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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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daß der Paragraph „mit der von der Deputation beantragten Abänderung" angenommen worden sei. Allein die jenseitige Deputation Kat vier gar keine Aenderung beantragt, auch ist Seite 630 der Mittheilungen dies ausdrücklich bemerkt und man hat den Paragraphen ohne Discussion genehmigt. Diesseits achtet man es fortwährend für rathsam, die auf Seite 168 des frühem Berichts vorgeschlagene kürzere Fassung anzunehmen. Königl. Commissar v. Einert: Die kürzere Fassung möchte hier einen Vortheil nicht herbeiführen, wohl aber die Kürze im Geschäftsleben möchte Aufmerksamkeit verdienen. Um eines bloßen Sichtbekcnntnisses willen einen Protest her beizuziehen, scheint eine überflüssige Maaßregel. Wenn der Notar mit seiner Unterschrift bemerkt, daß, wenn, und wo, bei wem der Wechsel zur Sicht präsentirt worden, so ist dies eine Abkürzung des Verfahrens und auch eine Ersparung der Ko sten ; denn ein Protest kostet mehr, als eine solche simple An merkung. Ich empfehle der Kammer den Beitritt zu dem Paragraphen aus der Rücksicht, daß im Geschäftsleben doch auch auf solche Kleinigkeiten Rücksicht genommen wird, da mit nicht unverhältnißmäßige Kosten einer Geringfügigkeit wegen verursacht werden. Wenn der Notar auf den Wechsel schreibt: „an dem Datum habe ich diesen Wechsel dem und dem zur Sicht präsentirt, aber der Bezogene hat sie verweigert", so ist dieses eine kleine Sache, die wenig Kosten erfordert und -em eigentlichen Bedürfnisse vollständig genügt. Referent Domherr v. Günther: Ich muß freilich bemer ken, daß, nachdem die verehrte Kammer den Antrag der Depu tation bei §. 45 angenommen hat, §. 48 wenigstens in der Maaße, wie er hier im Entwurf gefaßt ist, nichtwird stehen bleiben können, sondern jedenfalls verändert werden muß; das ist das Formelle. Was das Materielle betrifft, so bemerke ich Folgendes: Schrif ten des Notars auf dem Wechsel sind etwas ganz Fremdartiges, wohl in keinem deutschen Lande Uebliches, und ich könnte sagen, im deutschen Wechselgeschäfte Unerhörtes. Nun könnte dem zwar durch das im Paragraphen selbst angegebene Mittel abge holfen werden, wenn man eine Registratur an den Wechsel anhef tete; das wäre aber wieder bedenklich, denn wie leicht kann die RegistraturvondemWechsel getrenntwerden. Dann kommt eine neue Frage zum Vorschein, nämlich: ob diese Registratur des Notars eines Stempels bedarf oder nicht? Somitwürdeaus dem Inhalte des Paragraphen 48, wie ihn der Entwurf enthält, eine nicht unbedeutende Anzahl von Schwierigkeiten hervorgehen, aber eine Kostenersparnis! würde dadurch kaum bewirkt werden können; denn da der Notar jedenfalls zu dem Bezogenen hinge hen, mit ihm sprechen, ihm den Wechsel vorlegen und eine Regi stratur darüber zu machen hat, so braucht er eben so viel Zeit dazu, muß eben so viel Mühe darauf wenden und wird gewiß eben so viel dafür liquidiren müssen, als für einen gewöhnlichen Protest. Königl. Commiffar v. Einert: Ich habe mich auf das Bei spiel von England zu berufen. Kein englischer inländischer Wechsel wird protestirt, es genügt eine Bemerkung auf -em Wechsel: daß das Erforderliche geschehen sei. In diesem Staate, I. 37. welcher allerdings die Form des Handelsgeschäfts mehr ausgear- bektet hat, als jeder andere Staat, ist hier die Formalität des Protestes ganz beseitigt. Es ist ferner nicht zu leugnen, daß die Erhebung des Protestes bei uns schott außerordentliche Kosten verursacht, weil ein Stempel dazu erfordert wird, was mandoch bei einer so geringfügigen Anstalt, als die ist, wenn der Wechsel zur Sicht präsentirt wird, vermeiden möchte. Drittens muß ich darauf aufmerksam machen, daß in der zweiten Kammer die Herren vom Handelsstande vollständig mit dieser Anstalt einver standen gewesen sind und sogar einen Vortheil darin gesucht haben, daß nunmehr das Geschäft nicht mehr an gewisse For malitäten gebunden sein soll, an die es bisher gewiesen war. Die örtliche Schwierigkeit, dergleichen Bemerkungen auf dem Wechselnachzutragen, kann ich nichtzugeben. DasHinzufügen der Allonge auf dem Wechsel ist etwas so Gewöhnliches und wird mit so großer Sicherheit von dem Notar betrieben, daß eine Gefahr gar nicht zu vermuthen ist. So ist vor einiger Zeit ein Wechsel in Leipzig gewesen, der so viel Allongen gehabt hat, daß er nach der Elle gemessen wurde. Man hat also bei diesem Ver fahren des Allongirens, wenn es vom Notar besorgt wird, gar nichts zu riskiren. Ich würde daher darauf antragen, daß der Paragraph unverändert angenommen würde, weil er zu großer Erleichterung im Geschäftsleben führt. Referent Domherr v. Günther: Ich wiederhole, daß eine Abkürzung des Geschäfts gar nicht eintritt. Der Notar muß hingehen, mit dem Manne sprechen, er muß eine Registra tur machen oder auf den Wechsel schreiben, kurz er hat jeden falls eben so viel zu thun, wie bei einem einfachen Protest. Bekanntlich sind die Protestformulare gestochen und es werden nur wenige Worte hineingeschrieben, somit ist eine Ersparung an Zeit, Mühe und Kosten kaum denkbar. Es würde auch Z. 48 des Entwurfs, nachdem die Kammer bis §. 45 das Gut achten der Deputation angenommen hat, gar nicht so, wie er nunmehr lautet, stehen bleiben können, er würde mit diesem Gutachten unvereinbar sein. Königl. Commiffar 0. Einert: In Bezug auf das Letztere muß ich um Aufschluß bitten, ich kann das durchaus nicht absehen. Davon, daß der Notar, wenn Einer die Sicht nicht bekennen will, adhibirt werden muß, steht fest, davonkön nen wir nicht abgehen, das ist auch in §. 45 vorausgesetzt wor den. Es handelt sich nur darum, ob die Verbindlichkeit des Präsentanten, die Sicht zu bemerken, besteht; daß der Notar beigezogen werden soll, hat Niemand bezweifelt. Prinz Johann: Ich muß gestehen, daß ich in der An sicht der Deputation bei näherer Prüfung etwas wankend ge worden bin. Ich habe geglaubt, daß hier ein zweimaliges Verfahren nothwendig sei, während bei dem Protest ein ein maliges genüge. Ich habe mich aber überzeugt, daß dies nicht der Fall ist. Denn wenn der Bezogene sich geweigert hat, so geht der Notar nochmals hin, in dem einen Fall zur Protest erhebung, in dem andern nur zur Bemerkung der Sicht. Ich 2
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