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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Vicepräsidenten und des Abgeordneten v. Gablenz unbedingt bei pflichte. Als die Kammer die Berathung der Adresse begann und beschloß, dieAdxesse an die erste Kammer gelangen zu lassen, ist schwerlich Jemand in diesem Saale gewesen, der geglaubt hat, die erste Kammer werde unbedingt dem Entwürfe der zweiten Kammer beipflichten; ja, es werden sehr Wenige gewesen sein, die erwartet haben, daß der Entwurf so aus der ersten Kammer zu uns zurückkommen würde, als er gekommen ist. Ich mache auf merksam auf den Bericht, welchen der Referent der Adresse in der ersten Kammer erstattet hat, auf einen der ausgezeichnetsten Be richte, den wir auf den gesammten Landtagen jemals gehabt haben, in welchem die größteWürde derBehandlung des Gegen standes neben dem Geiste derVersöhnlichkeit zwischen beidenKam- mern herrscht; aus diesem Berichte geht entschieden der Wunsch hervor, eine Vereinigung zwischen beidenKammern herbeizufüh ren. Fragen wir uns nun, was an der Adresse fehlt, was wir eigentlich noch hinzuzusetzen wünschen, fragen wir nach den Gründen, welche die erste Kammer bestimmt haben, das Fehlende nicht aufzunehmen, so glaube ich, daß sie von dem größten Kheile unter uns getheilt werden müssen. Ein Punkt hat bereits in unserer Kammer seine Erledigung gefunden, und es ist die Frage, ob er nicht auch in der ersten Kammer seine Erledigung finden werde. Ich frage Sie, meine Herren, ob cs nicht eine eigen- thümliche Zumuthung sein würde, von der ersten Kammer zu verlangen, daß sie erkläre, in der Thronrede etwas zu vermissen, wogegen sie sich am vorigen Landtage ausgesprochen hatte. Alle die andern in der Adresse ausgefallenen Gegenstände werden in einer Antwort auf die Thronrede schwerlich in der Art ver handelt werden können, daß sie eine genügende Erledigung fin den, und Viele, welche zweifelhaft sein können, dem beizustim men, was in der Adresse nur angedeutet wird, werden sich dafür erklären können, sobald in einzelnen Petitionen und Anträgen der Gegenstand näher begründet und entwickelt wird. Die haupt sächlichste Abänderung betrifft die Weglassung der auf die Presse bezüglichen Stelle und die Religionsangelegenheiren. Ich frage Sie, meine Herren: sind die Abänderungen in dieser Beziehung so groß, daß Sie deshalb der Fassung der ersten Kammer nicht beipflichten könnten? daß nicht Alle sie unterschreiben können? Man sagt, die Adresse sei jetzt keine Wahrheit mehr, nicht die wahre Meinung der Volksvertretung. Ich habe eine andere Meinung von der Volksvertretung Sachsens. Ich rechne dazu die sämmtlichen Organe derjenigen, welche in Landesangelegen heiten mit zu rederss haben, und glaube , daß die erste Kammer auch das Land vertritt, daß aus der Uebereinstimmung beider Kammern erst die Gesammtvertretung des Landes hervorgeht. Wenn wir unser Recht festhalten, müssen wir auch das Recht Anderer ehren. Die Verfassung besteht in dem Zusammenwir ken dreier Gewalten, der ersten und zweiten Kammer und der Regierung. Erst wenn diese übereinstimmen, ist anzunehmen, daß das Land vollständig vertreten ist. Jetzt bleibt ihre Ansicht, sie mag so begründet sein, wie sie will, lediglich die Meinung einer einzelnen Kammer, und nicht einmal dieser, sondern nur Einzel ner, und die Regierung wird nm auf die Gesammtmeinung des Volkes fußen können. Wenn sie nicht darauf fußte und nach der Meinung einer Kammer entschiede, so thäte sie unrecht. Was würde die zweite Kammer sagen, wenn das Ministerium lediglich auf die Anträge der ersten Kammer, die in den Acten vergraben liegen geblieben, einen Werth legen und Maaßregeln ergreifen wollte, die gegen die Ansicht der zweiten Kammer wären? Weil Sie direct von dem Volke gewählt sind, deswegen sind Sie nicht allein Vertreter des Volkes oder des Landes. Das müssen wir aufrecht erhalten, daß die Gesammtvertretung nur von beiden Kammern gebildet wird, und die Regierung nur das thun darf, wqs beide Kammern beschließen. Ich frage auch: hat denn die erste Kammer nicht auch ein Recht auf die Adresse, so gut als wir? Können wir geradezu erklären, wir wollen sie nunmehr nicht? Müssen wir nicht erst anfragen: ob eine Ver einigung möglich sei oder nicht? Mir scheint, daß die erste Kam mer einen Anspruch darauf habe, zu verlangen, daß man eine Vereinigung versuche. Ein Abgeordneter hat sehr richtig ge sagt, daß der Entwurf von uns ausgegangen und so geblieben ist, wie wir ihn vorgeschlagen haben mit einigen wenigen Weg lassungen und nicht einem Zusatze. So viel Achtung vor der ersten Kammer müssen wir haben, daß wir die Sache nicht unter den Tisch schieben, weil die erste Kammer nicht sofort Allem bei getreten ist. Wäre der Antrag aus der ersten Kammer zu uns herübergekommen, und die zweiteKammer hätte von vorn herein erklärt, auf eine Adresse überhaupt nicht eingehen zu wollen, so ließe sich nichts dagegen sagen; hätte sich aber die zweite Kammer für die von der ersten Kammer beantragte Adresse ausgesprochen, dieselbe berathen und, wie zu erwarten, nicht unbedingt dem Entwürfe der ersten Kammer beigestimmt, und die ersteKammer erklärte darauf, nun gar keine Adresse abgeben zu wollen, glauben Sie nicht, meine Herren, daß Sie darin eine Verletzung finden würden? Ich sehe die Sache auch hier so an. Es ist wünschens- werth, daß eine längere Debatte nicht stattfinde; wenn aber das Gutachten der Majorität, wofür ich nicht stimmen kann, ange nommen werden sollte, so würden wir eine Verletzung gegen die erste Kammer begehen. Ich muß für die Minorität stimmen. Es bleibt aber nicht ausgeschlossen, wenn gegen die Majorität gestimmt würde, das Gutachten der Minorität zu theilen und auf den ersten und zweiten Theil des Antrags eine besondere Frage noch darauf zu richten, ob nicht das Vereinigungsver fahren mit der ersten Kammer stattfinden könne. Glauben Sie, meine Herren, es verantworten zu können, blos darum die lan gen Discussionen geführt zu haben, um nun die ganze Adresse ohne einen Versuch zur Vereinigung beizulegen? Dazu war die Berathung zu theuer und die Sache zu ernsthaft. Denn in der That, meine Herren, sollte weiter kein Erfolg herauskommen, als dieser, die Adresse abermals in den Acten zu begraben, so würden wir uns in den Augen des Volkes mehr schaden, als wir glauben. Man sagt, die Adresse sei nicht mehr die Gesammt meinung der Vertreter des Volkes. Das wird sich zeigen. Es wird sich zeigen, ob die Majorität der Kammer glaubt, daß in der Adresse die Meinung des Volkes enthalten sei oder nicht. Wenn die Majorität dieser Kammer für die Annahme der Adresse der
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