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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Dieser Vorschlag ist von der zweiten Kammer ange nommen. Die Deputation empfiehlt in Berücksichtigung der noch größer» Deutlichkeit der eben mitgetheilten Fassung die An nahme derselben. Präsident v. Carlowitz: Zuvörderst ist bemerkt worden, §. 14 in Wegfall zu bringen. Ich frage also die Kammer: ob sie nach Antrag der Deputation §. 14 ablehnen will? — Einstimmig Ja. Sraatsminister v. Könneritz: Bei §.15 kann es die Regierung nur dankbar erkennen, daß man den Satz wieder ausgenommen hat. Es ist übrigens diese Wiederaufnahme der deutlichste Beweis, wie man auch in der Kammer das Be- dürfniß gefühlt hat, die Ausnahme da gleich mit aufzuned- men, wo die Regel steht. Denn nach dem Grundsätze, der bei §. 8 ausgesprochen ist, hätte es nicht ausgenommen werden können, daß beim Handel unter Wechseln Anweisungen nicht verstanden werden. Präsident v. Carlowitz: Was den 15. §. anlangt, so ist für den ganzen Paragraphen Seite 621 folgende Fassung ge geben worden: „In allen Fällen, wo Wechsel Gegenstand des Verkehrs sind, also im Handel über Wechsel, oder mit Wech seln und im Waarenhandel auf oder gegen Wechsel, oder Ri messen in Papier, oder, wenn im Wechselhandel von Wechseln auf einen gewissen Platz die Rede ist, z. B. 10,000 Fl. auf Augsburg u. f. w-, versteht man darunter ohne andere Verein barung nur Tratten (nicht Anweisungen), welche an dem Zah lungsplatz nicht blos zu zahlen, sondern auch zu acceptiren, also nicht blos dahin domiciliirt sind." Ich frage die Kam mer: ob sie in dieser neuen Fassung den §. 15 annehmen wolle? — Wird einstimmig angenommen. Zweites Capitel. Bon der Ausstellung und Form der Wechsel. Referent Domherr v. Günther: Hier sind allgemeine Motive auf S. 588 enthalten, welche zuvörderst vorzutragen mir erlaubt sei. (s. dieselben in Nr. 24 derMittheilungen zwei ter Kammer S. 608 flg.) Referent Domherrr v. Günther: Der übrige Theil der Motive bezieht sich auf besondere Paragraphen, und es wird also zunächst der 16., 17. und 18. §., und zwar zusammen vorzulesen sein, weil der Bericht sich auf alle drei bezieht. 8. 16. Der Wechsel muß im Contexc seiner Schrift als Wechsel oder Anweisung bezeichnet sein. Ist die Benennung: „W ech- sel" angewendet, so wird das Papier als Tratte betrachtet, (vergl. §. 14.) §- 17. Ein Papier, welches ohne Anwendung dieser Bezeichnung ausgefertigt ist, wird in Hinsicht auf Form und Wesen lediglich l. 36. nach dem allgemeinen Civilrechte beurtheilt, und unterliegt den gemeinrechtlichen Grundsätzen über -re Auslegung von Verträ gen und Urkunden. §. 18. Es reicht nicht hin, daß die Schrift in einer besondern Aufschrift: „Wechsel" oder „Anweisung benannt sei. Im ersten Berichte der Deputation wird bemerkt: Den §. 17 halt man für völlig überflüssig, da er nur einen sich von selbst verstehenden Satz enthält. Für §. 16 aber schlägt man folgende, zugleich die Bestim mung von §. 18 mit in sich begreifende Fassung vor: „Als Wechsel oder Anweisung wird nur dasjenige Papier betrachtet, welches in seinem Contexte, nicht blos in einer besonder» Aufschrift, ausdrücklich als Wechsel oder An weisung bezeichnet ist. Ist die Benennung: „Wechsel" angewendet, so wird das Papier als Tratte betrachtet." Ma» empfiehlt der Kammer die Annahme derselben und räth ihr in dessen Folge und in Berücksichtigung dessen, was so eben über §. 17 gesagt worden ist, die Ablehnung der §§. 17 und 18 an. Im Nachberichte heißt es: Die jenseitige Deputation 'hatte vorgeschlagen, daß bei §. 16 auf Zeile 1 des Entwurfs (s.o.Z.2) die Worte: „oder Anweisung", so wie der zweite Satz: „Ist die Benennung betrachtet, (vergl. §. 14)" in Wegfall gebracht; ferner bei §. 17 Zeile 2 hinter: „wird" der Zusatz: „außer den in §. 2426., 244 und 245 bemerkten Fällen" ausgenommen — endlich bei §. 18 Zeile 2 die Worte: „oder Anweisung" gestrichen werden möchten. Diese sämmtlichen Vorschläge sind von der zweiten Kam mer angenommen worden, wogegen man bei den diesseits Seite 161 des früher» Berichts bei §. 16,17 und 18 gemachten Vor schlägen stehen bleiben muß. Präsident v. Carlowitz: Die Deputation hat vorge schlagen, dem §. 16 eine neue Fassung zu geben, welche enthal ten ist auf S. 161 unter den Worten: „Als Wechsel oder An weisung wird nur dasjenige Papier betrachtet, welches in seinem Contexte, nicht blos in einer besonder» Aufschrift, aus drücklich als Wechsel oder Anweisung bezeichnet ist. Ist die Benennung: „Wechsel" angewendet, so wird das Papier als Tratte betrachtet". Ich frage die Kammer: ob sie nach An- rathen ihrer Deputation den §. 15 in dieser Fassung anneh men wolle? — Er wird einstimmig angenommen. Präsident v. Carlowitz: Ferner schlägt die Deputation vor', §.17 ganz abzulehnen. Ich frage die Kammer: ob sie §.1.7 ablehnen wolle? — Einstimmig Ja. 3
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