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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Daraus folgt, nach der Ansicht der Deputation, unwider legbar, daß die Deutsch-Katholiken den Bekennern dex Christus- lehre beigezahlt werden müssen. Ist dies nun der Fall, so leuch tet von selbst ein, daß die Confession der Deutsch-Katholiken an sich, Inhalts des vorerwähnten tz. 56 der Verfaffungsurkunde, mittelst eines deshalb zu erlassenden Gesetzes in unserm Water lande förmlich ausgenommen und ihr die völlige freie öffentliche Religionsübung zugestanden werden kann. Da indessen der Staatsgewalt die Kirchenhoheit und in sonderheit das sogenannte Reformationsrecht zusteht, kraft des sen sie befugt ist, in ihrem Gebiete die Ausübung einer Religion überhaupt zuzulassen oder auszuschließen und für die zugelassene die Grenzen der Religionsübung, in so weit diese einen Einfluß auf bürgerlich e Verhältnisse hat — jedoch unter Achtung der Glaubens- und Gewissensfreiheit jedes Einzelnen — zu bestim men, so reihet sich an jene erste Frage eine zweite des Inhalts: ob die deutsch-katholische Confession in Sachsen wirklich aufzunehmen und derselben die völlige freie öffentliche Religionsübung zu gestatten sei? Obgleich in dem Allerhöchsten Decrete und dessen Beilage nur von einem Interimisticum die Rede ist und die hohe Staats regierung aus dem Grunde, weil ihr diese Frage jetzt zur Ent scheidung noch nicht reif erschienen, ausgesetzt hat, so konnte die Deputation doch nicht umhin, sie in den Bereich ihres Berichts zu ziehen, da sie ekncstheils mit dem vorgeschlagenen Interimi stikum in engem Zusammenhänge steht, anderntheils mehrere Petitionen bei der zweiten Kammer eingereicht worden sind, worin die letztere gebeten worden ist, im Verein mit der ersten Kammer die sofortige förmliche Aufnahme des Deutsch-Kathvli- cismus und die Gestattung der völlig freien öffentlichen Uebung seiner Gottesverehrung bei der hohen Staatsrcgierung zu bevor- worten, sowohl die, noch während des gegenwärtigen Landtags zu geschehende Vorlegung eines dahin gerichteten Gesetzes zu be antragen. Diese zuletzt hervorgehobene Frage ist hauptsächlich von dein politischen Standpunkte aus zu erörtern, wenn gleich auch dabei der moralische Gesichtspunkt nicht außer Acht zu las sen ist. An und für sich sind dem Befugnisse des Staats, eine Re ligion auszuschließen, sehr enge Grenzen zu setzen. Der Glaube ist das Ergebniß der religiösen Erkenntniß und kann daher zum Gegenstand eines Zwangsrechtes nicht gemacht werden. - Ein Zwang tritt aber, mindestens mittelbar, von Seiten des Staats dann ein, wenn er dieBekenner eines Glaubens in derAusübung derjenigen äußern Handlungen hindert, welche, als Folge dieses Glaubens, von dessen Bekennern als die Erfüllung ihrer höch sten menschlichen Pflichten betrachtet werden müssen. Ein sol ches Verfahren würde die Glaubens- und Gewissensfreiheit auf heben, die einen Jeden im Staate berechtigt, sich in Glaubens sachen nach eigner Ueberzeugung zu bestimmen und dieser gemäß zu handeln. Daher darf der Staat nur eine solche Religion verbieten, welche als Irrwahn bezeichnet werden muß, mit den Lehren der Vernunft über Gott und göttliche Dinge im Widerspruche steht und mit der bürgerlichen Ordnung wirklich unvereinbar ist, deren Bestehen von der Vernunft als göttliche Weltordnung gefor dert wird. -Eichhorn, Grundsätze des Kirchenrechts, Bd. 1, S. 551 flg. Göttingen 1831. II. 62, Wenn nun von keiner Seite bezweifelt worben, auch nach Vorstehendem nicht zu bezweifeln ist, daß die