches den Inhaber berechtige, dieUebernahme eines Gemeindeamts abzulehnen. Ich glaube auch, daß die Deputation diesen Zusatz so verstanden hat, und zwar um so mehr, weil allerdings die Befürchtung entstand, daß die Uebernahme des Amts eines Schiedsmanns leicht dazu be nutzt werden könnte, seine Thätigkeit andern Gemeindeangele genheiten zu entziehen, was um so weniger zu wünschen sein möchte, weil in vielen ländlichen Gemeinden überhaupt nicht viele Individuen da sind, die zur Uebernahme von Gemeinde ämtern sich verstehen und qualisiciren- Es scheint auch nicht nothwendig und ist kein Grund dazu vorhanden, warum noch einem Schiedsmanne, selbst wenn er die Function niedergelegt hat, so lange Zeit zum Ausruhen gestattet werden soll. Ich glaube, so angreifend wird doch nicht die schiedsmännische Ver richtung sein, daß dem Schiedsmanne nicht möglich sein könnte, seiner Gemeinde nach Niederlcgung seines Amts als Schieds mann seineThätigkeit sofort wieder in andern Beziehungen wid men zu können. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Ich erkenne aller dings das an, daß es noch der Ueberlegung bedürfen könne, ob man einem Schiedsmanne ganz die Berechtigungen zugestehen soll, welche den Verwaltern anderer Gemeindeämter zugestanden sind, namentlich daß ihnen auch eine Zeit lang nach Niederlegung des Amts die Befugniß zustehen soll, ein anderes Gemeindeamt ablehnen zu dürfen. Darüber wird sich die Kammer zu entschei den haben. Jedenfalls scheint aber selbst aus der Äußerung des Herrn Bürgermeisters Hübler hervorzugehen, daß die Fassung des Paragraphen an einer Dunkelheit leidet, und eventuell, wenn mein erster Antrag nicht angenommen würde, würde ich mir den Vorschlag erlauben, daß nach dem Worte: „welches" eingeschal tet würde: „wahrend seiner Dauer". Dann würde die Fassung unzweifelhaft sein. Präsident v. Carlowitz: Es ist zwar ein eventuelles Amendement, das ich aber gleichwohl schon jetzt zur Unterstützung bringen werde. Staatsminister v. Könneritz: Dieser Paragraph entstand durch den Zweifel in der zweiten Kammer, ob das Amt eines Schiedsmanns ein solches sei, welches die Ablehnung eines an dern Gemeindeamtes rechtfertige. Es entstand darüber Zweifel, dieser kam nicht zur Erledigung und so fand das Ministerium sich veranlaßt, selbst einen Paragraphen vorzuschlagen, um nur eine Bestimmung darüber zu haben, sei es in diesem oder in jenem Sinne. Absichtlich ist eine Fassung gewählt worden, die ganz offen läßt, wie lange noch nach der Riederlegung des Amtes die Berechtigung dauere, weil die Regierung die Ansicht hatte, wie sie Herr Bürgermeister Hübler ausgesprochen hat, daß sich dies aus der Städte- oder Landgemeindeordnung von selbst er gebe, und daß es hier nur darauf ankomme, auszusprechen, ob das Amt eines Schiedsmanns einem Gemeindeamte gleichstehe oder nicht. Ich erlaube mir, auf meine Worte in der zweiten Kammer zu verweisen (die derselbe hierbei vorliest. Vergleiche Nr. 44 der Mittheilungen II. Kammer S. 1161). Allerdings ist die Regierung davon ausgegangen, daß der Schiedsmann nicht blos während der Dauer dieses Amtes, sondern auch die Zeit nachher jedes andere Gemeindeamt ablehnen könne. Der Herr Referent schien von einer andern Ansicht auszugchen und glaubte, das läge in dem Worte: „Inhaber". Das hat aber nicht
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