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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Antrags, stellen muß. Wenn demnach das Deputationsgutach- Len Annahme finden sollte, so habe ich dann noch eine zweite Frage auf Annahme des Günther'schen Antrags zu stellen. Die Deputation empfiehlt also, den in der Petition des Herrn Bür germeisters v. Gross auf Wiederaufhebung der im Gesetze vom 26. Juni 1840 zu Art. 20 und 21 des Criminalgesetzbuchs ge gebenen Erläuterung gestellten Antrag abzulehnen, und ich frage: ob die Kammer dem Deputationsgutachten bektritt? — Gegen eine Stimme Ja. Präsident v. Carlowitz: Nun rufe ich den Antrag des Domherrn D. Günther mittelst Vorlesens in das Gedächtniß der Kammer zurück: „Die Staatsregierung zu ersuchen, daß'sie in Erwägung ziehen möge, ob nicht die Spruchbehörden mittelst Verordnung anzuweisen seien, in dem Falle, von welchem der zweite Satz des Art. 20 des Criminalgesetzbuchs spricht, die dem zu Bestrafenden aufzulegende Geldbuße selbst zu bestimmen und im Uithel auszudrücken, in den Entscheidungsgründen aber, oder, wenn diese dem Urthel inserirt find, in einem besondern nur dem Bestraften zu publicirenden, niemals aber öffentlrch bekannt zu machenden Inserate zu erklären, wie hoch jeder Tag Gefäng- niß oder Handarbeit, dafern nach Artikel 21 des Criminalgesetz buchs darauf zurückgegangen werden müßte, zu rechnen sei, — daß also z. B. in solchem Falle je 10, 15 oder 20 Ngr. u. s. w. einem Tage Gefängniß oder Handarbeit gleichgeachtet werden sollen." Ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag annehmen will? — Der Antrag wird gegensechszehnStimmenange- nommen. Präsident v. Carlowitz: Nun, meine Herren, geht mir noch ein Zweifel bei über die Frage, ob hier mit Namensaufruf abzustimmen sei oder nicht, und ich will mir erlauben, hierüber einige Worte an die geehrte Kammer zu richten. Es ist das der erste Fall auf diesem Landtage, wo die dritte Deputation ganz einfach eine Petition abzulehnen empfiehlt. In dieser Beziehung ist maaßgebend der 96. §. der Landtagsordnung. Hier heißt es: Die Abstimmung durch Aufruf der Namen der anwesenden Mit glieder erfolgt entweder Mf Beschluß der Kammer, oder wenn definitiv darüber abzuftimmen ist, ob ein Gesetzentwurf, ein An trag der Regierung oder ein Antrag der dritten Deputation über eine ständische Petition oder Beschwerde angenommen oder ver worfen werden soll; in andern Fällen aber nur dann, wenn das Resultat der Abstimmung durch Aufstehen zweifelhaft ist." Die ser §. 96 der Landtagsordnung hat aber namentlich wegen des eine verschiedene Deutung zulassenden Wortes: „über" auch einer verschiedenen Deutung in der Kammer unterlegen. Es ist vorgekommen, daß wir solchenfalls die Abstimmung durch Namensaufruf vorgenommen, aber vielleicht eben so oft, daß wir das entgegengesetzte Verfahren eingeschlagen haben. Zuletzt ist, wenn ich nicht irre, diese Frage im Jahre.1842 besprochen wor den, und es hat damals die Kammer mit einer Mehrheit von einer einzigen Stimme, wie ich mich genau entsinne, sich für die Nothwendigkeit der Abstimmung mit Namensaufruf auch für den Fall ausgesprochen, wo der Bericht der dritten Deputation für die Petition ein abfälliger war. Wollten wir diesen Fall heute uns zur Regel nehmen, so würden wir noch durch Namens aufruf abzusiimmen haben. Inzwischen ist aber dieser Zweifel einer Entscheidung und zwar einer lEntscheidung im entgegen gesetzten Sinne näher gebracht worden. Im neuen Entwürfe der Landtagsordnung ist das Wörtchen: „ üb er " mit dem Worte: „auf" vertauscht, und in den Motiven bemerkt worden, daß es räthlicher sei, in solch einem Falle von der Abstimmung mitNa- mensaufruf abzusehen, zumal der Kammer unter allen Umstän den das Recht, auf diese Abstimmungsweise anzutragen, bleibt. Ich könnte nun wohl in Betracht, daß die Ansicht der ersten Kammer mit der der Regierung jetzt übereinkommt, denn man trat dem Entwürfe in diesem Punkte bei, und in Betracht, daß das Amendement die Regel nicht ändern kann, meinen und da für halten, daß man den neuen Entwurf fortan sich zur Regel dienen lasse und von der Abstimmung mit Namensaufruf in der lei Fällen absehe. Wenn also kein Widerspruch hiergegen erho ben wird, so würde ich von einer Abstimmung mit Namensauf ruf absehen und vielmehr dafür halten, daß dieser Gegenstand durch die einzeln gestellten Fragen erledigt worden sek. Nun sind noch zwei Gegenstände übrig, die zunächst zu berathen sein würden. Ich bringe jedoch auf die nächste Tagesordnung, in dem ich dieselbe auf morgen 10 Uhr anberaume, zuvörderst nur den einen, nämlich den Bericht der ersten Deputation über die Adreßftage, in so weit jetzt darauf hingewirkt werden soll, daß über die Frage, ob eine einseitige Adresse zulässig ist, die Ent scheidung' des Staatsgerichtshofs einzuholen sei. Es ist also der Bericht der ersten Deputation, den ich morgen 10 Uhr in Vortrag bringen lassen will. Die heutige Sitzung ist aufge hoben. Schluß der Sitzung ^2 Uhr. .Mir der Rei-action beauftrag:: v. Grerschcl. Druck und Papier vcn D. T. Teubner in Dresden.
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