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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Referent Domherr v. Günther: §. 43. Wein Wechsel einen halben Monat nach Sicht zahl bar gestellt, so verfällt er unter allen Umständen am 15. Lage, vom Lage nach der Präsentation gezählt. (Z. B- ein solcher Wechsel, den 1. des Monats präsentirt, den 16. desselben Mo nats). Der Nachbericht bemerkt zu §. 43 : Die zweite Kammer hat den Paragraphen angenommen, wie er im Entwürfe steht, und auch unser ersterBericht hat nichts gegen denselben erinnert. Es wird jedoch in ihm ein Fall nicht erwähnt, in welchem die gegebene Regel als unzureichend er scheint; nämlich der Fall, wenn ein Wechsel auf einen oder meh rere ganze Monate und einen halben gestellt ist. Es sei z. B. ein Wechsel, einen und einen halben Monat nach Sicht zahlbar, am 20. Februar präsentirt. Zählt man hier die fünfzehn Lage des halben Monats zuerst, so wird derselbe in einem gewöhnlichen Jahre am 7. April und in einem Schaltjahre am 6.April zahlbar sein. Zählt man aber die fünfzehn Lage zuletzt, so wäre er schon am 4. April zahlbar. Es dürfte daher angemessen erscheinen, nach Vorgang der neuen Frankfurter Wechselordnung den Zusatz aufzunehmen: „Wenn ein Wechsel auf einen oder mehrere ganze und einen halben Monat gestellt ist, so werden die fünfzehn Tage des halben Monats zuletzt gezählt." Präsident v. Carlowitz: Die Deputation räth uns an, einen Zusatz in den Paragraphen aufzunehmen. Ich frage die Kammer: ob sie nach Anrath en der Deputation den Zusatz, in den Worten enthalten: „Wenn ein Wechsel zuletzt gezählt." aufnehmen wolle? — Wird einstimmig bejaht. Präsident v. Carlowitz: Und nun frage ich: ob §.43 des Entwurfs mit dieser Veränderung angenommen werden wolle? — Wird einstimmig angenommen. Referent Domherr v. Günther: §. 44. Der Ausdruck: — Lage — Wochen — Monate Sicht zur Bestimmung der Verfallzeit angewendet, ist gleich bedeutend mit der Wortfügung: Lage — Wochen — Monate nach Sicht. Hierzu ist keine Bemerkung gemacht. Präsident v. Carlowitz: Nimmt die Kammer §. 44 des Entwurfs an? — Wird einstimmig angenommen. Referent Domherr v. Günther: §. 45. Jeder, welcher mit einem bei Sicht, oder Lage, Wochen, Monate nach Sicht zahlbar gestellten Wechsel bezogen ist, ist schuldig, sobald ihm der Wechsel präsentirr wird, auf demselben unter Beisetzung seines Namens, oder der Firma, nach dem Mo natstage anzugeben, daß und wann ihm der Wechsel zur Sicht vorgelegt worden (gewöhnlich mit dem Ausdrucke: „Gesehen am rc. — N.")_ DerHauptbericht sagt zu§. 45: Es scheint zu viel verlangt, wenn man denjenigen, auf den ein Sichtwechsel gezogen ist, geradezu zwingen will, einBekcnnt- niß über die Vorlegung desselben auszustellen, und man legt da durch dem Inhaber ein Recht auf eine positive Lhätigkeit eines Dritten bei, worauf er in keinem Falle Anspruch zu machen hat. Alles, was der Gesetzgeber thun kann, ist, daß er vorschreibt, in welcher Form dasSichtbekenntniß ausgestellt werden soll, dasern es der Bezogene ausstellen will. Die jenseitige Deputation hat daher folgende Fassung vorgeschlagen: „Das Bekenntniß des Bezogenen über die zur Sicht erfolgte Präsentation eines Sichtwechfels muß auf dem Wechsel selbst unter Beisetzung des Namens oder der Firma des Bezogenen und Angabe des Tages und Jahres geschehen (gewöhnlich mit dem Ausdrucke: „Ge sehen am rc. — N.") Aus den oben angegebenen Gründen wird der Beitritt zu diesem Amendement angerathen. Königl. Commissar V. Einert: Ich muß doch der hohen Kammer zur Erwägung geben, um welchen geringfügigen Ge genstand es sich hierbei handelt. Derjenige, bei welchem der Wechsel zur Sicht präsentirt wird, begeht mit der Unterzeich nung: „Gesehen" keine ihn rechtlich verbindende Handlung. Diese Arbeit zu verrichten, ist so gering, daß die Mühe dabei nicht in Anschlag kommt. Nun steht, wenn man den Sinn des Paragraphen nicht anerkennen will, so viel fest, daß die Anerkenntnis der Sicht nicht unterlassen werden kann. Statt des eigenhändigenkurzen Sichtbekenntnisses muß auf weitläuf- tigerm Wege mit Kostenaufwand der Beweis der Sicht herge stellt werden. Es muß also ein Notarius berufen werden, der den Protest besorgt. Das macht Kosten und Weiterun gen. Wenn ich nun die geringe Mühe und Arbeit des Sicht schreibers gegen diese in Anschlag bringe, so kann ich die Wei gerung, das Sichtbekenntniß zu bewirken, nur als Caprice ansehen, und ich glaube, das Gesetz hat Recht, wenn es diese Caprice nicht unterstützt und sagt: es muß darauf geschrieben werden, und wenn es nicht geschieht, fallen die Kosten auf den Renitenten, der dies verweigert hat. Die Sache ist übrigens nicht bedeutend. Referent Domherr o. Günther: Das Schreiben der Worte: „Gesehen am" und die hinzugefügte Namensunterschrift ist doch keine so gleichgültige Sache, als es auf den ersten Blick zu sein scheint. Mag es dem Kaufmann bekannt sein, daß, wenn er auf dem Wechsel geschrieben: „Gesehen am", ihm keine Verbindlichkeit erwächst, so wird doch die Wechselordnung durchaus nicht blos für Kaufleute, sondern für alle und jede sächsische Staatsbürger gegeben. Demjenigen, welcher nicht Kaufmann ist, kann man es nicht verdenken, wenn er sich wei gert, auf den Wechsel etwas zu setzen, dessen Folgen er nicht kennt, am wenigsten kann man ihm ansinnen, daß er seinen Namen darauf schreiben soll. Hierzu kommt, daß man über haupt von Niemandem ohne besonder» Verbindlichkeitsgrund eine positive Lhätigkeit verlangen kann. Besonders dm ersten Grund muß ich herausheben. Es kann auf Jedermann ein Wechsel auf Sicht gezogen werden; ist nun der Bezogene nicht
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