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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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finden soll, abgelehnt worden, so würde ich dann aufdas Amende ment des Herrn v. Criegern übergegangen sein und gefragt ha ben, ob jener Satz in §. 19 b. verwiesen werden solle. Wenn sich indessen Herr v. Criegern bescheidet, daß sein Antrag schon als gefallen anzusehen sei, wenn das Deputationsgutachten, von mir mit einer einzigen Frage zur Abstimmung gebracht, Annahme ge funden haben sollte, so habe ich dagegen nichts zu erinnern und stehe von der von mir beabsichtigten Spaltung ab. v. Criegern: Ich bin damit, mit dem nämlich, was der Herr Präsident zuletzt erinnerte, einverstanden. Referent Domherr v. Günther: Es ist von mir zuge geben worden und ich wiederhole es hiermit, daß systematische und proceßrechtliche Bedenken der Fassung des Entwurfs nicht entgegenstehen. Es sind aber den politischen Gründen der Deputation vom Herrn Justizminister politische Gegenbedenken entgegengesetzt worden. Aber ich kann mich von der Erheblich keit derselben nicht überzeugen. Im Gegentheile entnehme ich daraus neue Gründe zur Unterstützung des Dcputationsgut- achtens. Ein Grund, weshalb es wünschenswerth ist, daß jeder Wechsel datirt sei, ist im Deputationsgutachten selbst schon angegeben. Ein anderer aber ist der, daß das Datiren dazu diente, zu ermitteln/ ob derjenige, der den Wechsel ausgestellt hat, zu der Zeit, wo er ihn ausstellte, das Alter der sogenann ten Wechselmündigkeit erreicht hat. Von nicht geringer Wich tigkeit ist dies in Beziehung auf jene Staaten des Auslandes, wo besondere Bestimmungen über die Wechselmündigkeit ge geben sind, also, wo Jemand nicht gleich nach erlangter Mün digkeit, sondern erst später fähig wird, einen Wechsel auszu stellen. Jetzt besteht dieselbe Einrichtung auch noch in Sachsen. Doch hier fällt sie vielleicht künftig weg. Wie dem aber auch sei — nehmen wir in unserer Wechselordnung die Be stimmung auf, daß der Wechsel nicht datirt zu werden brauche, und daß dieses Mittel, zu erforschen, ob Jemand zu der Zeit der Ausstellung des Wechsels mündig gewesen sei oder nicht, künftig nicht zu den Solennitäten des Wechsels gehören solle, so wird unsere Wechselordnung sich andern Staaten in dieser Beziehung nicht empfehlen, sondern sie werden darin ehereinen Grund finden, sie abzulehnen. Ich erwähne dies aber nur deshalb, weil der Herr Justizminister die Sache aus dem Ge sichtspunkte betrachtet hat, als ob man sich, wenn die Bestim mung des Entwurfs beibehalten werde, leichter mit andern Staa ten werde vereinigen können. Aus den angegebenen Gründen glaube ich aber, daß eine solche Vereinbarung durch Beibehal tung dessen, was hier der Gesetzentwurf bestimmt, eher er schwert werden dürste. König!. Commissar v. Einert: Bei diesem Paragraphen ist eigentlich der einzige Zweck der, zu entscheiden, was als Nullität betrachtet werden kann. Der Fall, der von dem Herrn Referenten vorgebracht worden ist, wäre der Fall der Nullität nicht. Denn wenn ein Wechsel von einem Wechselunmündigen ausgestellt, aber von einem Wechselmündigen angenommen worden wäre, so wäre er vollständig und müßte sür richtig an erkannt werden. Es wäre nur die Frage, ob das einzelne In dividuum schuldig wäre, zu remboursiren. Mithin verrückt der Herr Referent den Standpunkt, auf dem wir alleweile stehen» Ich glaube, die Regierung hat im Entwürfe sehr richtig ange deutet, daß der Wechsel bei Weglassung des Datums als null nicht erscheint. v. Crieg'ern: Ich weiß nicht, ob ich über die Fragstellung noch ein Wort sprechen darf. Ich habe mich überzeugt, daß die Spaltung der einzige Weg ist, meinen Antrag zur Abstimmung zu bringen. Würde die Modalität gewählt, daß mit einer ein zigen Frage die Sache abgemacht ist, so käme mein Antrag nicht zur Abstimmung. Denn erklärte man Ich gegen den Entwurf und für das Deputationsgutachten, so wäre er zugleich mit ab geworfen. Tritt der entgegegengesetzte Fall ein, daß die Majori tät sich für den Entwurf aus spricht, dann ist mein Antrag erledigt. Er kann also nur dann zur Abstimmung kommen, wenn zuvörderst eine Spaltung erfolgt. Ohne Spaltung wird es nicht möglich sein, den Antrag zur Abstimmung zu bringen. Präsident v. Carlowitz: Das war allerdings meine An sicht. Ich hatte sie im Interesse des geehrten Sprechers aufge faßt. Das Deputationsgutachten enthält zweierlei: zunächst eine neue Fassung des Paragraphen. Das geehrte Mitglied würde damit einverstanden sein, würde also dafür stimmen können. So dann enthält aber auch das Deputationsgutachten den Antrag: daß diese neue Fassung Aufnahme in tz. 19 und nicht in H. 19k». finde. Das Mitglied stimmt nun aber dafür, daß der Satz unter Z. 19)/. kommen solle. In dieser Beziehung also würde dasselbe gegen das Deputationsgutachten stimmen. In so fern ist es mir alsonur erwünscht, daß der Herr Antragsteller sich mitdervon mir beabsichtigten Fragstellung conformirte. Ich muß aber freilich bemerken, daß ich erst, wenn das Deputationsgutachten abge lehntwürde, aufdas Amendement des Hrn. v. Criegern übergehen kann; denn dem Deputationsgutachten gebührt der Vorrang. Staatsminister v. Könne ritz: Ich möchte doch das Mit» glied, welches den Antrag gestellt hat, noch auf einen Gesichtspunkt aufmerksam machen. Im Entwürfe steht, entweder genaue Be stimmung oder Beisetzung des Tages und Jahres der Ausstellung. Eines von beiden gehört nothwendig zur Gültigkeit des Wech sels, weil man sonst nicht weiß, wenn der Wechsel zahlbar ist» Die Zahlbarkeit kann sich bestimmen durch Berechnung nach dem Datum der Ausstellung. Die Deputation hat aber vorgeschla gen die Zeit der Ausstellung, und die Verfallzeit gar nicht. Sie hat die Verfallzeit blos unter die gewöhnlichen Requisite §. 19b. mitzunehmen beantragt. Also entweder nach dem Entwürfe, oder nach dem Deputationsgutachten. Das schließt aber nicht aus, daß, wenn man nach dem Entwürfe geht, der Satz in §. 19 wiederholt werden kann, nämlich, daß es als Regel gewöhnlich sei, wenn auch nicht als Solennität. v. Criegern: Allerdings würde ich auch in der ersten Frage gegen das Deputationsgutachten stimmen, weil ich für die Annahme des Gesetzentwurfs bin, und da würde sich das, was der.Herr Staatsminister erwähnte, erledigen; denn nach meiner Ansicht ist die Vorlage der Regierung anzunehmen.
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