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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Antrag haben sich 47 Mitglieder erklärt. Es ist also der An trag für abgelehnt zu erachten. — Nimmt die Kammer §. 8 in der von der Deputation vorgeschlagenen und von dem Abgeordneten v. Schaffrath amendirten Weise an? — Wird einstimmig angenommen. Referent Abg. D. Haase: Ich werde nun die §§. 9 bis 12 im Zusammenhänge vortragen, weil sie connex sind. 8- d. Legitimation der Stände. Die Legitimation der sich anmeldenden Stande wird in fol gender Maaße bewerkstelligt: Diejenigen, welche auf den Grund einer an sie persönlich gerichteten Missive beim Landtage erscheinen, legitimiren sich durch diese Missive; Bon der Kammer einberufene Stellvertreter, durch die an sie persönlich gerichtete Ladung der Kammer. Die Abgeordneten des Hochstifts Meisten, der Universität Leipzig und des Cvllegiatstists Wurzen legitimiren sich durch die Vollmacht ihrer Corporation. Erscheint für das Domstift St. Petri zu Budissin, statt des Decan, ein Capitular, so hat er sich durch Vollmacht des Dom kapitels zu legitimiren. Ein wegen der Schönburg'schen Receß- oder Lehnsherr- schaften erscheinender Mitbesitzer legitimirt sich durch die von den betreffenden sämmtlichen Besitzern ausgestellte Vollmacht. Wenn ein Abgeordneter für den Besitzer der Herrschaft Wildenfels, oder für die Besitzer der Schönburg'schen Receßhcrr- schasten, ohne selbst Mitbesitzer zu sein, erscheint, so hat er sich ebenfalls durch Vollmacht und zugleich durch die Nachweisung zu legitimiren, daß er für die Person die zum Eintritte in die Kammer erforderlichen Eigenschaften habe und im Königreiche Sachsen mit einem Rittergute angesessen sei. Will für den Besitzer derHerrschaftWildenfels, der Schön- burg'schen Receß- oder Lehnsherrschaften, der Herrschaft Kö nigsbrück oder der Herrschaft Reibersdorf ein nächster Nachfolger in die Kammer eintreten, so muß er zu seiner Legitimation bei bringen, daß der Besitzer entweder minderjährig sei, oder aus Ursachen, welche die Kammer als statthaft anerkennen werde, worüber letzterer die Beurtheilung Vorbehalten bleibt, am Land tage persönlich Eheil zu nehmen nicht vermöge, er, der Erschei nende selbst aber der nächste, für die Person zum Eintritte in die Kammer geeignete Nachfolger sei. Die Legitimationsurkunden sind im Originale vorzulegcn und zu den Acten zu nehmen. §- 10. Anmeldeprotocotl. Von der Einweisungscommission und bei spätem Anmel dungen von einem Secretair der Kammer wird ein Protokoll ge führt, in welches alle Mitglieder derselben, welche bei deren Zu sammentritt oder später zu selbiger sich gemeldet und legitimirt haben, nach der Zeitfolge und mit Angabe des Tages der Anmel dung eingetragen werden. tz. 11. Prüfung der Legitimationen. Die Einweisungscommission Prüft sofort die formelle Rich tigkeit der Lei ihr erfolgenden Legitimationen. Findet sie hierbei einen Anstand, so ist der Eintritt des sich Anmeldenden in die Kammer bis zur Entscheidung der letztem zu vertagen. Eine genaue collegiale Prüfung der verfassungsmäßigen Befähigung wird später, und ohne den Eintritt in die Kammer zu verzögern, von dem Direktorium derselben vorgenommen. Ueberdies steht während der ganzen Dauer des Landtags jedem Mitglieds der Kammer frei, die Legitimation ihrer Mit glieder einzusehen und die ihm beigehenden Zweifel selbiger an zuzeigen. §. 12. Zweifel bei der Legitimation. Wenn über das Recht einer Person, ins der Kammer zu sitzen, Seiten des Direktoriums oder durch Reklamation eines Mit gliedes derselben oder eines Betheiligten Zweifel erregt werden, so wird die Kammer auf Vortrag des Direktoriums, nach da nöthig eingezogener näherer Erkundigung, darüber Beschluß fassen, ob die Zweifel auf sich beruhen, oder wie sie erledigt werden sollen und ob immittelst der Sitz in der Kammer zu ver sagen sei. Der erste Deputationsbericht zu §. 9bis blautet: §.9-12.(24.) Da diese Paragraphen zusammengehören und diejenigen sind, welche hauptsächlich von der Legitimation der Kammer mitglieder handeln, so kommt hier die Deputation auf die Be merkungen zurück, die sie als Einleitung zu dem gegenwärtigen Abschnitte oben bereits niedergelegt hat, und kleidet ihre An sichten und Vorschläge in folgende sieben Paragraphen ein: 9. Legitimation der Mitglieder.-beider Kammern. s) Formelle Prüfung. Die Legitimation der Kammermitglieder ist theils eine . vorläufige (formelle), theils eine genauere (materielle) nach Constiruirung der Kammer. Die formelle Prüfung derLegitimationen erfolgt durch die Einweisungscommissionen und, was nach der Consti- tuirung der Kammer ankommende Mitglieder derselben oder deren Stellvertreter anlangt, durch die Präsidenten der betreffenden Kammer. Sie wird bewerkstelligt durch Einsichtnahme von den vorgezeigten Einberufungsschrei ben und Vollmachten (vergl. ß. 5). Findet die Einweisungscommission oder beziehendlich der Präsident einen Anstand, so ist der Eintritt des ange- meldctcn Mitglieds in die Kammer zu vertagen, der er hobene Zweifel aber der Legitimationsdeputation mit zu übergeben. §. 10. b) materielle Prüfung. Die materielle Prüfung der Legitimationen geschieht durch eine besondere, aus dem Präsidenten und in der ersten Kammer noch vier, in der zweiten aber sechs an dern, sogleich nach der Eröffnung der Kammern und vor allen übrigen etwaigen Deputationen zu ernennenden Kammermitgliedern bestehende Deputation. Bei der Wahl dieser Deputation, die nach relativer Stimmen- mrhrheit erfolgt, ist lediglich auf solche Mitglieder der Kammer Rücksicht zu nehmen, welche an dem Landtage,
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