Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
wenn weder die Kammer selbst, noch die ständige oder eine son stige Zwischendeputation derselben versammelt ist, steht er zwar unter der Disciplinaraussicht des Ministeriums des Innern". Ich frage die Kammer: ob sie auch diesem Theile des vorge schlagenen Paragraphen ihre Zustimmung ertheile? — Ein stimmig Ja. Präsident Braun: Weiter frage ich: Genehmigt die Kammer auch den übrigen Kheil des Paragraphen, und zwar von den Worten an: „Es kann dasselbe jedoch nur die Sus pension des Archivars, und zwar in den im Staatsdiener- gesetzebezeichneten Fällen, nie die gänzliche Entlassung, Namens der Ständevcrsammlung verfügen, kann auch die Stelle nur interimistisch bis zum nächsten Landtage besetzen, und hat der Ständeversammlung bei dessen Eröffnung unter Beifügung der Acten über das beobachtete Verfahren Mittheilung zu machen"? Abg. v. Thielau: Ich bitte um die Trennung dieser Frage, denn im letzten Satze ist von der interimistischen Be setzung die Rede. Präsident Brann: Da ein Widerspruch erhoben worden ist, wird eine Trennung der Frage vorzunehmen sein. Ich frage also: Will die Kammer den Theil des Paragraphen ge nehmigen, wo es heißt: „es kann dasselbe jedoch nur die Suspension des Archivars, und zwar in den im Staats dienergesetze bezeichneten Fällen, nie die gänzliche Entlassung, Namens der Ständeversammlung verfügen"? — Dieser Theil wird gegen vier und zwanzig Stimmen angenommen. Präsident Braun: Ferner stelle ich zum letzten Theil des vorgeschlagenen Paragraphen die Frage, nämlich auf die Worte: „kann auch die Stelle nur interimistisch bis zum nächsten Landtage besetzen und hat der Ständeversammlung bei deren Eröffnung, unter Beifügung der Acten, über das be obachtete Verfahren Mittheilung zu machen". Genehmigt die Kammer auch diese Bestimmung? —.Einstimmig Ja. Präsident Braun: Ich habe bereits die von der Depu tation beantragten Veränderungen, die blos redaktioneller Art sind, mit angegeben, und habe wohl einebesondere Frage darauf nicht zu stellen. Es ist aber noch ein Beschluß von Seiten der ersten Kammer vorhanden, welchen ich der Kammer zur Beschlußfassung überlassen muß. Nämlich die erste Kammer hat, wie der Herr Referent schon bemerkt hat, beantragt und beschlossen, am Schluß des Paragraphen noch hknzuzufügen: „Seine Entlassung steht sowohl der Staatsregierung als der Ständeversammlung, und zwar dieser durch übereinstimmenden Beschluß der Kammern zu. Nur im erstem Falle leiden die Bestimmungen Anwendung, die das Gesetz, die Verhältnisse der Civklstaatsdiencr betr., vom 7. März 1835 über die Ent lassung enthält." Referent Abg. Todt: Dieser Zusatz ist von der Deputa tion nicht zur Annahme vorgeschlagen, sondern vielmehr von ihr erklärt worden, daß sie ihn nicht bevorworten könne. Präsident Braun: Sehr richtig. Aber es wird darüber ein Beschluß zu fassen sein. Ich frage daher: Will die Kam mer diesen Beschluß der ersten Kammer ablchnen? — Ein stimmig Ja. Präsident Braun: Ferner würde auf§. 32, über welchen die Abstimmung noch ausgesetzt geblieben ist, eine Frage zu richten sein. Nach der von der Deputation ihm neuerdings gegebenen Fassung soll Z. 32 so lauten: „Der für die Stände versammlung anzustellende Archivar wird von beiden Kammern gemeinschaftlich ernannt, dergestalt, daß die Directorien der selben drei juristisch und sonst wissenschaftlich gebildete Männer dazu in Vorschlag bringen, von diesen aber sodann die Kam mern unter Beobachtung der im Abschnitt XV. ertheilten Vor schriften einen zum Archivar erwählen. Fallen die Wahlen beider Kammern nicht auf einen und denselben Candidaten, so haben darüber, wer von den beiden Gewählten als Archivar eintreten soll, die beiden Directorien zu entscheiden, welche solchenfalls eine gemeinschaftliche Wahlcorporation bilden und ihre Entscheidung nach Stimmenmehrheit aussprcchen. Den Vorsitz bei dieser Corporation führt einer der beiden Präsiden ten nach der Bestimmung des Looses. Dieser Vorsitzende hat auch, wenn die Stimmen gleich sein sollten, die entschei dende. Der erwählte Archivar wird der Staatsregierung zur Bestätigung vorgestellt, von den Kammern in Pflicht genom men und hat seine Wohnung im Landhause." Referent Abg. Todt: Es würde jetzt heißen: „von den Directorien der beiden Kammern". Präsident Braun: Ich frage die Kammer: ob sie §. 32 in der von mir so eben vorgetragenen Fassung annehmen wolle? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Ferner ist die Abstimmung über §. 33 ausgesetzt geblieben. Die Abänderung, welche in Folge des Beschlusses über den frühem H.(s. denselben S. 1550) norhwen- dig wird, ist bereits vom Herrn Referenten angegeben worden. Es wird nämlich der Eingang des Paragraphen dahin abzuän dern sein, daß es heißt: „Der ständische Archivar hat rc." Ich werde zuvörderst die Frage auf den Theil des Pa ragraphen bis zu den Worten: „Assistenz zu leisten" unter Punkt 4 stellen. Sodann werde ich die neue von der Depu tation angenommene Fassung, welche von Seiten der Staats regierung vorgeschlagen worden ist, zu Punkt 5 zur Abstim mung bringen, und hierauf werde ich noch auf Punkt 6 eine Frage richten undüberPunkt7 die Abstimmung Vorbehalten. Dabei erwähne ich nur noch, daß am Schluffe des Paragra phen von den Worten an: „Das Uebrige rc." noch eine kleine Veränderung eintritt, und zwar dahin, daß es heißen muß: „Das Uebrige wird durch eine von den Directorien beider Kammern rc." Endlich werden die Worte: „oder der Biblio thek", welche auf der vorletzten Zeile des Paragraphen vor kommen, da Bedenken dagegen erhoben worden, besonders zur
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder