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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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in der nächsten Zeit ein öffentlich-mündliches Gerichtsverfahren erhalten, wenn die gegenwärtige Gerichtsverfassung fällt und an deren Stelle eine im Geiste der Zeit verbesserte, von uns Men längst ersehnte tritt. Abg. Scharf: Da der Gegenstand der Debatte von allen Seiten beleuchtet und wohl völlig erschöpft ist, so werde ich mich nur auf einige wenige Bemerkungen beschränken, um meine Ab stimmung zu motiviren. Die hohe Staatsregierung, meine Herren, hat erklärt, daß eine Reform unsers bisherigen Straf verfahrens nothwendig sei; sie hat ferner erklärt, daß sie diese Reform auf Mündlichkeit mit Anklageproeeß und Staatsan waltschaft gründen werde. Leider aber hat dieselbe dieser Er klärung die anderweite hinzugefügt, daß sie Oeffentlichkeit, we nigstens unbeschrankte, vollkommene Oeffentlichkeit nicht ge währen könne, weil sie dieselbe für bedenklich, für gefährlich halte. Daß aber diese Erklärung der hohen Staatsregierung unter dieser Beschränkung eine bloße Scheinconcession ist, daß Münd lichkeit mit Anklageproeeß und Staatsanwaltschaft ohne Oef fentlichkeit ein wahres Danaergeschenk, ein trojanisches Pferd ist, dessen Inneres blosUnheil undBerderben birgt, dürste unschwer zu erkennen und nachzuweisen sein, wie dieses auch bereits mehr fach geschehen ist. Was die Oeffentlichkeit anlangt, so dürfte diese Frage wohl als entschieden anzusehen sein; wenigstens halte ich sie dafür. Oeffentlichkeit ist zur Rechtspflege völlig unentbehrlich. Eine beschrankte Oeffentlichkeit aber ist gar keine Oeffentlichkeit, sondern ein bloßes Privilegium. Was die Schwurgerichte anlangt, so trete ich in dieser Beziehung ganz dem Anträge des Abgeordneten Hensel bei. Meine Herren, be denken wir, daß durch Einführung, der Mündlichkeit die einzige, wenn auch schwache Garantie gegen richterliche Willkür, die wir bis jetzt besessen, nämlich die Acten, uns genommen werden soll, ohne daß irgend eine andere Garantie an deren Stelle gesetzt wird; bedenken wir, wie sehr die richterliche Macht durch die vorgeschlagene Einrichtung vermehrt werden würde; bedenken wir ferner, daß ein neues Institut geschaffen werden soll, die Staatsanwaltschaft, ein Institut, das, wollte man es auch von allen Mängeln, die es namentlich in Frankreich hat, befreien, doch vermöge der Gewalt- die nothwendigerweise dem Staats- anwalte ringeräumt werden muß, furchtbar mißbraucht und der bürgerlichen Freiheit im höchsten Grade gefährlich werden kann, so müssen wir uns nach einer entsprechenden Garantie gegen diese Gefahren?umsehen. Eine solche Garantie kaNn aber nur eine vollständige, unbeschränkte Oeffentlichkeit gewahren. Ja, ich glaube sogar und bin ftst überzeugt, daß bloße Oeffentlichkeit dazu nicht einmal ausreicht. Um eine möglichst vollkommene Sicherheit gegen die Gefahren richterlicher Willkür zu haben, ist es vielmehr nothwendig, die richterliche Gewalt zum Lheil in die Hände des Volks zu lögen, sie unabhängigen, aus freier Wahl des Volks hervorgegangenen Richtern anzuvertrauen, mit einem Worte, ist es nothwendig, Schwurgerichte einzuführen. Dieses der hauptsächlichste Grund, welcher mich bestimmt, dem Hensel'- schen Anträge beizutreten. Die übrigen, sowohl politischen als rechtlichen Gründe, welche für die Einführung dieses Instituts sprechen, sind bereits von dem Abgeordneten v. Schaffrath in ge drängter Kürze, aber vollständig angeführt worden. Ich ver zichte deshalb, nochmals darauf einzugehen, und will mir nur noch einige kurze Bemerkungen erlauben. Es ist bekannt und ich gebe auch zu, daß die Schwurgerichte von berühmten Män nern der Wissenschaft und Praxis Anfechtungen erfahren haben, daß sogar in den Ländern, wo die Schwurgerichte eingeführt sind und schon lange bestehen, Stimmen gegen sie erhoben worden sind. Diese Einwände und Ausstellungen aber gelten nicht so wohl dem Institute selbst, als vielmehr einigen Mängeln, die demselben hier und da, in diesem oder jenem Lande anhängen. Aber welches menschliche Institut ist frei von allen Mängeln? Ueberdies sind auch diese Mängel in der Regel solche, denen leicht abgeholfen werden kann. So sei es mir nur erlaubt, Eins her vorzuheben. Ein gewöhnlicher Einwurf, den man dem Schwur gerichte macht, ist der, daß der Fall vorkommen könne und häufig vorkomme, daß der gewöhnliche Menschenverstand zurBeurthei- lung und Entscheidung nicht ausreiche. Nun ich gebe das zu, aber für solche Fälle ist ein hinlängliches Mittel bereits gefun den, und es besteht dasselbe bereits lange in England. Es ist das Institut der Specialjury, auf welches ich indessen hier nicht näher eingehrn will. — Ich sehe zwar voraus, daß die Zeit, wo die Schwurgerichte eingeführt werden, noch wM entfernt ist; allein das soll mich nicht abhaltett, für den Antrag zu stimmen, denn ich zweifle durchaus nicht an der nicht mehr allzu fernen Verwirklichung einer wahrhaften Repräsentativverfassung in Deutschland, und im Gefolge derselbön werden dann die Schwur gerichte von selbst kommen. Staatsminister v. Könneritz: Der geehrte Abgeordnete meinte, es wäre nur eine Scheinconcession, welche die Regierung gemacht habe; ich bitte ihn, vielmehr zu sagen, daß es gar kerne Eoncessionist, sondern wenn die Regierung für Mündlichkeit mit Anklageproeeß und Staatsanwaltschaft sich entschlossen hat, jso ist dies ein reines Erzeugniß ihrer anders gewordenen Ueber- zeugung, und derVorschlag, der gestern hinsichtlichder Zulassung -von einer Beisitzerbank erwähnt wurde, beruht gar nicht auf dem Princip der Oeffentlichkeit. Abg. Voß: Ich habe schon mehrmals die Freude gehabt, mich in diesem Saale als Freund des öffentlichen und mündliches Gerichtsverfahrens auszusprechen, und ich kann heute, da dieser Gegenstand schon so vielfach und erschöpfend besprochen worden ist, nur wiederholen, wie sehr ich in d'er Hauptsache den in dem Deputationsberichte dargelegten Ansichten beipflichte. Der Zustand unsers jetzigen ^Strafgerichtsvekfahrens ist selbst von unserer hohen Staatsregierung als ein mangelhafter bezeichnet und anerkannt worden, trotz derBestrebungenunserer juristischen Intelligenz. Es geht daraus hervor, daß letztere das höchste Princip, auf welches es hier ankommt, nicht ist. Meine Her ren, wir können uns nicht bergen/ daß, wie unser Strafverfahren gegenwärtig besteht, ein Haupthebel von ihm fast in jeder Bezie hung bie Furcht ist. Es sollten aber hierbei die In tekli- genzunddiemoralischeEmpfindungalsHaupthebel ge meinschaftlich wirken, und ich glaube, daß so,-verbundenmitDef-
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