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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Abg. Klinger: Ich habe den Ausdruck, der vom Herrn Justizminister unpassend gefunden wurde, um deswillen ge braucht, weil ich in seiner achtbaren Person nur den Chef des Ministerraths erkenne; was die Widerlegung betrifft, so wird sie von Seiten des Herrn Referenten im Schlußworte noch über nommen werden. Abg. Brockhaus: Ich habe nicht deshalb um das Wort gebeten, meine Herren, um nach so vielen Rednern auch meine Ansicht über Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Criminalver- sahrens ausführlich der geehrten Kammer darzulegen; ich gehöre zu der Majorität des vorigen Landtags und habe damals schon Gelegenheit gehabt, mich über diesen Gegenstand auszusprechen; auch scheint mir die Lage der Sache jetzt von der Art zu sein, daß es kaum noch nöthig sein möchte, sich darüber zu verbreiten: denn wer hören und sehen will, der ist bereits mit sich im Klaren, und denjenigen, welche nicht sehen und hören wollen, würden selbst Engelzungen vergeblich, predigen. Ich habe indeß einen ganz besondern Grund, der mich veranlaßt, einige Worte bei die ser Gelegenheit zu sprechen, und er besteht darin, daß, wenn ich am vorigen Landtage den Eindruck schildern konnte, den das öffentlich-mündliche Gerichtsverfahren in den verschiedenenLän- dern auf mich gemacht hat, ich in der Zwischenzeit vom vorigen zu dem jetzigen Landtage das Unglück gehabt habe, das damals mehrere geehrte Redner nicht schrecklich genug schildern konnten, selbst vor einem sächsischen Criminalgerichte stehen zu müssen. Ein eitler, sich und die Bedeutung seines Werkes überschätzen der Autor glaubte, daß unsere Handlung, anstatt 3000 Exem plare seines Werkes zu drucken, wozu der Contract mit ihm uns berechtigte, eine viel größere Anzahl von Exemplaren abgezogen und verkauft hätte, und da wir uns nicht entschließen konnten, im Gefühle unserer Unschuld und unsers Rechts für die von uns geforderte Entschädigung von 10,000 Thalern auch nur 10 Neu groschen zu bieten, so wurde eine Denunciation wegen Betrugs gegen meinen Bruder und mich wirklich bei dem Criminalge- richte zu Leipzig eingereicht. Ich werde Sie nicht, meine Her ren, mit dem Gange dieses, in mancher Beziehung merkwürdi gen Processes behelligen; daß wir aber völlig freigesprochen wor den sind, und zwar auf die ehrenvollste Weise, so daß uns selbst die Kosten für unfern Anwalt zu tragen nicht angesonnen wor den ist, beweist meine Anwesenheit in diesem Saale; denn wie würde ich es sonst gewagt haben, hier in dem Kreise von so ehrenwerthen Männern zu erscheinen, wie würde mir das selbst gesetzlich gestattet sein? Wir fühlten uns völlig unschuldig, und doch muß ich gestehen, daß ich beider'Kenntniß unsers sächsischen Criminalverfahrens mit großer Bangigkeit dem Resultat dieses Processes entgegengesehen habe und nur mit dem uns völlig frei sprechenden Erkenntmß meine Ruhe wiederfinden konnte. Der untersuchende Richter war in dem vorliegenden Falle eben so in telligent wie human; die Protokolle wurden vortrefflich und mit großer Klarheit und Bestimmtheit abgefaßt; die zugezogenen Sachverständigen verdienten diesen Namen in derThat; das ent scheidende Gericht endlich war unbefangen und erleuchtet, und ver- II. so. stand es, die in vielen Acten ruhende Wahrheit herauszufinderr.^ Wenn ich daher persönlich Über nichts zu klagen habe, denn es ist mir mein Recht geworden, so zittere ich seitdem doch für Jeden, der unschuldig inCriminaluntersuchung geräth; denn nur zu leicht kann bei unsermjetzigenVerfahren, und ohne Mündlichkeit und Oeffentlichkeit, in einer weniger klaren Sache, als hier vorlag, durch Leidenschaftlichkeit und Voreingenommenheit des Inqui renten, durch einen nicht vorzüglich befähigten Protocollanten, wie sie nur zu oft vorkommen, durch nicht glücklich gewählte Sachverständige, durch einen Fehlgriff in der Wahl des Ver- theidigers und durch die Schwierigkeit für das erkennende Ge richt, ohne den Angeschuldigten selbst zu sehen und zu hören, die Wahrheit aus Actenstößen herauszufinden, ein völlig Un schuldiger zum Verbrecher gestempelt werden und wenigstens seine äußere Ehre verlieren, wenn ihn auch sein Gewissen völlig freispricht. Wenn ich die Bemerkungen über unser jetziges Criminalverfahren, die ich bei dieser Gelegenheit, so wie früher als Zeuge in einigen Sachen machen konnte, übergehe — denn Jedermann ist ja darüber einverstanden, daß es so nicht bleiben kann, wie es jetzt ist— so muß ich doch hervorheben, daß ich etwas besonders schmerzlich vermißt habe — eine vollstän dige Oeffentlichkeit. Eine Art von halber und falscher Oeffentlichkeit existirt immer in einem Criminalprocesse. Jeder mann weiß und flüstert es dem Andern im Vertrauen zu, daß der oder jener in Criminaluntersuchung sei, daß er und Andere vor Gericht haben erscheinen müssen, daß lange Verhöre statt gefunden haben, daß Handlungsbücher oder dergleichen auf das Gericht haben geschafft werden müssen; es wird Unglaubliches über einen solchen Gegenstand gefabelt und geklatscht. Eine solche Art vonhalberOeffentlichkeit aber ist nach meiner Ansicht ein größeres Uebel, als völlige Geheimhaltung. Um so Heller strahlt dagegen der Werth einer ganzen, völligen und unbe dingten Oeffentlichkeit, und durch sie kann jedenfalls allein die völlige Freisprechung eines unschuldig Angeklagten stattfinden. Es gilt bei der Oeffentlichkeit ja nicht immer, sich „an den Qualen des Verbrechers zu weiden", sondern es kommt nur zu oft derFall vor, wo man sich an der Unschuld stärken mag, wo, wie es der Deputationsbericht so schön und treffend ausdrücktr „die Unschuld aus dem Gewirrs der Verdächtigung, aus dem Schrecken der Anklage siegreich hervorgeht", und wenn bei dem schuldig wie bei dem unschuldig vor Gericht Stehenden die Oef fentlichkeit von der höchsten Wichtigkeit ist für die Ausübung des Gesetzes im Allgemeinen: der unschuldig Angeklagte scheint nach meiner Ansicht ein Recht zu haben, die Oeffentlichkeit zu fordern. Ist Jemand in Verhältnissen, wo er sich mit dem Gefühle der Unschuld und dem freisprechenden Urtheile nicht begnügen kann, wo ihm das unbedingteste Vertrauen des Publicums nothwendig ist, dann bleibt ihm nichts Anderes übrig, als eineactenmäßigeDarstellung seines Processesdrucken zu lassen und sich so auf eigne Kosten eine Art von Oeffentlich- keit zu verschaffen, welche indeß die Oeffentlichkeit, wie wir sie wünschen, in keiner Weise zu ersetzen vermag. Eben der Wunsch jedes unschuldig Angeklagten nach Oeffentlichkeit wird mich auch 2*
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