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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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tändelt undteutthriltwerden, so find sie nicht ständische Beamte ßm Sinne der Deputation- Präsident Braun: Ich wiederhole also die bereits ge stellte Frager Will die Kammer die beschlossenen zwei Punkte genehmigen und zu seiner Zeit im Verein mit der ersten Kam mer einen darauf gegründeten ständischen Antrag an die hohe StaaLsregierWg gelangen lassen? — Wird gegen eine Stimme bejaht. Präsident Braunr Wir gehen nun auf Z. 37 der Vor- läge über. Referent Abg. Todt: Siebenter Abschnitt. Eröffnung des Landtags. §.37. MstimmMgeN Äbcx die Eröffnung des Landtags-, Der König bestimme den Tag zur feierlichen Eröffnung des Landtags. Sie wird von ihm in Person oder durch einen dazu bevoll mächtigten CbMmiffar bewirkt. Die Formen und Feierlichkeiten der Eröffnung des Land tags werden nach den Befehlen des Königs jedesmal durch ein Mnes Programm bestimmt. DasDeputationsgutschtenzuß. 37 lautet; Bei diesem Paragraphen hat die Deputation etwas We sentliches nicht zu erinnern, nur halt sie es für sachgemäß, daß in der künftigen ständischen Schrift, mindestens Seiten der zweiten Kammer, die Voraussetzung ausgesprochen werde: „daß Lei der Anordnung der Formen und Feierlichkeiten bei der Eröffnung des Landtags stets die Gleichheit der Kammern werde im Auge behalten Werben;" wogegen Seiten berHerren RegierunZseommiffKnen im Ganzen Nichts erinnert worben ist. Komgl. Commissar v. Günther: Der hier sm-geschla gene Antrag will als ganz passend nicht erscheinen; nicht als ob man im Materiellen em Bedenken dagegen hätte, sondern weil er gewissermaaßm ein grsvJMW kie kuturo enthält und ein Mißtrauen zu verrathen scheint, als ob die Regierung die eine Kammer vor der andern bevorzugen könnte, wozu doch bisher ein Anlaß nicht gegeben worden ist. Referent Abg. Todt: Für so unpassend halte ich den An trag denn doch nicht, und cs Hst ihn auch die gesammte Depu tation nicht dafür gehalten, mindestens nicht für unnöthig. Denn so ist es zeirher gewöhnlich gewesen, um nur ein Beispiel Mzuführen, daß der Präsident der ersten Kammer die Erwide rung auf die Eröffnung vom Throne aus gegeben hat. So gut das nun zeithsr bestimmt gewesen, zeicher geschehen ist, so gut ist es auch in Zukunft möglich und es liegt also nicht blos ein M-MSMes 6s kuturo vor. Sagt man aber, dieses Beispiel passe nicht, denn was ich angeführt, sei auf die zeitherige pro visorische Landtagsordnung gegründet gewesen, so ist das doch MMer kein Gegenbeweis. Denn wenn spater die Feierlich keiten bei der Eröffnung des Landtags durch Programm bestimmt WsrdM Msn, ss haben wir ohne eine solche Bestimmung gar mchrs Mehr hmemzursdM, und also ist eine Mahnung immer wünschenswerth, es möge die Gleichheit der Kammern nicht aus den Augen gesetzt werden. Abg. v. Geißler: Ich kann dem Herrn Referenten nicht beistimmen; denn sollte der Fall vorkommen, daß in dem Pro gramm die eine oder die andere Kammer verletzt würde, so würde sie das Recht haben, auf §. 62 der Verfaffungsmkunde Remonstrationen zu machen, nach welchem Paragraphen beide Kammern einander völlig gleich find. So lange wir diese Bestimmung in der Verfaffungsmkunde haben, brauchen wir nicht zu befürchten, .daß die Regierung bei Feststellung einer Festlichkeit im Programm eine Kammer graviren werde. Ich halte also den Antrag nicht für nöthrg, und weil die hohe Staatsregierung ausgesprochen hat, daß ihr dieser Antrag nicht ganz passend, ja sogar verletzend erscheint, so werde ich auch dagegen stimmen. Sraalsminister v. Falkenstein: Auf das, was der Herr Referent bemerkt hat, erlaube ich mir noch hinzuzufügen, daß allerdings in dem Anträge selbst etwas liegt, wie ihm selbst nicht entgangen sein wird, was einem Mißtrauen mindestens sehr ähnlich sieht und wohl nach außen hin sich so ausnehmen wird, als ob man Veranlassung habe, anzunehmen, die Regie rung wäre der Ansicht, daß irgend einer Kammer vor der an dern eine Begünstigung zustehe. Es muß doch in der That bei einer solchen Angelegenheit wohl davon ausgegangen «er den, daß man der Regierung dergleichen Handlungen nicht zu traut, sondern davon ausgeht, daß, was wohl in der Natur der Sache und in der bisherigen Handlungsweise begründet ist, auch künftig festgehalten werden wird, also ein solcher Antrag als völlig unnöthig und demnach nicht angemessen erscheinen möchte- Referent Abg. Todt: Wenn der Antrag blos deswegen unpassend sein soll, weil er Mißtrauen verrath, so halte ich ihn deswegen noch nicht für unnöthig, denn ich kann mir nun einmal nicht helfen, ich bin mißtrauisch, wo ich keine bestimmte Sicherheit habe. Wo soll aber die Sicherheit hier liegen, daß stets die Gleichheit zwischen beiden Kammern werde berücksich tigt werden? Zn dem, was bisher geschehen ist? Nun gut, obschon ich auch da noch Zweifel aufstellen könnte. Aber für die Zukunft giebt das, was zeither geschehen ist, keine Garan tie, und wenn auch vielleicht die Personen, die jetzt die Regie rung ausmachen, keine Gelegenheit zu einem Mißtrauen in der vorliegenden Beziehung gegeben haben, so bleiben doch diese Personen nicht für immer, und warum soll also der Antrag nicht stehen bleibm, der daran erinnert, was sein soll? Ge setzt also auch, es läge ein Mißtrauen in dem Anträge, daß die Regierung die Gleichheit der Kammern immer im Auge haben möchte, was thut das? Es wird dadurch eine Erinnerung für die Regierung niedergelegt, und so lange die Regierung diese Erinnerung berücksichtigt, verliert sie nichts dabei, mindestens kann ich eine Erinnerung der Art im Interesse der Kammer nicht für überflüssig halten. Abg. v. Geißler: Es exiftirt zwischen der Garantie we gen eines Rechtes und der Garantie wegen einer zu beobachten-
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