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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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In Folge dieser ministeriellen Erklärung ist darauf jener erste Antrag von dem Antragsteller zurückgezogen worden, mit der Bemerkung, daß er durch solchen nur bezweckt, daß diese von dem König!. Herrn Commissar ausgesprochenen Grundsätze im Allgemeinen bekannt werden und daß dabei die Interessenten erfahren möchten, nach welchen Grundsätzen das Ministerium verfahren wolle. Da nun von dem Herrn Staatsminister be reits erklärt worden, daß die von ihm ausgesprochenen Grund sätze, wie sie an einzelnen Orten ausgesprochen worden, nämlich daß die Ordnung des Schulunterrichts hauptsächlich von dem Willen der Eltern abhängen solle, auch ferner allenthalben bei behalten werden solle, so sei sein Zweck vollständig erreicht. Die Deputation pflichtet diesen von dem Herrn Minister des Cultus ausgesprochenen Grundsätzen völlig bei, kann jedoch nicht umhin, den Wunsch auszusprechen, daß selbige in das pro visorische Gesetz oder in die Verordnung mit ausgenommen wer den möchten, da diese Grundsätze nur die des betreffenden jetzigen Ministeriums des Cultus sind, und deshalb zur Vermei dung von Dispensationen von gesetzlichen Vorschriften eine Auf nahme derselben in das provisorische Gesetz oder in die zu erlas sende Verordnung nur Wünschenswerth erscheinen kann. Dieselbe rathet daher der Kammer an, den Antrag zu stellen: diese herausgehobenen Grundsätze in das provisorische Gesetz oder in die zu erlassende Verordnung mit aufzu nehmen. Der zweite von jenen Anträgen ist von der ersten Kammer nicht unterstützt worden, und obwohl die Deputation imWesent- lichen demselben beipflichtet, so hat sie doch Bedenken getragen, denselben der geehrten Kammer zu empfehlen, da ihr scheint, daß durch den von ihr vorgeschlagenen der Zweck desselben und zwar anf kürzerm Wege zu erreichen stehe. Abg. Meifel: Ich wollte mir eine Anfrage erlauben, in dem hier etwas zu fehlen scheint. Nämlich wenn auch ange nommen wird, daß es nach den bisherigen Grundsätzen und der provisorischen Bestimmung den neu - katholischen Eltern nachgelassen bleibe, ihre Kinder in eine protestantische Schule zu schicken, so fragt es sich doch noch, ob protestantische Eltern kein Verbot gegen sich haben, ihre Kinder durch einen Neu- Katholiken unterrichten zu lassen. Wenn man gleich einhalten kann, daß es keine neu-katholische Schulen giebt, so mache ich doch darauf aufmerksam, daß, ehe dazu Rath geschafft wird, vielleicht ein Geistlicher einstweilen Unterricht ertheilen könnte, aber auch anzunehmen ist, daß für Kinder neu-katholischer Eltern dieser Fall eintreten dürfte. Ich wünschte daher zu wissen, wie der bezeichnete Fall entschieden werden würde, wenn er zur Kenntniß des Ministeriums gelangte. Staatsminister v. Mietersheim: Ich habe darauf zu erwidern, baß öffentliche von Neu-Katholiken gegründete Schulen zur Zeit noch nicht bestehen, auch in den nächsten drei Zähren nicht errichtet werden dürften- Was aber die Privat institute betrifft, so bedarf es dazu der Concession und dann würde in jedem einzelnen Falle das Nöthige bestimmt werden; ob aber ein Protestant durch einen Geistlichen oder Lehrer an derer Confessio» seinen Kmdsm Privatunterricht in geeigneten Fächern ertheilen lassen dürfe, das ist eine andere Frage. Zn die Verhältnisse des Privatunterrichts hat man sich zeither nicht eingemischt. Secretair Hensel: Mir tritt das Bedenken entgegen, daß nach der jetzigen Erklärung des Herrn Staatsministers ».Wie tersheim, wenn ich sie recht verstanden habe, die in dem Volks schulgesetze von 1835 getroffenen allgemeinen Bestimmungen über sogenannte Confessionsschulen nicht aufdie Deutsch-Katho liken Anwendung leiden sollen, während doch, wenn diese Er klärung nicht gegeben worden wäre, man ohne Zweifel hätte annehmen müssen, daß von den Neu-Katholiken je nach ihrem Bedürfnisse ebenfalls eigne Schulen für ihre Kinder errichtet werden können; ich wünschte daher wohl hierüber Aufschluß. Staatsminister v. Wietersheim: Ob sie Schulen er richten dürfen, darüber ist zur Zeit etwas nicht bestimmt wor den, weil man der Meinung ist, daß es in der nächsten Zeit nicht geschehen werde, da die Zahl derselben noch nirgends so groß, daß sie sich veranlaßt finden könnten, eigene Schulen zu errichten. Abg. Meifel: Es ist vorhin von mir ausdrücklich er wähntworden, daß vor der Hand neu-katholische Schulen nicht existirten, und deshalb war meine Anfrage dahin gerichtet, was dann bestimmt werden würde, wenn protestantische Eltern ihre Kinder von Neu-Katholiken unterrichten lassen wollten. Nach der Erklärung des Herrn Staatsministers ist also anzunehmen, daß dies als Privatunterricht angesehen werden wird, und «in neu-katholischer Geistlicher wohl den Kindern protestantischer Eltern Unterricht ertheilen darf. Referent Abg. v. Haase: Ich wollte mir nur zu bemerken erlauben, daß die Frage in Bezug auf die Schulen der Deutsch- Katholiken von der Deputation nicht berührt worden ist, denn zunächst war ihr keine Veranlassung dazu unmittelbar durch die Petenten gegeben; theils aber auch glaubt sie, daß die Deutsch- Katholiken sich recht wohl bei dem gegenwärtigen Schulwesen beruhigen könnten, da sie selbst aus den bestehenden Schulen her vorgegangen sind. Also scheint es wenigstens zur Zeit nicht nöthig, daß deutsch-katholische Schulen errichtet werden; es kommt daher in dieser Beziehung hier etwas weiter nicht in Frage, als was die Deputation in ihrem Berichte erwähnt hat, und worüber sich auch in der ersten Kammer der Minister des Cultus genügend erklärt hat. Staatsminister v. Wietersheim: Ich muß noch um Er- laubniß bitten, dem geehrten Abgeordneten Meise! erwähnen zu dürfen, daß ich mich gegen jede Folgerung aus meiner Aeußerung verwahren muß. Entweder ist das, was er verlangt, jetzt schon gesetzlich begründet, und dann bedarf cs nicht erst meiner Erklä rung; oder es ist das nicht der Fall, und dann ist das Ministerium gar nicht ermächtigt, ein von dem Gesetz abweichendes Verfahren einzuschlagen, cs kann daher auch nicht in meiner Absicht gelegen haben, solches zu erklären, und es hierdurch gewiffermaaßen lega-
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