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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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genblick ist, der eine ganz besondere Erhebung des Gcmüths, eine religiöse Erhebung fördern und erzeugen soll, und daß, wenn dies der Fall ist, wie er es wirklich ist, einem Jeden daran liegen muß, daß er in der Kirche derjenigen Confession, welcher er selbst angehört, getraut werde". Ist nun auch der vorerwähnte Antrag der jenseitigen De putation in der ersten Kammer mit 19 Stimmen gegen 16 abge- lehnt worden, so kann die unterzeichnete Deputation, in Hinsicht auf jene von ihr bemerkten Gründe, doch nicht umhin, diesen Antrag wieder aufzunehmen und ihrer geehrten Kammer anzu- rathen, sich dahin zu erklären: daß den deutsch-katholischen Geistlichen die Trauung ihrer Glaubensgenossen unter den in dem Berichte der jenseitigen Deputation angegebe nen und vordemerkten Modifikationen gestattet werde. Tritt die Kammer dem bei, so würde nur noch eine ähn liche Bestimmung, wie solche hinsichtlich des Taufacts einzutre ten hat, Platz ergreifen und zwar in der Maaße: 1) daß die Trauung demjenigen evangelischen Pfarrer des Kirchspiels, dem die Aufsicht über die Kirchenbücher obliegt, von dem deutsch-katholischen Geistlichen anzu zeigen, 2) daß diese Anzeige von dem deutsch-katholischen Geist lichen selbst, so wie von zwei bei dem Trauungsacte zu gegen gewesenen zeugnißfähigen Männern zu unter schreiben. Die Deputation empfiehlt, dafern die Kammer jenen Hauptantrag zu dem ihrigen gemacht hat, den Beitritt zu diesen beiden unter 1 und 2 bemerkten Bestimmungen. Endlich könnte es aber auch nach der Ansicht derDeputation, um alle politischen Bedenken zu beseitigen, den Deutsch-Katho liken, welche sich verehelichen wollen, freigestellt werden, „die Trauung von einem Geistlichen ihrer Confession, oder von einem evangelischen Geistlichen, oder von den Geistlichen beider Confessionen vollziehen zu lassen, und zwar so, daß es, im Fall sie die Trauung von einem evangelischen und einem deutsch-katholischen Geistlichen wünschen, ihrer Wahl überlassen bleibe, welchen von beiden Geistlichen sie deshalb zuerst um die Trauung er suchen wollen." Die erste Kammer hat bereits zum Theil in diesem Sinne einen Beschluß gefaßt, welcher dahin geht, „in der ständischen Schrift die Voraussetzung auszu sprechen, daß den neu-katholischen Geistlichen, nach der Vollziehung der Trauung durch einen evangelischen Geistlichen, die Einsegnung der Ehe ebenfalls werde nachgelassen werden." Die Deputation Zieht nun allerdings vor, einen Antrag in ihrer eben ausgesprochenen Ansicht zu stellen, und empfiehlt den selben zur Annahme. Sollte aber die Kammer darauf, nicht eingehen, so rathct sie derselben an, der ersten Kammer beizutreten, jedoch die von dieser beschlossene Voraussetzung in einen förm lich en Antrag zu verwandeln. Staatsminister v. Mietersheim: Nachdem die StaatS- regierung sich bewogen gefunden, den neuen Glaubensgenossen den Mitgebrauch der evangelischen Kirchen und ihren Geistlichen die Vollziehung von Laufhandlungen zu gestatten, hat sie un streitig zu Tage gelegt, daß keinerlei Bedenken, namentlich weder politische, noch religiöse, sie abgehalten haben, das zu ge währen, was sie nach derLage der Sache, zur Vermeidung jedes Gewissenszwanges für nöthig hielt. Ich berge auch nicht, daß, nachdem man so weit gegangen, es dem Ministerium zuerst selbst inconsequent schien, wenn man, von den der Trauung vorher gehenden pfarramtlichen Erörterungen ab sehend, die Vollziehung derLrauung selbst den Geistlichen der Dissidenten nicht gestatten will. Allein bei näherer Erwägung stellten sich erheblicheBeden- ken dawider heraus. Es sind diese Bedenken im Deputations- berichteund inderjenseitigen Kammer ausführlich entwickelt wor den. Die priesterliche Trauung ist ein öffentlicher Rechtsact, wel cher die wichtigsten Folgen für das bürgerliche Leben herbeiführt, nicht allein inBezug aufdasPrivatrecht, sondern auch inBezug auf das öffentliche Recht, den Gerichtsstand, das Hermathsrecht und mehrere andere Verhältnisse, welche dadurch bedingt sind. ES scheint durchaus dem Interesse und der Würde des Staats nicht zu entsprechen, die Vollziehung einer so wichtigen Handlung in anderer Weife geschehen zu lassen, als auf eine solche, welche hinsichtlich ihrer vollständigen Legalität über jedem Zweifel er haben ist. Aus diesem Gesichtspunkte hat man geglaubt, die Trauungen, wie zunächst von den neuen Glaubensgenossen selbst gewünscht worden war, dem protestantischen Geistlichen zuweisen zu müssen. Hätte man darin einen Glaubenszwang gefunden, so würde das nicht geschehen sein. Allein diesen hat man darin nicht finden können. Es ist eine bekannte Sache, daß häufig Trauungen von Geistlichen vollzogen wer den, die anderer Confession sind, als diejenige, welcher der eine oder selbst beide Ehegatten angehvren. Ich brauche mich darüber nicht weiter zu verbreiten, weil in der neuesten Petition selbst anerkannt ist, daß ein Glaubenszwang darin nicht liege. Allerdings hat man noch von Gewissenszwang gesprochen; ich kann aber denUnterschied zwischen Leiden mchterkennen- Man hat auch gesagt, wäre es auch kein Glaubenszwang, so wäre es doch eine Versagung des Trostes und der Erhebung, wenn sie von den Geistlichen ihrer Confession bei dem wichtigsten Acte des Lebens nicht eingesegnet werden sollten. Man hat aber dann wieder gesagt: wäre es auch kein Glaubmszwang, so wäre es doch Entziehung des Trostes und der religiöscn Erhe bung, welche daraus hervorgehe, wenn das Brautpaar von dem Geistlichen seiner Confession in dem ergreifendsten Acte des Lebens eingesegnet werde. Das ist gewiß nicht stichhaltig; denn es ist ausdrücklich erwähnt und zugeftanden worden, daß die Einsegnung der Ehe auch durch den Geistlichen ihrer Con fession, aber allerdings neben der protestantischen Trauung, unverwehrt bleiben soll. Dies Bedenken hat sich also unstrei tig erledigt. Nun könnte man sagen, daß die Gründe, wes halb man die Trauung durch den Geistlichen ihrer Confession versagt habe, ebenfalls weg fielen, wenn diesen das Recht hierzu
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