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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Len Art der Stellvertretung die Stellvertretung mittelst gegen seitiger freier Uebereinkunft sowohlfürdieMann schäften der activen Armee, als für die der Kriegs- und Dienstreserve statt. Es sollen jedoch auch dann beim Kriegsministerium geeignete Veranstaltungen getroffen werden, um, so weit möglich, für erstere die gesuchten Stellvertreter zu verschaffen. Für die der freien Uebereinkunft überlassene Stellver tretung im Kriege werden nachstehende Bestimmungen fest gesetzt: Won dem Stellvertreter werden folgende Eigenschaften Verlangt. Er muß A) Staatsangehöriger, d) völlig diensttüchtig, so wie <--) nicht unter 2V und nicht über 30 Jahre alt sein; Leute, welche vorher im Militair dienten, können angenommen werden, wenn sie noch nicht über 36Iahrealtund ehren voll entlassen worden sind. Ferner muß derselbe ä) Nachweisen, seiner Militairpflicht Genüge geleistet und, dafern er für einen zur Kriegsreserve gehö rigen Einsteller eintritt, diese Pflicht durch perfönlicheDienstleistung in der activenAr- meeerfülltzuhaben; s) unverheirathet oder kinderloser Wittwer sein; bei Verheiratheten oder Wittwern mit Kindern kann das Kriegsministerium Ausnahmen gestatten; i) ein Zeugniß guter Aufführung von seiner Ortsobrigkeit, so wie, wenn er bereits imMilitair diente, überdies noch einen sein gutes Verhalten während der früher« Dienst zeit nachweisenden Abschied beibringen. V. Die Obrigkeiten sind für die Glaubwürdigkeit der von ihnen, Vorstehendem zufolge, auszustellenden Zeugnisse verant wortlich und gehalten, jeden Nachtheil, welcher durch erweislich Unrichtige Angaben für den Staat entstehen dürfte, zu ver treten. 6. Wenn derjenige, welcher sich vertreten lassen will, einen Mann einstellt, der zur Dienstreserve gehört, so ist Ersterer, wenn der Einsteher selbst zum activen Dienste aufgerufen werden sollte, zur Erfüllung seiner Militairpflicht auf's neue Verbunden. Der Einsteher erhält in diesem Falle von der Einstands summe nur so viel, als auf die Zeit kommt, die er wirklich gedient hat, den Rest aber der Einsteller. 0. Die Einstandssumme muß mindestens 200 Ehaler und bei einem der Kriegsreserve angehörenden Ein- steller mindestens lOO LHaler nach der §. 47 enthaltenen nähern Bestimmung betragen und ist ebenfalls zu deponiren. Erst nach Erlegung derselben kann der Einsteller den Befreiungs schein erhalten, in welchem für den unter <0. gedachten Fall der dort vorgeschriebene Vorbehalt auszudrücken ist. L. Die abzuschließenden Verträge sind als Privatüberein kunst zu betrachten. Sie müssen jedoch gerichtlich abgeschlossen werden, und außer der Bemerkung, daß den Contrshentm alle Vorschriften des Gesetzes hinsichtlich der Stellvertretung bekannt sind, auch noch das ausdrückliche Versprechen des Einstehers enthalten: M Kriege, wie im Frieden die Pflichten des Einstellers vollstän dig zu übernehmen. Keine Verabredung ist gültig, durch welche etwas Anderes festgestellt wird, und eben so wenig kann die zwischen beiden Ehesten etwa stattgefrmdene Auflösung des Ver trags den Emsteher sm den übsrnomMMM Verpflichtungen eMvmderr, ll. Stirbt der Einsteher während seiner Dienstzeit, so bleibt die Militairpflicht des Einstellers aufgehoben. Stirbt aber der Einsteller, während sein Einsteher noch dient, so hat Letztem dessenungeachtet die Dienstzeit zu vollenden. 6. Wird der Einsteher wegen Untüchtigkeit entlassen, so erhält derselbe die Einstandssumme auf die wirklich geleistete Dienstzeit ausgezahlt und der Rest fließt in den Stellvertre tungsfonds. Ist diese Untüchtigkeit als unmittelbare Folge des Kriegsdienstes zu betrachten und ist der Soldat dadurch in seinem ferner« Erwerbe bleibend behindert, so ist ihm nach desfalls angestellter Erörterung die ganze Einstandssumme zu zubilligen. Für den Einsteller entsteht durch eine solche Entlassung keine w eitere Verbindlichkeit. S. Wenn dagegen der Einsteher wegen Unwürdigkeit in Abgang zu bringen ist, oder wenn derselbe desertirt, so soll der Einsteller von der Einstandssumme denjenigen Lheil zurück erhalten, welcher auf die Zeit kommt, die der Ausgeschlossene oder Deserteur noch zu dienen gehabt haben würde, ist jedoch zu Einstellung eines andern Mannes oder zum Selbstdienen auf gedachte Zeit verpflichtet. Abg. Heyn: Mit dem Satze unter „bei Verheirathe ten oder Wittwern mit Kindern kann das Kriegsministerium Ausnahmen gestatten" könnte ich mich nicht einverstehen. Ein leichtsinniger Familienvater könnte Frau und Kinder verlassen. Was sollte dann mit den Kindern werden, welche unstreitig den Gemeinden zur Last fallen würden? Man kann daher noch nicht sagen, daß ein dergleichen Subject in anderer Be ziehung als unwürdig anzusehen sei. Ich würde daher wün schen, daß dieser Satz wegsiele. Referent Abg. Sch äffer: Es ist bei diesem Anträge auf das zurückzugehen, was im Allerhöchsten Decrete rücksichtlich der ständischen Erklärung gefordert worden ist. Der Punkt e. steht mit denselben Worten im Gesetz von 1834. Ueber Punkt e. hat die Staatsregierung eine Erklärung der Stände nicht verlangt, und es ist darüber eine Erklärung von den Ständen nicht zu geben. Es ist Punkt e. blos, so wie die übrigen klein gedruckten Punkte nur deshalb ausgenommen worden, um der Ständeversammlung eine Uebersicht darüber zu geben, wie sich der Paragraph unter den vorwaltenden Abänderungen gestalten würde. Der Antrag, welchen der Abgeordnete Heyn so eben gestellt hat, ist daher für die gegen wärtige Berathung unzulässig und müßte, wenn man es ganz streng nehmen und dem Allerhöchsten Decrete die strengstcAus- legung geben wollte, in einer besonder« Petition vorgebracht werden, weil von der Staatsregierung blos über die groß ge druckten Stellen, über die Abänderungen und Zusätze, welche das Recmtirungsgefetz erlitten hat, eine Erklärung der Stände gefordert wird; über alles Uebrige aber nicht. Dieser Grund satz ist nun zwar von der Staatsregierung nicht so streng fest gehalten worden, und es sind Abänderungen in das Gesetz über Stellen desselben aufgenvAmen worden, über welche die Staats regierung einer Erklärung der Stände nicht entgegengefehen hatte, dessenungeachtet dürste es nicht entsprechend sein, dies zy weit auszuhchrrm- Was nun die Besorgmß des Abgevrd-
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