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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Was den vom Herrn v. Welck zuletzt noch herausgehobenen Ge genstand betrifft, so erkenne ich an, daß die Möglichkeit, wie er sich die Sache gedacht hat, vorliegen könne. Allein auch dies ist kein Grund, anders zu verfahren, als bei Uebernahrm anderer Proceffe. Denn auch bei andern Processen kann das Wohl einer ganzen Familie auf längere Zeit hinaus auf dem Spiele stehen. Präsident v. Carlow itz: Ich habe nur eine einzige Frage zu stellen, und zwar über das Deputationsgutachten mitNamens- aufruf. Die Deputation schlägt also vor: daß die Kammer dem Beschlüsse der zweiten Kammer vollständig beitreten möge, wel cher dahin ging: „dieselbe wolle im Verein mit der ersten Kam mer bei der Staatsregierung beantragen und dieselbe ermächti gen, daß die bisher bestandene besondere Verpflichtung der als Güter- und Rechtsvertreter im Concursproceffe oder außerhalb desselben zu bestellenden Advocaten auf dem Verordnungswege aufgehoben, auch dieser Ermächtigung in der zu erlassenden Ver ordnung gedacht werde." Und ich werde nun die Kammer fra gen: ob sie der Ansicht ihrer Deputation beipflichte? Diese Frage wird von sämmtlichen anwesenden Kammer mitgliedern mit Ja beantwortet, als: Vicepräsident v. Friesen, Secretair v. Biedermann, Secr. Bürgermeister Ritterstädt, Prinz Johann, v- Nostitz, Domherr v. Günther, GrafEinsiedel, V. v. Ammon, DecanDittrich, v. Großmann, Graf Schbnbürg, v. Schönberg-Bibran, v. Minkwitz, v. Welck, v. Crusius, v. Thielau, v- Schdnfels, v. Polenz, v. Gross, Bürgermeister Hübler, GrafHohenthal-Püchau, v. Heynitz, Bürgermeister Wehner, Bürgermeister Gottschald, Meinhold, v. Metzsch, v. Miltitz, Bürgermeister Bernhard!, v. Schön berg-Purschenstein, v. Lüttichau, v. Pflugk, v. Hartitzsch, v. Watzdorf, v. Erdmannsdorf und Präsident v.Carlowitz. Präsident v. Carlo witz: Es ist durch alle Stimmen dem Deputationsgutachten beigetreten worden. Ehe wir auf den zweiten Gegenstand übergehen, habe ich der Kammer bekannt zu machen, daß in Folge eines eben eingegangenen Schreibens auch Herr Graf zur Lippe wegen Privatgeschäfte für heute um Ur laub bittet. Will die Kammer diesen Urlaub bewilligen? — Einstimmig Ja: Präsident v. Carlo witz: Es folgt nun der Bericht der vierten Deputation, nämlich dieBeschwerdederBesitzer des Mannlehngutes Scharfenstein, Herrn Johann Alexanderv. Einsied el's und Genossen betreffend. Referent Bürgermeister Wehner: Den Bericht der vierten Deputation, welcher auf eme Beschwerde der Besitzer des Lchngutes Scharfenstein zu erstatten ist, will der Bürger meister Gottschald für mich Vorträgen, üm mir, dem das Spre chen beschwerlich wird, Erleichterung zu verschaffen. Die Besitzer des Mannlehngutes Scharfenstein, Herr Rittmeister Johann Alexander v. Einsiedel und Genossen, beab sichtigen, ihrem Anführen nach, gewisse in dem Depositum des Justizamts Wolkenstein befindliche AblösungS- und Grundsteuer- entschädigungSgeldcr zum Ankäufe von Grundstücken, welche mit besagtem Gute vereinbart werden sollen, zu verwenden. Dieselben zeigten ihren Entschluß bei dem Appellationsge- richte zu Dresden, als dem Lehnhofe, an, und bezogen sich dabei auf tz. 182 des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheitsthei- lungen vom 17. März 1832, ingleichen auf das Gesetz vom 15. Juni 1843, die wegen Aufhebung der Steuerfreiheit zu ge währende Entschädigung betreffend, tz. 6. Das angezogene Gesetz vom 17. März 1832 bestimmt nun aber in dem angezogenen Paragraphen in Beziehung auf Ablö sungsgelder Folgendes: §. 182. In so weit der Betrag der gesammten Ablösungscapi- tale das Consensquantum (§. 181) übersteigt, oder ein solches dem Besitzer überhaupt nicht zugestanden ist, müssen diese Gelder entweder zu Lehns- und Fidei- commißstämmen gemacht, und mit genügender hy- pothekarischerSicherheit für dieLehns- oder Fideicommißinteressentenausgeliehen, oder aufErkaufung eines zurLehn oderFideicom- miß zu schlagenden Grundstücks verwendet werden. Dahingegen ist in dem Gesetze vom 15. Juni 1843, die wegen Aufhebung der Steuerfreiheit zu gewährende Entschädi gung betreffend, wegen Gebahrung mit den Entschädigungsgel dern festgesetzt worden: 8.6. Sind bei dem Gute oder Grundstücke, für dessen Steuerfreiheit Entschädigung gewährt wird, Realgläu biger, Lehns- oderFideicommißinteressenten, Erbverpach- ter, Erbzinsherren oder Wiederkaufsberechtigte als dritte Personen betheiligt, und könnten durch die Verabfol gung des Entschädigungscapitals an den Besitzer deö Grundstücks selbst die Rechte der letzter» verletzt oder ge fährdet werden, so haben die §. 5 gedachten Behörden vor Ausantwortung des Entschädigungscapitals an die Betheiligten die Rechte dieser entfernten Interessenten in derselben Maaße wahrzunehmen, wie solches in den §§. 168 bis 190 des Gesetzes über Ablösungen und Ge- meinheitstheilungen vom 17. März 1832 in Ansehung der Ablösungscapitale vorgeschricbett ist, rc. rc. In üne dieses Paragraphen ist aber auch noch hinzugefügt: Uebrigens wollen und erklären wir, daß in Bezug auf die Steuerfreiheit und die deshalb gesetzlich zu gewährende Entschädigung dasLandes- und leh ns herrliche Interesse aufkeinerlei Weise berücksichtigt werd en soll. Das Appellationsgericht zu Dresden als Lehns- und Hy pothekenbehörde beschied jedoch die Beschwerdeführer dahin: daß, bevor zu dem Ankäufe von Grundstücken aus denen obbezeichneten Entschädigungsgeldern die Genehmi gung ertheilt werden möge, zu der beabsichtigten Ver wendung jener Entschädigungsgelder diegerichtliche oder gerichtlich recognoscirte Einwilligung der an besagtem Gute in unbedingter gesammter Hand stehenden Mitbe-
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