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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Kirche abgebrannt ist, den 10 bis 20 Zurückbleibcnden zumuthen, dieselbe allein wieder aufzubauen? Und doch sind sie bisher im Besitze dieserKirche gewesen, und wenn sie ihrer religiösen Ueber- zeugung nach bei ihrem frühem Glauben verharren wollen, so kann man ihnen doch die Gelegenheit dazu nicht abschneiden. Wollen Sie eine gegentheilige Consequenz aussprechen, so kann dies auch unsereKirche hartbetreffen. Gehören Sie z. B-, so wie ich, einerKirchengemeinde an, wie nämlich der zu Markneukirchen, wodurch die Einäscherung der Kirche undParochialgebäude aufdie Kirchengemcinde eine so bedeutende Last gewälzt worden ist, daß sie dem Einzelnen beinahe unerträglich wird, — es kommen auf den einzelnenPersonalbeitragmindestenslOTHaler—und lassen Sie einen Mann, der etwa 100 Khaler im Vermögen hat, nach fünf Familiengliedern über 14 Jahre diesen Personalbeitrag bezah len, so hat derselbe für den Augenblick zu den Kirchenlasten über die Hälfte seines Vermögens beizutragen, und Sie werden den Wunsch, sich davon zu befreien, wohl verzeihlich finden. Bei der Sympathie, welche der neue Glaube findet, bei der Ver wandtschaft, die er mit dem Protestantismus hat, kann aber auch der Fall vorkommen, daß von einer evangelischen Gemeinde die Hälfte zu den neuen Glaubensgenossen übertritt; wenn wir da her diese Befreiung von den Parochialbeiträgen für die Neu- Katholiken überhaupt aussprechen, so würden wir sie conscquen- terweise auch für diesen Fall aussprechen müssen. Es würde dadurch ein Präjudiz aufgestellt; denn wasHem Einen recht ist, ist dem Andern billig, und dieses Präjudiz könnte uns bei einer Trennung des Protestantismus selbst noch theucr genug zu stehen kommen. Was dagegen die allgemeinen Kirchenlasten betrifft, welche aus dem katholischen Centralfonds zu bestreiten sind, so werden die Neu-Katholiken durch interimistische Fortbezahlung ihrer Beiträge wohl nicht allzu sehr prägravirt werden, indem es der künftigen definitiven Gesetzgebung ja noch immer Vorbehal ten bleibt, ihnen einen angemessenen Theil von den vorhandenen Fonds wieder zuzutheilen; und rücksichtlich der Parochiallasten im engern Sinne scheint mir.der Antrag der Deputation der er sten Kammer sehr viel für sich zu haben, daß in einem Falle, wo für den Augenblick große Ausgaben erwachsen sind, die Bei- tragspflichtigkeit erst durch richterliche Entscheidung festgestellt werde. Was endlich die jur» stolae anlangt, so finde ich es un bedenklich, die Neu-Katholiken sofort davon zu dispensiren. Es sind diese die Bezahlung für gewisse Leistungen; wenn also von Seiten des römisch-katholischen Pfarrers diese Leistungen nicht mehr gemacht werden, so finde ich es auch für billig, daß er keine Stolgebühren mehr bekommt. Dem zufolge muß ich es, um aus diesem Gewirrs herauszukommen, für das Beste halten, daß hinsichtlich der allgemeinen Kirchenlasten dermalen eine Fortbe zahlung und künftig eine Ausscheidung der diesfallsigen An sprüche stattsinde, und daß hinsichtlich der eigentlichen Parochial lasten in den prägnanten Fällen, wo außerordentliche Ausgaben für eine Gemeinde entstehen, die richterliche Entscheidung Vorbe halten bleibe, dieses Alles aber so lange Platz ergreife, bis ein de finitives Gesetz an die Stelle des Interimistikums getreten sein wird. Staatsminister v. Wietersheim: Ich wollte mir nur eine Anfrage an die geehrte Deputation erlauben, die ich für wichtig halte. Ich finde, daß die Petition der Neu-Katholiken sich ledig lich auf die Befreiung von der Verpflichtung zu Parochiallasten der römisch-katholischen Kirche bezieht; ich gestehe, daß ich das übersehen habe. Ich habe geglaubt, sie wollen überhaupt von Parochiallasten befreit sein. Ich wüßte indeß nicht, mit welchem Rechte hier ein Unterschied zwischen der römisch - katho lischen und protestantischenKirche gemacht wird, denn allerdings sind auch zu der neuen Glaubensgenoffenschaft bereits Protestan ten übergetreten. Abg. Klien: Mit den bis jetzt vernommenen Ansichten über den vorliegenden Gegenstand kann ich mich entweder gar nicht oder nur theilweise einverstanden erklären. Bei der recht lichen Fiction, welche die hohe Staatsregicrung adoptirt hat, daß nämlich die Deutsch-Katholiken fernerhin als der römisch-katho lischen Kirche oder ihrem Gemeindeverbande Angehörige ange sehen werden sollen, muß man zweierlei Zeitpunkteunterschciden. Der erste Zeitpunkt geht von dem factischen Austritte der Deutsch- Katholiken bis zur Ertheilung des Jnterimisticums, und der zweite Zeitpunkt ist von dem Eintritte dieses Jnterimisticums zu berechnen. Was den factischen Austritt der Deutsch-Katholiken betrifft, so glaube ich, daß von da bis zum Eintritte des Jntcr- imisticums die Deutsch - Katholiken, welche hinzugetreten sind, zu den Parochiallasten verbindlich bleiben werden. Anders würde es sich gestalten, wenn eine förmliche Excommunication eingetreten wäre, wie in der ersten Kammer gesagt worden ist; denn Jemandem, welcher aus einem Gemeindeverbande ausge stoßen ist, kann man nicht ansinnen, daß er ferner zu der Ge meinde beitrage. Ist dies nun auch überall angenommen, so muß ich mich doch der Ansicht des Abgeordneten Jani anschließen, daß hier blos eineEntscheidung im concreten Falle eintreten kann. Es kann der Staat einen sogenannten factischen Zwitterzustand nicht anerkennen, in der Art, daß er Jemandem aus der Kirchen gemeinschaft auszutreten gestattet und gleichwohl ein anderes Glaubensbekenntniß nicht anzunehmen. Ich muß auch glauben, daß in so fern das Parochialverhältniß noch fortdauere. Ganz anders ist es aber mit Eintritt des Jnterimisticums; das enthält zugleich den definitiven Ausspruch, daß der Austritt der Deutsch- Katholiken aus dem römisch-katholischen Kirchenverbande defini tiv genehmigt sei, wenn auch nurinterimistisch die Annahme eines andern Cultus gestattet ist. Wenn sich vom Herrn Staats minister auf das Mandat 1827 §. 10 bezogen worden ist, so er laube ich mir ein ähnliches anzuziehen. Es ist in dem Gesetze über die Aufbringung der Parochiallasten §. 21 gesagt: „Die Be kenner eines der Kirchengemcinde fremden Glaubens sind zuKkr- chenanlagen nur nach dem Grundbesitze zuzuziehen." Nun, meine Herren, die Deutsch-Katholiken bekennen sich zu einem der rö misch-katholischen Kirche fremden Glauben, das wird wohl nicht geleugnet werden, und ich ziehe daraus die Folgerung, daß sie zu den Parochiallasten vom Eintritte des Jnterimisticums an nicht mehr genöthigt sind. Ich bin davon überzeugt und schließe mich in so fern dem Deputationsgutachten an. Ich glaube auch, daß
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