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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Präsident nimmt an der Debatte Th eil, und hat doch seinen Platz nicht verlassen; man würde Gelegenheit finden, Strei tigkeiten mit dem Präsidium herbeizuführen, die doch im all gemeinen Interesse auf jede Weise zu vermeiden sind. Der Präsident muß von solchen Angriffen möglichst frei in der Kammer daftehen. Das ist nun ein Umstand, den ich doch hier gern weggebracht zu sehen wünschte, wenn auch die ge ehrte Kammer am Ende sich für den von der Deputation vor geschlagenen Zusatz erklären will. Zweitens sollen wir uns entscheiden, ob der Präsident das Recht haben soll, ein Resume' zu geben, oder nicht. Ich bin auch dafür, dem Präsidenten dieses Recht zu lassen, wenn auch nicht aus dem Grunde, den der Abgeordnete Jani aufgestellt hat. Ich glaube zwar, daß es keineswegs so nöthig ist, immer ein Resum« zu geben, und daß es bei allen Debatten nothwendig sein wird; aber doch können nach länger» Debatten bei vielleicht durch verschiedene Anträge besonders verwickelten Discussionen Fälle vorkommen, wo ein Resum« nöthig ist, um die vorliegende Frage in voller Klarheit hinzustellen. Diese Frage also soll zur Entscheidung kommen, meine Herren. Ich möchte dem Präsidenten das Recht des Resume's gern lassen, nicht nehmen, aber ich möchte es auch nicht so bestimmt geben, damit er nicht dadurch veran laßt würde, jedesmal von diesem Rechte Gebrauch zu machen, und einen Einfluß in der Kammer gewinne, den weder ich, noch andere Kammermktglieder ihn zuerkennen mögen. Aus diesen Gründen stieg die Ansicht in mir auf, es sei besser, man spreche sich über diesen Punkt nicht bestimmt aus; man über lasse es jedesmal dem Präsidenten, sich ein eignes Gesetz in dieser Beziehung zu geben. Es würde dann auch, wenn es gesetzlich nicht festgestellt würde, auf eine oder die andere Weise, wenn der Präsident zu weit ginge, die Sacheleichterabzustellen sein, als wenn es einmal durch Gesetz festgestellr und ihm das Recht, das Resum« zu geben, verliehen ist. Deshalb werde ich für den Gesetzentwurf stimmen, und mich gegen den Zusatz paragraphen 23 b. im Allgemeinen erklären. Abg. Schäffer: Ich bin allerdings auch dafür, daßman dem Präsidenten es zuläßt, ein Resume am Schluffe der De batte zu geben. Dagegen ist bis jetzt vorzugsweise der Ein wand ausgestellt worden, daß der Präsident durch Ertheilung des Resum« einen Einfluß auf die Entschließung der Kammer äußern könne. In welcher Art und Weise dies geschehens könne, ist zwar nicht näher angegeben, und in der That, ich! vermag es auch nicht, mir diesen Einwand recht klar vorzusüh- ren und aufzuhellen. Nimmt man diesen Einwand an und gesteht ein, daß der Präsident durch das Resume Einfluß auf die Kammer äußern könne, so stellt man in der That das Amt des Präsidenten gegenüber der freien und selbstständigen Ent schließung der Abgeordneten auf der einen Seite zu hoch, und auf der andern Seite die Abgeordneten vis-L-vi« des Präsiden ten zu tief. Wenn ich schon, wie ich nur beiläufig bemerke, das Amt eines Präsidenten einer Kammer außerdem allerdings sehr hoch stelle, so vermag ich in dieser Beziehung es doch nicht, dasselbe auf diesen hohm Punkt zu schwingen. Denn indem- der Präsident ein Resume' tttheilt, und wenn er sich dabei auch so weit vergessen sollte, daß er seine Ansicht vorzugsweise äußern, erheben und auf die Entschließung der Abgeordneten so einzuwirken suchen wollte, so kann ich mir doch nichtdenken, daß sich dadurch ein Abgeordneter bestimmen lassen werde, eine Ansicht und Entschließung abzugeben, die der Ansicht des Prä sidenten mehr zusagt. Es wird aber auch, wenn schon in der Landtagsordnung ein Verbot ausgesprochen werden sollte, daß der Präsident ein Resume nicht ertheilen dürfte, der Präsident düs oftmals gar nicht umgehen können, bei verwickelten De batten, um anzugeben, wie und in welcher Reihefolge er die Frage zu stellen beabsichtige. Er wird dabei zugleich anzuge ben haben, wie die Debatte sich gestaltet hat, um klar und deutlich darzulegen, in welcher Weise er die Fragsteüung er theilen werde. Mithin würde ein Verbot, auch wenn es ge geben wird, gar keinen Erfolg haben können. Ferner ist in dieser Beziehung bereits auf die Assisen hingewiesen worden, und ich übergehe daher dieses Beispiel. Endlich aber hat ein Abgeordneter gewünscht, cs wäre das Zweckmäßigste, diese Frage in der Landtagsordnung gar nicht zu berühren. Allein dies scheint mir doch bedenklich zu sein. Wird darüber, ob der Präsident einResum« ertheilen kann odernicht, durchaus nichts bestimmt, so wird bei jedem Landtage eine Frage erhoben wer den und eine Differenz sich eruspinnen, wenn vielleicht einmal ein Präsident sich vergessen sollte, von der Befugniß der Er theilung des Resum« einen zu großen und der Kammer nach- thciligen Gebrauch zu machen. Darum halte ich es für noth wendig, daß auch über diese Angelegenheit in der Landtags ordnung etwas disponirt werde. Sccretair Tzschucke: Ich werde mich im Sinne des Ab geordneten Hensel für das Gutachten des Berichterstatters er klären. Vor allen Dingen glaube ich, daß in unserer Kam mer nur der Abgeordnete Jani dieCrfahrung gemacht hat, daß viele Abgeordnete aus dem Gange der Debatte sich ein klares Bild darüber nicht machen können. Denn es ist fürwahr nicht eine große Kunst, bei der Menge Unterlagen, die uns zu Ge bote stehen, zu wissen, worauf es ankommt und worüber ab gestimmt werden soll. Was man für Beibehaltung des Re- sum« angezvgen hak, kann mich von dem, was ich im Ein gänge gesagt habe, nicht abbringen. Man hat gesagt, es sei bei der jetzigen Einrichtung immer gut gegangen, es sei das Beste, man lasse es dabei, und bringe eine Bestimmung hier über gar nicht in die Landkagsordnung. Wenn das der richtige Fall ist, so haben wir nicht nothwendig, eine Landragsordnung zu entwerfen, sondern es wird gerhan, was im Belieben des Präsidenten oder eines jeden Andern steht. Das kann aber weder im Interesse des Präsidenten noch der Kammer liegen. Ein Hauptgrund, den ich für das Separatvotum anführe, liegt darin, daß ich es im Interesse des Präsidenten selbst nicht für gut halte, wenn er ein Resum6 gicbr. Ich wünsche nicht, daß der Präsident mit seiner ausgesprochenen Ansicht bei der
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