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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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protestantischem Eherechte beurtheilt zu sein, und morgen er klärte: ich gehöre noch der römisch-katholischenKirchean! Noch sind ja Zeugnisse über den Austritt und den Eintritt nicht vor geschrieben. Endlich greift ein solcher Satz zu sehr in die Pri vatrechte Dritter ein, als daß man diese von einer willkürlichen Erklärung eines Einzelnen abhängig machen könnte. Denken Sie sich den Fall, es ist eine rein katholische Ehe, der eineTheil ist Neu-Katholik geworden und würde verlangen, nach prote stantischem Eherechte beurtheilt zu werden, während der andere Theil beim Schließen der Ehe voraussetzte, daß sie unauflös lich und die Scheidung unmöglich sei. Allerdings kann das auch eintreten, wenn von rein katholischen Ehepaaren der eine Theil zum Protestantismus übertritt. Dann hat aber der Ka tholik vorausgewußt, daß ein solcher Fall eintreten kann. Aber daß Neu-Katholiken entstehen würden und daß man eine solche Bestimmung würde treffen können, hat der Katholik, der eine Katholikin geheirathet hat, nicht wissen können, und also würde man dadurch das bestehende Recht beeinträchtigen. Endlich liegt aber auch darin, daß die Neu-Katholiken nach den Ehe gesetzen für diejenige Confession gerichtet werden, welcher sie bisher angehört haben, durchaus kein Gewissenszwang. Be trachtet man die Ehe auch nur als bürgerlichen Vertrag, so ist die Ehe doch immer auf Lebenszeit geschlossen, und Niemand hat das Recht, die Auflösung der Ehe zu verlangen, sondern nur die Vollziehung des Vertrags. Dies sind die Gründe, warum die Regierung auf diesen Antrag nicht eingehen kann. Referent Abg. v. Haase: DieDeputation muß allerdings einem Jeden, der ihren Bericht gelesen hat, auch die Critik dar über überlassen, und also auch dem Herrn Staatsminister; sie kann auch Niemandem verwehren, ihr geheime Beweggründe, die sie bei Abfassung dieses Berichts gehabt habe, unterzustellen; sie versichert aber, daß dergleichen durchausnichtstattgefunden haben. Die Deputation hat als ständische Deputation nach Pflicht und Gewissen ihre Ueberzeugung und Meinung ausge sprochen und glaubt sich hierdurch gegen Alles gerechtfertigt, was zu ihrem Nachtheile irgend wo gesagt werden könnte. Ich glaube nicht, daß sie auf staatliche und rechtliche Verhältnisse keine Rücksicht genommen habe; sie beruft sich deshalb auf ihren Be richt selbst und überläßt es einem Jeden, sich rin Urtheil darüber zu bilden, ob sie Recht hat oder nicht. Gründe hat sie überall angegeben, und wenn sie auch hier noch besonders verlangt wer den, so bin ich erbötig, sie im Namen der Deputation zu geben. Die Deputation hat sich die Glaubenssätze der Katholischen, der Evangelischen und der Neu-Katholischen vorgehalten und hat bei dem Vergleiche derselben gefunden, daß die Grundsätze der neu katholischen Confession am weitesten von denen der katholischen sich entfernen, und daß, wenn man annehmen kann, daß eine von diesen Confessionen in der Mitte stehe, wohl die protestantische sich der katholischen mehr nähere, als die deutsch-katholische. Wenn dem so ist und wenn es sich hier um einen Glaubenssatz handelt, den die Protestanten mit den Neu-Katholiken gemein haben, welche die Ehe nicht für ein Sacrament anerkennen, so schien es angemessen, die Neu-Katholiken hier den P r o t e st a n - ten gleichzustellen. Es liegt dies in der Natur der Sache; denn sobald die Ehe nicht als ein Sacrament anerkannt wird, so müssen auch bei der Ehescheidung die nämlichen Grundsätze ein treten, die darauf gebaut sind, daß die Ehe kein Sacrament sei. Ueberhaupt ist für die neu-katholische Confession gar kein Gesetz geschrieben, es ist also nöthig, daß erst für sie ein Gesetz gemacht werde, wenn auch nur interimistisch. Ein interimistisches Gesetz steht hinsichtlich seiner Kraft und Wirkung dem definitiven ganz gleich, es ist zwischen ihnen kein Unterschied, als der, der in der Zeit beruht; aber so wie ein provisorisches Gesetz so lange gilt, bis es aufgehoben wird, so gilt auch ein definitives nicht länger, als bis es aufgehoben wird. Ist aber überhaupt ein neues Gesetz zu geben, so muß es auch so gehalten werden, wie es der Natur am angemessensten ist; dieDeputation hat aus dem Grunde, weil die Glaubenssätze der Deutsch-Katholiken bei diesem Punkte ganz abweichen von denen der Alt-Katholiken, hier ebenfalls von jenen absehen zu müssen geglaubt und sie in diesem Punkte den Prote stanten gleichzustellen gewünscht, da ihre Glaubenssätze bei sol chem mit denen der Protestanten übereintreffen. Es ist gesagt worden, daß man in die Rechte der Alt-Katholiken eingreife, so bald man auf diese Weise die Trennung der Ebe ermögliche, was geschehe, wenn man auf die Neu-Katholiken das protestan tische Eherecht anwende; aber es ist auch schon dagegen erwähnt worden, daß, wenn der eine katholische Ehegatte nicht Deutsch- Katholik geworden, sondern zu den Protestanten übergegangen wäre, die Trennung doch stattgefunden haben würde und daßflch also die Sache ganz gleich bleibt. Ein Gewissenszwang liegt übrigens allerdings vor, indem bei der Ehescheidung Grundsätze zur Sprache kommen, die mit der Confession Zusammenhängen. Die Grundsätze der katholischen Confession in Bezug auf die Ehe sind von den Deutsch-Katholiken aus ihren Lehrdogmen entfernt worden, und dennoch sollen sie nach Dogmen behandelt werden, die ihnen ganz fremd sind? Das sind die Gründe, die ich zur Verteidigung des Deputationsgutachtens anzuführen habe. Staatsminister v. Könneritz: Es war nicht meine Ab sicht , der geehrten Deputation einen Vorwurf über ihren Be richt zu machen, sondern nur die, den Gesichtspunkt hervorzu heben, durch den sie sich hauptsächlich hat leiten lassen, und welcher eben die Abweichung von den Ansichten der Regierung erklärt.. Bei der Critik des Berichts und der einzelnen gestellten An träge war es unvermeidlich, dies hervorzuheben. Ein Vor wurf liegt hierin nicht. Wenn der Herr Referent ferner sagte, es wäre dies Sache des Dogma, so erwidere ich, wir haben kein allgemeines Ehegesetz für christliche Confessionen, überhaupt wir haben nur Ehegesetze für die Katholiken und Ehegesetze für die Protestanten. Welche soll man nun anwenden? Die Regierung geht konsequent von der Ansicht aus: bis sie als Confession anerkannt und ausgenommen worden sind, sind sie noch als Katholiken zu betrachten und auch nach diesem Gesetze zu behandeln. Worauf beruht es denn, daß sie die Ehegesetze der Protestanten annehmen wollen? Sie wollen jakeine Protestanten sein und sollen ihnen ja nicht gleichgestellt werden. Der Herr Referent bemerkte ferner, es liege ein Gr-
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