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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Gründe widerlegt worden fei. Diese Gründe bezogen sich haupt sächlich darauf, daß die Trauung nur in so fern civilrechtliche Folgen begründe, als sie eine priesterliche lei, wofür eine durch einen deutsch-katholischen Geistlichen vollzogene nicht gelten könne, — daß aber sogar zu befürchten stehe, man werde, gesetzt auch, daß man in Sachsen eine dergleichen Trauung gestatten wolle, dennoch vielleicht im Auslande deren Gültigkeit anzu erkennen, Bedenken tragen. Hierauf muß aber die Deputation erwidern: ») Wenn man den neu-katholischen Geistlichen die Taufe, die Ausspendung des heiligen Abendmahls und andere kirchliche Handlungen, die in der Regel nur von einem Priester vollzogen werden, Maßt, und sie also hierin we nigstens interimistisch als Priester fungiren lassen will, so scheint es die Consequenz zu erfordern, daß man dies auch bei der Trauung thue. b) Gerade bei der Trauung ist dies aber auch am allerwün- schenswerthesten. Der Augenblick, wo ein Ehebund die Weihe der Religion empfangt, ist für das zu trauende Paar in sittlich-religiöser Beziehung von solcher Wichtig keit, und greift so tief in sein Gemüthsleben ein, daß wohl nichts natürlicher ist, als zu wünschen, daßdie Ein segnung von dem Geistlichen der Confessio» erfolge, zu welcher die Verlobten selbst sich bekennen. Daß eine Nachtrauung an Würde und moralischer Wirkung der eigentlichen Trauung bei weitem nicht gleichkomme, braucht nicht erst bemerkt zu werden. e) Wollte man den Neu-Katholiken nicht gestatten, sich von ihren Geistlichen trauen zu lassen, so könnte der Fall leicht vorkommen, daß sie gar nicht, oder nurmrt Schwie rigkeiten einen Geistlichen fänden, der bereit wäre, sie ehelich zusammenzugeben. Schwerlich nämlich würde der evangelische Ortspfarrer hierzu genöthigt werden können, wenn er sich nicht freiwillig dazu entschlösse; und gesetzt auch, er könnte gezwungen werden, so wäre es doch gewiß traurig, sich bei einem so schicksalsvollen Schritte, wie der Eintritt in den Ehestand ist, den Segen von einem Manne ertheilen zu lassen, der zu dieser feier lichen Handlung durch Befehl und Strafauflagen ge zwungen werden mußte. Nicht viel weniger traurig würde es sein, erst Herumreisen und einen Geistlichen suchen zu müssen, der den Trauungsact vollzöge — ab gesehen noch davon, daß dieser Trauung durch den nicht kompetenten Pfarrer noch gar manche andere, Zeit und Geld kostende Schritte vorauszugehen haben würden. ll) Daß das Ausland sich rechtlich nicht weigern kann, eine in Sachsen vollzogene und von der sächsischen Staats regierung für gültig anerkannte Trauung ebenfalls als gültig anzuerkennen, ist, wie schon in dem frühem Be richte gezeigt worden, ein anerkannter Satz des Jntcr- nationalrechts. Es wird aber die Gültigkeit einer sol chen Trauung um so weniger bestritten werden können, wenn festgesetzt wird, daß sie nach ihrer Vollziehung in die Kirchenbücher der evangelischen Ortskirche eingetra gen werden solle. Denn in dieser angeordneten Eintra gung liegt unstreitig eine von Seiten des Staats durch den evangelischen Pfarrer erthrilte Genehmigung und Bestätigung des von demdeutsch-katholischenGeistlichen vollzogenen kirchlichen Acts. Demnach würde zwar die Deputation im Materiellen der Kammer «machen: den jenseitigen oben unter 1,2,3 aufgeführ ten Beschlüssen bekzutreten. Sie empfiehlt jedoch derselben viel mehr, unter Rücktritt von dem früher gefaßten Beschlüsse, die von ihr, der Bericht erstattenden Deputation selbst, oben sub , 8,6., 0. gemachten Vorschläge anzunehmen, nicht weil dieseim Materiellen etwas wesentlich Anderes, als die gedachten Be schlüsse der zweiten Kammer enthielten, sondern vielmehr, weil sie die Bedingungen, unter welchen die Deputation die gemach ten Vorschläge anempfehlen kann, bestimmter und ausführlicher aussprechen. Dagegen nimmt sie, was den vorhin mitgetheilten mit: „4" bezeichneten Beschluß der jenseitigen Kammer anlangt, keinen Anstand, derKammer denBeitritt zu dem ersten Satze desselben: „daß den Deutsch-Katholiken vollziehen zu lassen", an- zurathen, wogegen man den zweiten Satz: „und zwar so ersuchen wollen" abzulchnen anempsiehlt, da die evangelischen Geistlichen häufig und vielleicht nicht mit Unrecht Bedenken finden dürften, die ihnen hier angesonnene Nachtrauung zu vollziehen. Staatsminister v. Wietersheim: Es ist dies der ein zige Punkt, in welchem sich das Ministerium mit dem Gutachten der Deputation nicht einverstanden erklären kann, weil es die Gründe der Deputation für die Freigebung der Trauungen für nicht durchschlagend, seine Gegengründe aber fortwährend für überwiegend erachtet. Es liegt mir ob, zunächst die Gründe, welche die Deputation ausgestellt hat, zu widerlegen, was mit kurzen Worten geschehen kann. Die andern Amtshandlungen des neu-katholischen Geistlichen, worauf sich zuerst bezogen wor den, weil sie den Staat nicht berühren, können nicht in Betracht kommen. Nur allein von den Taufen könnte die Rede sein. Allerdings begründet auch die Laufe in so fern bürgerliche Wir kung, als die Ausübung wichtiger öffentlicher Rechte von dem Eintritte in den CHnstcnbund abhängig ist. Mein es sind dies eben Befugnisse des öffentlichen Rechts und diese sollen nach Einverständniß von der Regierung und den Ständen den neuen Glaubensgenossen bleiben. Es ist zwar denkbar, daß auch durch die Taufe, welche übrigens von der Geburt wesentlich zu sondern ist, Civilrechte begründet werden müssen. Allein dergleichen Fälle sind so selten, daß sie für das Jntcrkmisticum nicht in Be tracht kommen können. Was den zweiten Punkt betrifft, daß es Verletzung des Gewissens wäre, wenn den neuen Glaubens genossen nicht gestattet sein sollte, sich von dem Geistlichen ihrer Confession trauen zu lassen, so muß dem die Regierung entschie den widersprechen. Sie hat bewiesen, daß sie diesen ganzen Gegenstand im Geiste der Duldsamkeit behandelt hat, kann aber nicht so weit gehen, daß sie den neu-katholischen Glaubensgenos sen Vorzugsrechte vor allen Mitgliedern anerkannter Kir chen einräume. Das aber würde der Fall sein. Denn jeder Protestant oder Katholik, der eine gemischte Ehe eingeht, ist ge zwungen, sich zuerst von dem Geistlichen der fremden Confession trauen zu lassen und sich der Nachtrauung durch seinen Geist lichen, wenn er darauf nicht ganz verzichten will, zu unterwerfen. Aber in Sachsen, wie im Auslande finden Verhältnisse statt, in welchen sogar zwei Bekenner einer Confession verpflichtet sind, sich von dem Geistlichen einer andern Confession trauen zu lassen. Unmöglich können sich die neuen Glaubensgenossen beschweren,
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