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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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dann würde das Institut des Wechsels für Sachsen einen großen Theil seiner Brauchbarkeit verlieren, und es könnten sehr bedenk liche Folgen hieraus entstehen. Aus allen diesen Gründen sieht sich die Mehrheit der De putation genöthigt, der Kammer anzurathen, den §. 59 abzulehnen, und statt dessen folgenden Satz aufzunehmen: „Wechsel, welche an des Ausstellers eigne Ordre gestellt sind, werden mit Ausnahme der gegenseitigen Verpflich tungen zwischen dem Aussteller und Remittenten, welche hier in eine Person zusammenfallen, in allen übrigen Beziehungen, auch hinsichtlich des Rechts des Ausstellers an den acceptirenden Bezogenen, den Wechseln gleich geachtet, in welchen eine dritte Person Remittent ist." Allerdings ist hier der Grundsatz, daß der Acceptant auch dem Aussteller des Wechsels wechselmäßig verpflichtet sei, noch nicht ausdrücklich ausgesprochen, sondern es wird derselbe erst bei §. 131 seinen geeigneten Platz finden. Indessen konnte man doch nicht umhin, hier schon das Nöthige über den betreffenden Gegenstand zu erörtern, und man wird bei Z. 131 darauf zurück verweisen und hat es der Kammer anheimzustellen, ob es ihr zweckmäßiger scheint, die vorliegende Frage hier oder bei jenem später» Paragraphen zu discutiren. Ein Mitglied der Deputation vermag jedoch diese Ansicht nicht zu theilen, glaubt vielmehr, daß nur bei Wechseln auf eigne Rechnung dem Aussteller eine Wechselklage gegen den Bezoge nen zustehen kann, und tritt daher materiell der Majorität der jenseitigen Deputation bei, obgleich es sich bei §. 131 eine beson dere Fassung vorzuschlagen erlauben wird. Seine Gründe sind folgende: „1) Der bisherige Gerichtsbrauch und die Gesetzgebung mehrerer Länder, insbesondere Preußens, stimmen darin überein, dem Trassanten kein wechselmäßiges Recht gegen den Trassaten einzuräumen. 2) Selbst wenn man die wechselmäßigen Rechte und Ver bindlichkeiten aus einem Mandatscontracte herleiten wollte, wie die Mehrheit der Deputation zu thun scheint, so würde doch der Mandant gegen seinen Mandatar nur auf Vollziehung des Auf trags (Zahlung an den Remittenten oder seinen Stellvertreter zu gebührender Zeit, die aber bei erfolgtem Rembours nicht mehr möglich ist) oder auf Leistung eines iä guoä ioterest, niemals aber aus Vollziehung des Auftrags an ßhn selbst klagen können. 3) Der Aussteller würde hier in vielen Fällen geradezu einen Gewinn machen. Der Rembours, den er geleistet hat, ist nur eine Restitution der von ihm empfangenen und muthmaaß- lich immittelst benutzten Valuta, und wenn der Accept >o bianvo geleistet, so hat er die Bezahlung Seitessdes Acceptanten ganz umsonst." Wenn jedoch das dissentirende Mitglied für Wechsel an eigne Ordre eine Ausnahme zu machen wünscht, so beruht dies darauf, daß bei demselben allerdings ein Auftrag und daher ein Versprechen angenommen werden kann, an den Aussteller selbst zu zahlen, daher der zweite der obigen Gründe hier nicht paßt, und solche Wechsel, wie bereits in den Motiven ausgeführt wor den, gerade oft dazu angewendet werden, um eine Schuld Seiten des Bezogenen einzutreiben. Einen Unterschied zwischen Wech seln auf eigene oder fremde Rechnung zu machen, wie der Ent wurf thut, scheint aber deshalb kaum angemessen, weil ein solches Verhältniß ganz außerhalb des eigentlichen wechselrechtlichen Gebiets liegt. — Einverstanden ist man übrigens von Seiten der ganzen diesseitigen Deputation, den jenseits vorgeschlagenen Zusatz paragraphen 58 b., der von den Wechseln auf fremde Rechnung handelt, als eine passende Vervollständigung von §. 58 zur An nahme zu empfehlen. Derselbe lautet folgendermaaßen: §.58b. „Bei Wechseln, welche für fremde Rechnung gezogen sind, tritt lediglich der Aussteller, nicht aber der Dritte, fiw dessen Rechnung gezogen ist, mit den Empfängern des Wechsels in ein wechfelrechtliches Verhältniß." Von einem anderweiten, Seiten der jenseitigen Deputation Seite 166 ihres Berichts vorgeschlagencn Zusatzparagrapheu wird die Rede bei der Einleitung zum elften Capitel sein. Im Nachberichte ist zu §. 59 noch bemerkt: Die zweite Kammer hat den Paragraphen folgendermaaßen zu fassen beschlossen: „Wechsel können auch an des Ausstellers eigne Ordre zahlbar gestellt werden." Hiernächst soll an einem passenden Orte (laut der Mitchel- lungen der zweiten Kammer auf S. 198 flg. bei §. 106) der Satz ausgesprochen werden: „Bei Wechseln, welche an des Ausstellers eigne Ordre zahlbar ausgestellt werden, steht dem Aussteller die Wechselklage auch gegen den Acceptanten zu." Die diesseitige Deputation kann in ihrer Majorität nur bek der im Hauptberichte empfohlenen Fassung stehen bleiben. Das dissentirende Mitglied, indem es sich theils auf seine früher entwickelten Gründe, theils auf sein unters, beigefügtes Separatvotum bezieht, schlägt vor, in der auf Seite 172 des Hauptberichts aufgeführten Fassung hinter dem Worte: „zusam menfallen" die Worte: „und der Bestimmung in Z. 106" einzu schalten — und nach den Worten: „in allen übrigen Beziehun gen" die Worte: „auch hinsichtlich des Rechts des Ausstellers an den acceptirenden Bezogenen" in Wegfall zu bringen. DasSeparatvotumSeitr664lautet folgendermaaßen r Ungeachtet aller in jenseitiger Kammer von den sachkun digen Mitgliedern des Kaufmannsstandes gegen dieselbe geltend gemachten Gründe vermag der Unterzeichnete dennoch nicht von seiner früher dargelegten Ansicht sich zu trennen, „daß der Accep tant eines auf fremde Ordre gezogenen Wechsels dem Aussteller nicht wechselmäßig verbindlich sei." Außer dem, was derselbe bereits in dem Hauptberichte Seite 173 für seine Meinung angeführt hat, sprechen für die selbe, wie ihm scheint, noch folgende Gründe: 1) Die gegenseitigen Verhältnisse des Ausstellers und des Bezogenen beruhen auf einem besondern, außerhalb des Wechsel rechts liegenden Vertrage oder vielmehr auf oft sehr verschieden artigen Rechtsverhältnissen. So wenig daher der Aussteller dem Acceptanten wechfelmäßig verpflichtet ist, so wenig ist es umge kehrt der Acceptant dem Aussteller. Ihm kann vielmehr der klagende Aussteller stets den Einwand des nicht erfüllten Con->
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