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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 68. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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und in Folge der mit den Standen gepflogenen Verhandlungen mit 3,872 Thlr. unter dem Postulats bewilligt wurde, mithin eine Reduktion von 18,978 Thlr. gegen die im Jahre 1840 erfolgte Bewilligung erfuhr, erscheint gegenwär tig um 4,242 Thlr. 22Ngr.8Pf. erhöht. Man darf hierbei jedoch nicht übersehen, daß 11,990 Thlr. 28Ngr. 9 Pf. bei den als transitorisch bewilligten Ansätzen gegenwärtig nicht mehr erforderlich sind und in Folge der einge tretenen Verhältnisse dort erspart werden. Es erscheint daher, rechnet man diese Ersparniß zu dem Mehraufwande, der Bedarf für das eigentliche Budjet des Militairs um 16,233 Thlr. 21 Ngr. 7 Pf. erhöht. Das Mehrerforderniß gründet sich in der Hauptsache erstens auf den vermehrten Aufwand, welchen die im Gesetze vom 11. September 1843 nach §. 15 und 16 eingetretene Erhöhung der Vergütung für Quartier und Speiseportionen veranlaßt, — zweitens aber auch auf die vom deutschen Bunde in neuerer Zeit in Beziehung unserer Heerverfassung gemachten For derungen. Bevor die Deputation näher auf den letzten Gegenstand eingeht, hat sie noch folgende Bemerkungen vorauszusenden. Schon früher ist darauf hingewiesen worden, daß bei Be- urtheilung des Militairbudjets die Zahl der stehenden, unter den Waffen präsent gehaltenen Truppen die Grundlage bildet, nach welcher dasselbe zu bemessen ist, und diese wiederum in unserm 'Vaterlands nicht blos nach dessen Bedürfnissen, sondern auch den Bestimmungen der Kriegsverfassung des deutschen Bundes gemäß zu reguliren ist. Die hier einschlagenden Bestimmungen dieser Kriegsver- faffung, so wie die Organisation unsers Heeres, dieFormirun- gen der einzelnen Waffengattungen, das Beurlaubungssystem sind in den frühern Berichten der zweiten Deputation, Landt. Act. v. 1.18HY, Beilage zur HI. Abtheil. 1. Samml. Seite 883 flg.; vom Jahre 18U-, ebendaselbst Seite 475 flg.; vom Jahre 18ß-1,2. Samml. Seite 353 flg. genau angegeben und so gründ lich erörtert worden, daß die Deputation, auf jene Berichte Be zug nehmend, eine Wiederholung derselben überflüssig findet. Sie hat sich bei näherer PrüfungderVorlagen überzeugt, daß in allen diesen Verhältnissen, in so weit sie auf die aktive Mann schaft Bezug haben, eine Veränderung seit der letzten Bewilli gung nicht eingetreten ist. Die Zahl der streitbaren Mannschaften, der Dienstpferde, derBeurlaubten ist den Bestimmungen des Bundes entsprechend. Die Tabelle I. giebt die Zahl derselben an, welche, die des Con- tingents und der Cadres der Ersatzmannschaften und der Reserve umfassend, 13,127 Mann beträgt. Zu den Anforderungen des deutschen Bundes in Betreff derMilitairverhältniffe ist jedoch eine neue hinzugetreten, indem durch Beschlußfassung vom 24. Juni 1841 der §. 33 der Kriegs verfassung des deutschen Bundes, die Bestimmungen wegen der Reserve enthaltend, dahin rnterpretirt worden ist: daß entweder die Kopfzahl des Contingents um ein Drit theil erhöht wird und durch einen angemessenen Turnus sämmtliche Mannschaften ausgebildet werden, oder daß diese Reserve aus Leuterr zusammengesetzt wird, welche ihrer Militairpflicht in den gewöhnlichen Contingenten " bereits genügt haben. In dem letzter» Falle aber ist es N. 68. unerläßlich, daß diese ausgedienten Leute in einen be stimmten militairischen Verband gebracht, stets evident gehalten und während einer kurzen Zeit im Jahre zu ge meinschaftlichen Uebungen vereinigt werden. Die gesammte Ausrüstung der Reserve an Waffen, Muni tion, Bekleidung und Equipirung, so wie das Fuhrwesen für die selbe, Muß auch im Frieden stets vollzählig sein. Diese Bestimmungen sollen in gegenwärtiger Finanzperiode zur Ausführung kommen und eine Kriegsreserve gebildet wer den, welche zu bekleiden, zu bewaffnen und auch für die Dauer ihrer Uebungszeit zu besolden ist. Die Kosten, welche die Aus führung dieser Maaßcegeln veranlaßt, sind im gegenwärtigen Budjet — jedoch ohne die der ersten Anschaffung der Bewaff nung und Ausrüstung — mit 5,708 Thlr. 23 Ngr. 1 Pf. für je des Jahr der nächsten Finanzperiode veranschlagt. In der darauf folgenden Finanzperiode werden sie jedoch wahrscheinlich noch einmal so viel betragen. Die Kosten der Bewaffnung und Ausrüstung der Kriegsreserve sind im spe- ciellen Theile des Budjets bei Position 60 angegeben, so wie auch dort über die Mittel zu deren Anschaffung das Weitere zu verhandeln sein wird. Die Deputation hat, obschon sie die Nothwendigkeit einer derartig organifirten Kriegsreserve durchaus nicht anzuerkennen vermag, sich dennoch nicht entbrechen mögen, die Bewilligung der für diesen Zweck bei den einzelnen Positionen postulirten Summen zu bevorworten, danach §.89 der Berfassungsurkunde deren Gewährung unabwendbar erschien und sie anerkennen muß, daß bei Ausführung der vom Bunde vorgeschriebenen Lei stungen das hohe Kriegsministerium nicht mehr zu thun beab sichtigt, als jene Bestimmungen erheischen, indem es auch dabei möglichste Sparsamkeit vorwalten läßt. Stellt sich nun auch der finanzielle Punkt dieser Maaßregel nicht als unwichtig dar, so erscheint dieselbe, berücksichtigt man dabei die damit verbundene Erschwerung der Erfüllung der Mi litairpflicht, doch als eine nicht unbedeutende Vermehrung der Lasten des Volks, und sie verdient deshalb wohl eine genauere Beachtung der Ständeversammlung. Ueberhaupt ist es ünbezweifelt, daß durch die neuern Bundesbeschlüsse die im Jahre 1822 und 1823 in der Kriegs verfassung gemachten Anforderungen an die einzelnen Bundes staaten bedeutend gesteigert worden sind. Es bestehen dieselben darin: 1) daß der volle Bedarf an Offizieren für die Kriegs formation auch für die Ersatzmannschaft vorhanden sein soll, 2) daß der Dienststand überhaupt erhöht worden ist, indem bei der Infanterie die Recruten, für deren Ausbildung eine Zeit von 6 Monaten als Minimum festgestellt wor den ist, demselben nicht zugerechnet werden dürfen und außerdem bei der Reiterei und Artillerie zu Pferde der selbe für Mannschaft und Pferde von zwei Dritthcil auf vier Fünftheil festgestellt worden ist, 3) daß das Material nicht nur für das gewöhnliche Contingent, sondern für den Kriegsfuß vorräthig sein muß, 4) daß die Cadres für die Ersatzmannschaften schon im Frie densstande mit ausgenommen worden sind, und 2
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