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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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trachtet, wirklich nicht mehr zu der römisch-katholischen Kirche ge zähltwerden. Denn die hoheStaatsregierung unö die ersteKammer ordnen ihnen bei ihren wichtigsten kirchlichen Handlungen evan gelische Geistliche bei, sie bestimmen ferner, daß diese Handlun gen vonevangelischenPfarrernindie von letztern zu füh renden Kirchenbücher eingetragen und aus solchen beglau bigt werden und, nach einem Beschluß der jenseitigen Kammer, der auch die Billigung der hohen Staatsregierung erhalten hat, auf welchen die Deputation weiter unten zurückkommen'wird, soll auf die Deutsch-Katholiken — zur Verhütung der Prose lytenmacherei §. 9 des Mandats vom 20. Februar 1827 angewendet werden, welches die Ueberschrift führt: Mandat, den Uebertrittvon einer christlichen Confession zur andern betreffend. Nach allem diesem, wozu noch die Bestimmungen über den Schulunterricht der Kinder deutsch-katholischer Eltern hinzukom men, und insonderheit in Folge derAnwendung des eben erwähn ten Mandats auf die Verhältnisse der deutsch-katholischen zu der protestantischen undrömisch-katholischen Confession ist es unmög lich, eine derartige Fiction aufrecht zu erhalten, wenn man nicht in unauflösbare Widersprüche gerathen will. Fällt demnach dieser aus einer Fiction abgeleitete Grund für die Fortdauer der Beitragspslichtigkeit der Deutsch-Katholi ken zu den Parochiallasten der römisch-katholischen Kirche hin weg, so bleibt nur noch übrig, den vorgedachten, von der Billig keit entlehnten, zu beleuchten. Aber eben die Billigkeit ist es gerade, die dagegen spricht, daß die Deutsch-Katholiken mit jenen Beiträgen forthin belastet werden. Die Deputation findet es nämlich höchst unbillig, den Deutsch-Katholiken die Beisteuer zu den Lasten einer Parochie aufzugeben, welcher sie nicht mehr an gehören und die ihnen keine Gegenleistung dafür gewährt. Da her kann die Deputation eine Unbilligkeit darin nicht finden, wenn den in der römisch-katholischen Parochie Verbleibenden die Deckung des Ausfalls zufällt, der durch den Austritt der Deutsch- Katholiken aus einer römisch-katholischen Parochie entsteht. Wenn die Deutsch-Katholiken, statt in einen neuen Kirchen verband, in die protestantische Kirche eingetreten wären — was in Bezug auf ihren Austritt aus der römisch-katholischen Kirche ganz gleich ist — so würde an eine derartige Forderung nicht ge dacht worden sein. Verkirchliche Gemeindeverband ist keine Zwangsverbindung. Jedes Mitglied einer Kirchengemeinde hat das Recht, wenn es will, aus solcher auszutreten; mit seinem Austritt hört rechtlich seine Beitragsverbindlichkeit zu den Parochiallasten dieser Kir chengemeinde auf; mit dem Eintritt in eine andere Kirchenge meinde beginnt nun gegen diese seine Beitragsverbindlichkeit. Die natürliche und bisher unbestrittene Folge davon ist, daß der durch den Austritt erwachsende Ausfall auf die verbleibenden Mitglieder der Kirchengemeinde übergeht und der Beitrag, wel chen der in eine andere Kirchengemeinde Eintretende an diese nunmehr zu entrichten hat, den Mitgliedern der letztem erleich ternd hinzuwächst. Dasselbe Verhältniß tritt auch hier ein, und es läßt sich nach der Ansicht der Deputation mit der Billigkeit nicht vereinigen, die Deutsch-Katholiken, welchen die Lasten ihres Cultus allein zufallen, zu nöthigen, auch noch Beiträge zu den Lasten derjenigen Parochie zu leisten, aus welcher sie herausge treten sind, mithin doppelt zu zahlen. Die Deputation sieht sich daher verpflichtet, für die Be freiung der Deutsch-Katholiken von den ohnedies einen großen Ausfall nicht bewirkenden Beiträgen zu den Parochiallasten der römisch-katholischen Kirche bei der geehrten Kammer sich zu ver wenden, und hofft um so mehr, daß diese sich für selbige ausspre chen werde, da selbst das geistliche der römisch-katholischen Kirche angehörige Mitglied der ersten Kammer ausdrücklich erklärt hat: „wie seinerseits es doch erwünscht gefunden werde, wenn das hohe Ministerium, ohne die treugebliebenen Katholiken höher zu besteuern, Mittel und Wege fände, wie von dieser Forderung abzusehen sei, zumal der Aus fall, der durch den Austritt der Dissidenten entstehe, vor der Hand kein bedeutender sein könne." — Zn Folge dessen rächet die Deputation der geehrten Kam mer an, darauf anzutragen: „daß in dem zu erlassenden provisorischen Gesetze oder in der zu erlassenden Verordnung die Befreiung der Deutsch-Katholiken von Beiträgen zu den Parochial lasten der römisch-katholischen Kirche festgesetzt werde;" den obgedachten entgegengesetzten Beschluß der ersten Kammer aber abzulehnen. Zn Betreff der Stolgebühren, welche mit den Parochial- beiträgen auf gleicher Linie stehen, hat der Königl. Herr Com- missar bei der Verhandlung darüber in der ersten Kammer Fol gendes erklärt: „Was die Stolgebühren anlangt, so hat man diese bis jetzt mit Stillschweigen übergangen. Nach der in den Erblanden bestehenden Verfassung fließen die Stolge bühren in den katholischen Centralfonds, der bei dem Cultusministerium verwaltet wird. Nur bei einigen neu angestellten Geistlichen findet eine Ausnahme statt. Es hat nach den Stolgebühren Niemand gefragt, sie werden auch nicht von großem Belangeseknund es würde nichtder Mühe werth sein, eine ausdrücklicheBestimmung darüber zu fassen. Sollte die neueBcwegung sich überdieOber- lausitz verbreiten, was zur Zeit noch nicht der Fall ist, so würde es allerdings in mancher Beziehung näherer Be stimmung bedürfen und es werden eigenthümliche Ver hältnisse dieser Provinz in kirchlicher Beziehung, wie es von jeher geschehen, ohne daß es einer besondern Ver mehrung bedürfe, von der Staatsregierung berücksichtigt werden." Die Deputation sicht sich nichts desto weniger aus den im Bezug auf die Parochialbeiträge oben entwickelten Gründen ver anlaßt, sich für das oben ausgesprochene Gesuch der Petenten zu verwenden, und rathet der geehrten Kammer an, zu beantragen: „daß in dem provisorischen Gesetze oder in der zu erlas senden Verordnung auch die Befreiung der Deutsch- Katholiken von Abentrichtung der Stolgebühren an die protestantische und römisch-katholische Geistlichkeit, in so weit diese Gebühren nicht für wirklich geleistete Amts handlungen zu bezahlen sind, ausgesprochen werde." Staatsminister v. Wietersheim: Was die Parochial lasten anlangt, so bemerke ich Folgendes. Der Staat und vor Allem der christliche Staat hält den Grundsatz fest, daß jeder seiner Bürger einer bestimmten Confession angehören und da her auch Mitglied einer im Staate anerkannten oder gedulde ten Kirchengesellschaft sein müsse. Diese Mitgliedschaft be-
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