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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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v. Großmann: Dann frage ich, ob es gestattet sein dürste, ein besonderes Kirchenbuch für die kirchlichen Vorfälle bei den Neu-Katholiken anzulegen? Staatsmimster v. Wietersheim: Ja. Präsident v. Carlo witz: Drei Fragen liegen uns hier vor. Zuvörderst hat man in der jenseitigen Kammer nur von Laufzeugen gesprochen, vielleicht weil es als sich von selbst ver stehend angesehen wird, daß der Geistliche bei der Lauft, die er vollzogen, mit unterschreibt. Um inzwischendarüber einMiß- verständniß zu beseitigen, schlägt uns unsere Deputation vor, eventuell einen etwa hiervon abweichenden Brschlußderzweiten Kammer, wenn ein solcher gefaßt sein sollte, abzulehnen. Ich frage die Kammer: ob sie diesem ersten Punkte der Deputa tion beistimme? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Nächstdem ist in der zweiten Kammer beschlossen worden, daß die in die Kirchenbücher ein getragenen Laufen als deutsch-katholisch bezeichnet wer den sollen, und es empfiehlt uns die Deputation, der zweiten Kammer beizutreten. Ich frage die Kammer: ob sie das De- putationsgutachten hierin annehme? — Gegen eine Stimme Präsident v. Carlowitz: Endlich hat die zweite Kam mer den Grundsatz angenommen: „daß dem deutsch-katholi schen Geistlichen aufgegeben werde, nur nach dem von den Deutsch- Katholiken sofort bei dem hohen Kultusministerium ««zureichenden Taufformulare die Taufen zu vollziehen, und daß in der jedesmaligen Anzeige an den evangelischen Geistli chen des Kirchspiels davon Erwähnung gethan werde, daß die Laufe nach obigem Formulare vollzogen worden sei," wahrend die erste Kammer einen, aber nicht im Wesentlichen abwei chenden Beschluß gefaßt hat. Die Deputation empfiehlt uns, -en Beschluß der zweiten Kammer anzunehmen, und ich frage die Kammer: ob sie auch hierin dem Deputationsgutachten Leitritt? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: II. Anlangend die Ausspendung des heiligen Abend mahls durch neu-katholische Geistliche und HI. die Lheilnahme derselben an den Begräbnissen ihrer Glaubensgenossen, so ist die zweite Kammer den Beschlüssen der ersten vollständig beigetreten. IV. Die Trauungen betreffend, so hat die diesseitige De putation der Kammer vorgeschlagen, daß die Ermächti gung, selbige zu vollziehen, den neu-katholischen Geistli chen auch schon während des Jnterimisticums zu erthei- ien sei, jedoch unter folgenden näher« Bestimmungen: sie müßten, nachdem sie vollzogen worden, demjeni gen evangelischen Pfarrer des Kirchspiels, dem die Aufsicht über die Kirchenbücher obliegt, von dem neu-katholischen Geistlichen «»gezeigt werden, L. diese Anzeige wäre von dem neu-katholischen Geist lichen und außerdem noch von zwei persönlich bei dem Trauungsacte zugegen gewesenen zeugniß- fähigen Männern zu unterschreiben, sodann aber der Actus selbst von dem protestantischen Geistlichen oder sonstigen Kirchenbuchsführer (als Krauung von Deutsch-Katholiken) in seine Kirchenbücher einzutragen, 6. das ganze pfarramtliche Geschäft sei mit alleinigem Ausschlüsse der feierlichenVollziehung der Trauung durch die Einsegnung in der S. 293 unserS ersten Berichts näher angegebenen Maaße den protestan tischen Ortsgeistlichen zu überlassen, v. cs sei zu bitten, daß von Seiten der sächsischen Staatsregierung unter Zustimmung der Stände ausdrücklich ausgesprochen werde, wie eine unter Beobachtung der vorerwähnten Formeln vollzogene Trauung eine wirkliche, den Getrauten alle bürger lichen Rechte der Ehegatten gewährende Ehe be gründe. Die erste Kammer hat jedoch diesen Vorschlägen ihre Zu stimmung nicht gegeben, sondern nur beschlossen: in der ständischen Schrift die Voraussetzung auszuspre chen, daß den neu-katholischcn Geistlichen nach der Voll ziehung der Trauung durch einen evangelischen Geistli chen die Einsegnung der Ehe ebenfalls werde nachgelas sen werden. Die zweite Kammer ist jedoch diesem Beschlüsse nicht bei getreten, sondern hat, nachdem ihre Deputation ihre Ueberein- stimmung mit den in dem diesseitigen ersten Berichte ausgespro chenen Ansichten erklärt, folgende Beschlüsse gefaßt: 1) daß den deutsch-katholischen Geistlichen die Trauung ihrer Glaubensgenossen unter den ,,in den Berichten" angegebenen Modifikationen gestattet werde, 2) daß die Trauung demjenigen evangelischen Pfarrer des Kirchspiels, dem die Aufsicht über die Kirchenbücher ob liegt, von dem deutsch-katholischen Geistlichen anzuzei gen, und 3) daß diese Anzeige von dem deutsch-katholischen Geistli chen selbst, so wie von zwei bei dem Trauacte zugegen gewesenen zeugnißfähigen Männern zu unterschreiben sei, 4) daß den Deutsch-Katholiken, welche sich verehelichen wollen, freigesteüt werde, die Trauung von einem Geist lichen ihrer Confession oder von einem evangelischen Geistlichen oder von denGeistlichen beider Konfessionen vollziehen zu lassen, und zwar so, daß es, im Falle sie die Trauung von einem evangelischen und einem deutsch-ka tholischen Geistlichen wünschen, ihrer Wahl überlassen bleibe, welchen von beiden Geistlichen sie deshalb zuerst um die Trauung ersuchen wollen. Was die Hauptfrage betrifft, nämlich ob den neu-katholi schen Geistlichen überhaupt während der Dauer des Jnterimisti cums gestattet sein solle, Trauungen vorzunchmen, so muß die Deputation ihrer Kammer wiederholt das schon in dem früher« Berichte niedergclegte Gutachten zur Erwägung und Annahme anempfehlen und kann sich nicht überzeugen, daß dasselbe durch die von der hohen Staatsregierung dagegen vorgebrachte«
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