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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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dem beistimme, was schon Seiten des Regierungscommissars be merkt worden ist; denn der Paragraph enthält in der Thal nur das, was ohnehin bis jetzt schon und noch vor Kurzem wiederholt geschehen ist. Nämlich kommt der Fall vor, daß die Function sich erledigt, so wird die Regierung das Verhältniß zu erwägen haben, ob eine neue Wahl sofort angeordnet werden soll, aber auch der Kammer wird es freistehen, sich darüber auszusprechen, da die Regierung sofort Gelegenheit nimmt, die Kammer davon zu benachrichtigen, ob es geschehen soll oder nicht. In der Lhat ist es, wie auch von dem geehrten Abgeordneten v. Schaffrath erklärt worden ist, von den Umständen abhängig, und da cs sich vorher mit einiger Sicherheit nicht bestimmen läßt, wie lange ein Landtag dauern wird und welche Umstände sonst als einfluß reich auf die Frage eintreten, so scheint die Kommer grwiß nichts zu riskiren, wenn sie cs lediglich dem Beschlüsse bei einzelnen Fällen überläßt und in die Landtagsordnung nichts darüber auf, nimmt. Was die Wahl selbst betrifft, so muß ich wiederholen, was schon erklärt wurde, daß nämlich der Vorschlag, die Wahl solle durch die nämlichen Wahlmänner geschehen, mit dem Wahl gesetze nicht im Einklang steht, wenigstens eine offenbare Erwei terung und eine solche Bestimmung enthält, die in einzelnen Fal len nach dem zweiten oder dritten Landtage nicht einmal praktisch ausführbar sein würde. Jedenfalls aber gehört eine solche Be stimmung nicht in die Landtagsordnung, wul dadurch das Wahl gesetz abgeändert wird. Hiernach allenthalben scheint cs also zweckmäßig, diesen Paragraphen auf sich beruhen zu lassen. Referent Abg. Todt: Zuvörderst erkläre ich mich gegen die Ansicht, welche der Abgeordnete Brockhaus ausgesprochen hat. Er meinte nämlich, es solle diese Bestimmung an dieDeputation zurückgegeben werden, und aus welchem Grunde? Weil zwu Anträge gestellt worden sind! Das kann aber unmöglich die Sache so undeutlich machen, daß die Beschlußfassung darüber nicht sofort zu Stande kommen könnte. In der letzten Sitzung sind bei einem einzigen Punkte sechs Anträge gestellt und durch gesprochen worden. Aehnliches ist schon oft vorgekommen und die Beschlußfassung hat dessenungeachtet keine Schwierigkeiten gehabt. Jetzt nun, wo blos zwei Anträge gestellt sind, liegt noch dazu gar keine Sache vor, bei welcher die Beschlußfassung nicht möglich sein sollte. Also gegen die Zurückgabe an die Deputation müßte ich meinerseits mich erklären. Was die Bemerkung der Herren Regierungscommissarien anlangt, welche dahin gerichtete ist, daß eine Bestimmung vorliege, welche in die Landtagsord-! nung gar nicht ausgenommen werden solle, so kann ich mich da-, mit nicht einverstehen. Wünschenswerth nämlich bleibt es allemal, daß eine Bestimmung getroffen wird, damit man bei wieder vorkommenden Zweifeln nicht nöthig hat, erst Differenzen herbeizuführen, wie sie bereits vorgekommen sind, was in dem Berichte auch erwähnt ist. Uebrigens halte ich die Sache nicht für so schwierig. Ich will zugcben, daß der Schlußsatz der Depu tation aus formellen Gründen, aber nur aus diesen, einige Bedenken gegen sich hat; es mag namentlich stin, daß er mehr in das Wahlgesetz gehört, als in die Landtagsvrdnung. Die U.SL. Deputation aber hat geglaubt, sie könne auch hier die Frage mit zur Entscheidung bringen, wenn es einmal wünschenswerth ist, sie zu entscheiden. Man hat sich nicht verschweigen können, daß, wenn eine Wahl ganz durchgemrcht werden soll, oft nicht genug Zeit vorhanden sein würde, wahrend des Landtags noch einen Stellvertreter zu wählen. Deshalb der Zusatz am Schluffe. Wenn ich nun nach dieser kurzen Rechtfertigung auf die Anträge eingehe, welche gestellt worden sind, so muß ich bemerken, daß ich meinerseits kein Bedenken habe, auf dieselben einzugchen, dafern sie mit einander vereinigt werden und na mentlich der Abgeordnete Jani sich entschließt, aus seinem An träge etwas wegzulasscn. Dann wird aber auch andererseits mit diesen Anträgen sich zu vereinigen, vielleicht auch die Regierung kein Bedenken mehr haben. Daß eine Bestimmung getroffen werden soll, darüber ist kein Zweifel, darüber sind auch die Antragsteller einverstanden, wenn sie auch diese Be stimmung etwas anders gefaßt haben, als die Deputation vor geschlagen hat. Unter Berücksichtigung dieser Anträge, und nachdem dieSache discutürworden ist, würde dic F ssung nach meinem Wunsche etwa folgcndermaaßen lauten könm n: „Wenn die Function des Stellvertreters in den ersten drei Monaten eines Landtags aus irgend nm m G unde sich e-ledigt, so ist bei der Regierung die anderweice Wahl eines neuen Stellver treters zu beantragen, welche sofort zu veranstalten ist." Damit wäre erstens dem Genüge geleistet, was die Depu tation wünscht, daß die Landtagsordnung zu Vermeidung künftiger D fferenzen eine Bestimmung über den fraglichen Fall enthalte; cs würde zweitens festgesetzt, daß nicht alle mal ein Stellvertreter zu erwählen wäre; und es würde endlich drittens denen nachgegeben, welche gegen den Schlußsatz daS Bedenken haben, daß er mehr in das Wahlgesetz gehöre. Wenn man also §.40<l. in der vorgeschlagenen Fassung unter Berück sichtigung der beiden Anträge und mit Hinweglassung einer kleinen Steve im Jani'schen Anträge, die durch den Schaff- rath'schen Antrag überflüssig wird, kurz in der von mir gege benen Fassung anzunchmen sich entschließen wollte, so wür den meines Erachtens alle Bedenken beseitigt, die man bis jetzt vorgebracht hat. Abg. v. d. Planitz: Es scheint mir doch besser, wenn die Kammer sich für die Ansichten der hohen Staatsregierung aus spricht und keine Bestimmung der Art in die Landtagsvrdnung aufnimmt. Das Amendement dcs Abgeordneten v. Schaffrath hat sehr viel für sich; indessen muß ich doch darauf aufmerksam machen, daß wir auch Landtage haben können, die nur vier Mo nate dauern, und außerordentliche Lau tage abgehalten werden können, die nicht einmal diese Dauer haben. Das beweist also, daß diese Bestimmung in der Ausführung Widersprüche enthält und nach sich ziehen kann. Ich glaube al io, daß, so gut wie jetzt nichts Näheres festgestellt worden ist, es auch kür die Zukunft dem Ermessen der hohen Staatsregierung und den Ansichten der Stände überlassen bleiben kann, welche Bestimmungen in vor kommenden Fällen zu treffen sein weiden. 4 *
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