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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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fassung des deutschen Bundes die Kriegsmacht desselben zusam mengesetzt ist, nicht ausreicht und größere Anstrengungen sich nöthig machen, zu verstärken. Die Verpflichtung zu Gestellung der Kriegsreserve beruht auf §. 8 und 33 der Bundeskriegsver- sassung. Das gewöhnliche Contingent des Königreichs Sachsen be tragt nach dem hundertsten Kheile seiner Bevölkerung, welche nach der am 4. Februar 1819 und am 5. September 1839 berich tigten Bundesmatrikel auf eine Scelenzahl vsn 1,200,000 fest gestellt ist, 12,000 Mann. Reicht dieses Contingem nicht aus, so werden nach §. 8 der Bundeskriegsverfassung größere Anstrengungen durch besondern Bundesbeschluß bestimmt. Um eine so beschlossene Verstärkung des Bundesheeres gehörig aufstellen zu können, sollen nach §33 in jedem Bundesstaate, der nicht ohnehin eine bedeu tendere Anzahl von fclddiensttauglichen Truppen unter hält, schon in Friedenszeiten Cadres von Offizieren, Un teroffizieren und Spielleuten für den dreihundertsten Theil der Bevölkerung, nebst dem nöthigen Material vorhanden, auch solche Einrichtungen getroffen sein, daß zehn Wochen nach dem gefaßten Bundesbeschluffe voll ständig geübte und ausgerüstete Regimenter, Bataillons und Escadrons schlagfertig aufgestellt werden können. Als authentische Interpretation des §.33 derBundeskriegs- verfaffung sprach der Bundesbeschluß vom 13. September 1832 Punkt 4 die Verpflichtung, zu Aufstellung der gedachten Verstär kung schon in Friedenszeiten in der vorerwähnten Weise vorzubereiten, nochmals aus, und erwähnte nur das Vor handensein der nöthigen Dienstpferde bei der Cavalerie als felbstverstanden. Weiter aber wurden diele Bestimmungen durch den Bun desbeschluß vom 24. Juni 1841 in denjenigen Bundesstaaten, welche nicht obnehin eine, das ordentliche Contingent von einem Procent der Bevölkerung um ein Drittel Procent übersteigende Anzahl von fclddiensttauglichen Truppen unterhalten und rn der Absicht, nöthigenfalls die Reserve auch noch in einer kürzer» Zeit als zehn Wochen schlag- und marschfertig ausstellen zu können, ausgeführt, indem derselbe zur nähern Erläuterung und genauem Bestimmung der gegebenen Vorschriften festsetzte, 1) die Offiziere, Unteroffiziere und Spielleute, welche zu dem Bestände der Reserve gehören, müssen schon in dem Friedensetat vorhanden und die Reiterei beritten sein. Zur Ersparung wird nachgelassen, daß die Hälfte der Offiziere im Frieden aus solchen bestehe, die verabschie det, aber noch diensttauglich sind, und daß von den Un teroffizieren die Hälfte beurlaubt werde, 2) unter den Mannschaften für die Reserve sind nur solche zu verstehen, die schon ihre Ausbildung vorher erhalten haben. Leute, die, ohne vorher exercirt zu sein, nur in den Listen aufgeführt werden, sind kein Material für die Reserve. Die erforderliche Anzahl eingeübter Mann schaft ist im Frieden dadurch bereit zu halten, daß entweder die Kopfzahl des Contingents um ein Drittel erhöht wird, und durch einen angemessenen Turnus sämmtliche Mannschaften ausgebildet wer den, oder daß die Reserve aus den Leuten zusam mengesetzt wird, welche ihrer Militairpflicht in den gewöhnlichen Contingenten bereits genügt haben. In letzterm Falle aber iss es unerläßlich, daß diese ausgedienten Leute in einen bestimmten militairi- schcn Verband gebracht, stets evident gehalten und während einer kurzen Zeit im Jahre in gemein schaftlichen Uebungen vereinigt werden. 3) die gesammte Ausrüstung der Reserve an Waffen, Mu nition, Bekleidung, Equipirung und Fuhrwesen muß auch im Frieden stets vollständig sein. Endlich aber wies auch die im Jahre 1841 gegebene In struction für die mit der Jnspicirung der Bundescontingente be auftragten Generale §. 5 «ad k. dieselben ausdrücklich an, sich Uebersichten und Nachweisungen über die Organisation der Reserve und zwar die schon im Friedensetat vorhandenen Offiziere und Unteroffi ziere, die Gesammtzahl der für die Reserve disponiblen ausexercirten Mannschaften, die ständige Formation die ser Truppe und deren jährliche Uebung zu erbitten. Um dieser Bundesverpflichtung nachzukommen, hat die Staatsregierung, wie nicht zu verkennen ist, unter den dargebo tenen Mitteln dasjenige ergriffen, welches neben der größten Sparsamkeit und neben der allergeringsten Belästigung für die Staatskasse dennoch von derBeschaffenheit ist, daß dasselbe allen den Anforderungen, welche man an dieses Institut zu stellen sich genöthigt fühlen sollte, zu entsprechen vermag. Nicht durch, Er höhung der Kopfzahl des Contingents und durch Formirung eigner stehender Truppenkörper soll die Kriegsreserve gebildet werden, sondern die Absicht des Gesetzentwurfs geht dahin, jeder Truppenabtheilung während der Frkedensformation die erforder liche Anzahl Reservemannschaften von den ausgedienten Leuten mit der Bestimmung beizugeben, daß letztere zwar einen Theil der bewaffneten Macht bilden, jedoch im Frieden ständig beur laubt und nur 14 Tage lang in jedem Jahre zu den Waffen übungen einbcrufen werden sollen, und zwar nicht auf einmal, sondern zu möglichster Schonung der Gewerbe nur nach und nach, in der Zeit vom I. November bis 1. April jeden Jahres. Nach den Bundesbestimmungen hat Sachsen 4000 Mann als Kriegsreserve zu halten. Von diesen werden, wie der von der Finanzdeputation über das Militairbudjet erstattete Bericht an die Hand giebt, 3228 ständig beurlaubt, dagegen wird sich die Zahl der zur Kriegsreserve gehörigen und bei der activen Ar mee präsent oder evident zu haltenden Mannschaften an Offizie ren, Unteroffizieren und Spielleuten auf ungefähr 800 belaufen und so die Zahl der 4000 Mann erfüllt werden. Der durch diese neue Einrichtung erwachsende Geldauf wand ist in dem erwähnten Berichte geprüft worden, und die Deputation erlaubt sich daher, auf denselben zu verweisen. Referent Abg. Schäffer: Hier schließt der allgemeine Theil des Berichts, und es würde nun die Frage entstehen? ob eine allgemeine Berathung über diesen Theil eröffnet wer den soll? Präsident Braun: Ich werde abwarten, ob Jemand im Allgemeinen über den Gesetzentwurf sprechen will.
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