Glaubenslehre des Deutsch-Katholicismus auf dem Evangelium und auf den Ge setzen der Vernunft beruht, mithin dieselbe in der That als eine christliche zu achten ist, hierüber auch nicht behauptet werden kann, daß sie dem Staatszweck widerstrebe, so muß die Deputation auch die vorgedachte zweite Frage bejahen. Doch nicht nur die politischen und staatsrechtlichen Grund sätze führen zu der bejahenden Beantwortung dieser Frage, son dern auch das Interesse des Staats, welcher Religiosität und Sittlichkeit befördern muß, so wie die Pflicht, welche die Huma nität gegen unsere deutsch-katholischen Mitbürger uns auferlegt. Denn es würde offenbar der Menschenliebe und der Moral zu wider sein, ihnen die freie und öffentliche Ausübung ihres Got tesdienstes zu versagen und sie dadurch an der Erfüllung ihrer höchsten menschlichen Pflichten zu behindern, weil sie das, was ihnen unmöglich ist, nicht möglich machen können. Die religiöse Ueberzeugung ist das heilige unantastbare Eigenthum des Einzel nen. Wie möchten wir also mit ihnen rechten, weil sie unsere Ueberzeugung nicht völlig zu der ihrigen gemacht und weil sie zu dem Ziele, das ihnen so wie uns von Christus, unserm göttlichen Lehrer und Führer, vorgesteckt worden ist, auf einem andern Wege, als auf dem von uns gewählten, — nicht mit uns, aber doch n eb en uns — zu wallen sich entschlossen haben. Hat nicht Christus, unser Aller Heiland und Vorbild, selbst gesagt: „In meines Vaters Hause sind viele Wohnungen" (Evang. Johan nis Cap. 14, V. 2), warum sollten nicht auch dahin mehrere Wege führen? Nur eine aller Humanität bare, maaßlose An- maaßung könnte das Gegentheil behaupten, die aber eben in ihrer Maaßlosigkeit ihre Widerlegung finden müßte. Obwohl demnach die Deputation durchaus keinen Grund gefunden, welcher der sofortigen Aufnahme des Deutsch-Katho- licismus unter die andern christlichen in Sachsen anerkannten Confessionen und der Gestattung seiner völligen freien öffent lichen Gottesverehrung mit Recht cntgegengestellt werden kann, und obwohl sie auch von dem Standpunkte der Moral und Hu manität aus sehnlichst wünschen muß, daß diese Aufnahme und Gestattung sofort auf dem gesetzlichen Wege erfolge, so hat sie dennoch selbige nicht bevorworten mögen. Sie ist vielmehr mit dem von der hohen Staatsregierung vorgeschlagenen Jnterimisti- cum in der Hauptsache einverstanden, jedoch hauptsächlich aus folgenden Gründen: Die Deputation tritt nämlich den Ansichten derjenigen bei*), welche in dem Deutsch-Katholicismus keine gelehrt-theo logische, sondern eine populär-religiöse Schöpfung erblicken, welche dessen endlichen Zweck nicht darin suchen und finden: „einen Kheil von einem Kheile deutscher Katholiken zu rcformi- ren und eine abgesonderte Kirche zu bilden", sondern vielmehr sich der Hoffnung hingeben, daß auch er ein Mittel werden könne zu dcm"bei weitem hohem Zweck, die verschiedenen christlichen Kon fessionen in eine christliche Gemeinde zu verschmelzen oder min destens die verschiedenen christlichenConfessionen in Deutschland in eine einzige deutsche christliche Kirche zu vereinigen. Mag auch dieses große Ziel bei der ersten Bewegung des Deutsch-Kakho- licismus den Häuptern und Gliedern desselben eben so wenig, als dem großen Reformator Luther der Ausgang und die Gestaltung seines Werkes vor den Augen gestanden sein, als er am 31. Octo ber 1517 seine 95 Sätze an die Schloßkirche zu Wittenberg an- *) G. G. Gsrvinus, dis Mission der Deutsch-Katholiken, Heidel berg I84L. 2
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