Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
strafe" stimmen, dann wird es bei der frühern Bestimmung bleiben, nach welcher es heißt: „welche sich überhaupt eines Verbrechens, welches nach allgemeinen Begriffen für entehrend zu betrachten ist, schuldig gemacht haben." Ich muß diese ältere Bestimmung vorziehen, weil es auch entehrende Vergehen giebt, die nur mit Gefängnißstrafe belegt werden. Wie oft wird ein Diebstahl nur mit Gefangnißstrafe belegt; wer aber gestohlen hat, soll nach der neuen Bestimmung noch in das Militair aus genommen werden können. Es kann aber Jemand Arbeits hausstrafe deswegen erleiden, weil er bei der Arretur sich einem Gerichtsdiener thätlich widersetzt hat, und diesen vom Militair auszuschließen, würde eine Härte sein. Ich mache aber auch noch darauf aufmerksam, daß diese Bestimmung mit der übrigen Gesetzgebung im Widerspruche stehen würde; denn z. B. nach dem Wahlgesetze entscheidet selbst in Bezug auf die politischen Ehrenrechte bei Wahlen die Wahlversammlung, ob das Ver gehen, welches einem Wahlmanne zugeschrieben wird, nach all gemeinen Begriffen entehrend sei. Auch hier hat man die Bestim mung ausgenommen, daß nur die Verbrechen, die nach allge meinen Begriffen entehrend sind, von den politischen Rechten ausschließen sollen. Wenn auch der Militairstand noch so hoch gehalten wird, so kann er doch nicht höher gehalten werden, als die Corporationen, welche im Genüsse der höchsten staatsbürger lichen Rechte sind, die Wahlversammlung und die Ständever- sammlung. Deshalb werde ich für Beibehaltung der frühern Bestimmung mich erklären, und daher blos gegen die beiden Worte: „oder Arbeitshausstrafe" stimmen. Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz: Nach -en mili- tairstrafgesetzlichenBestimmungen der sächsischenArmee kann ein Mann, dem Arbeitshausstrafe zuerkannt wird, nicht in der Armee fortdienen, in so fern er diese Strafe nicht in der Militairstrafan- stalt verbüßen kann, und es geht daher auch diese gesetzliche Be stimmung daraus hervor, daß ein Recrut, der Arbeitshausstrafe erlitten hat, nicht in die Armee eintreten kann. Abg. Metzler: Wenn der Abgeordnete Hensel erklärt hat, daß mein Amendement durch seine Abstimmung getroffen werde, wenn er einfach gegen die Worte: „oder Arbeitshausstrafe" stimme, so kann ich ihm nicht beitreten, denn der zweite Satz des §. 12 des Gesetzes von 1834 lautet: „ Wegen eines Verbre chens,, welches nach allgemeinem Begriffe für entehrend zu be trachten ist, ist Jemand unwürdig, in die Armee zu treten." Das steht aber eben in diesem neuen Gesetzentwürfe nicht, und es würde daher eine fühlbareLücke in das Gesetz kommen, indem dann nur der, welcher die an sich infamirende Zuchthausstrafe erlitten hat, vom Militair ausgeschlossen wäre. Es liegt daher jedenfalls eine materielle Abänderung des frühern Gesetzes vor, denn auch sub b. wird gesagt, daß Vagabonden und auch solche ausgeschlossen sein sollen, die wegen fortgesetzter verbreche rischer Handlungen des öffentlichen Vertrauens verlustig sind. Unter diesen Worten können nicht auch Leute begriffen sein, welche in frühern Lebensjahren vielleicht einen kleinen Diebstahl, z.B. an Eßwaaren, verübt und Gefängnißstrafe deshalb verbüßt haben, weshalb sie nach der neuerlichenGesetzbestimmung immer noch zum Eintritt in die Armee für unwürdig zu halten sind. Gleichwohl aber liegt auch ein Verbrechen vor, das nach allge meinen Begriffen entehrend ist. Ich rathe also derKammer an, mein Amendement anzunehmen, wonach wenigstens der Punkt getroffen wird, daß nur größere, entehrende Verbrechen die Un würdigkeit nach sich ziehen. Etwas Anderes wäre es, wenn auch bei kleinern Verbrechen dieser Art dieArbeitshausstrafe einträte, sie tritt aber nur bei größer» Verbrechen ein, und bei solchen Dieb stählen, wo nur Gefängnißstrafe eintritt, wird, wie gesagt, nach den Worten des Gesetzentwurfs die Unwürdigkeit nicht aus gesprochen. Abg. Sachße: Ich erkläre mich für den vorgelegten Para graphen und dafür, daß die Arbeitshausstrafe die Fähigkeit für den Militairdienst ausschlicße. Arbeitshausstrafe wird auch gegen diejenigen erkannt werden, die zwei- bis dreimal gestohlen haben, denn das ist immer noch nicht ein fortgesetzter Diebstahl. Auf Arbeitshaus lautende Erkenntnisse sind meistens gegen Ver brecher am Eigenthum gerichtet; nun erfordert es doch dieöffent- liche Sicherheit und das Eigentümliche des Militairs, daß nicht diejenigen darunter ausgenommen werden, welche wiederholt großeDiebstähle begangen haben. Wenn also der Diebstahl nach allgemeinen Begriffen entehrend ist, obschon er, außer in den ausgezeichneten Fällen und wenn bei öfterer Wiederholung in eine höhere Strafart überzugehen, nur mit Arbeitshausstrafe be legt werden kann, so würde oft der Fall eintreten, daß Einer, der wiederholt und arg gestohlen hat, doch in das Militair aus genommen werden müßte. Aber es wäre wohl für die Ehre des Militairs sehr empfindlich, wenn es in seine Mitte dergleichen Diebe aufnehmen müßte. Ich gebe zu, daß Fälle vorkommen, wo Einer wegen groben Excesses, wegen Auflehnung wider obrig keitliche Diener Arbeitshausstrafe zu verbüßen hat; aber es muß der Exceß doch schon einen bedeutenden Grad erreicht haben, ehe auf Arbeitshausstrafe auch in zweiter Instanz erkannt wird, und ich finde es sehr bedenklich für die Ehre des Militairs und für die jungen, in dasselbe eintretenden Männer, dieser seltneren Vorkommnisse halber Menschen als Cameraden aufnehmen zu müssen, die denn doch nach der öffentlichen Meinung durch die Strafe selbst bemakelt sind. Zwar ist nach dem Criminalgesetz- buche dieArbeitshausstrafe an sich nicht entehrend, weil nicht der Verlust der bürgerlichen Rechte darauf gesetzt worden, indem ge- wissermaaßen dasInfamirende des Diebstahls einigermaaßenhat vermindert werden sollen, weil nun einmal die Diebstähle die größte Anzahl der Verbrechen ausmachen; allein die öffentliche Meinung ist stärker, als derguteZweckdes Gesetzes, «nd eswärde für den Soldaten höchst schmerzlich sein, wenn er gezwungen wäre, zu Cameraden gar Diebe zu haben, was oft geschehe» würde, weil gerade bei jungen Menschen von 17 — 20 Jahren das Verbrechen des Diebstahls häufig vorkommt. Abg. Rewitzer: IchwerdemichderAnsichtdes Abgeordne ten Hensel anschließen und gegen das Amendement meines geehr ten Nachbars stimmen, weil doch immer noch der Abschnitt unter
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder