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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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Mittheilringen über di ^Verhandlungen des Landtags. I. Kammer. 16. Dresden, den 11. November 184^. Achtzehnte öffentliche Sitzung der ersten Kammer am 6. November 1845. Inhalt: Bemerkungen zum Protokoll. — Vortrag aus der Re- gistrande. — Fortsetzung und Schluß der Berathung des Berichts der ersten Deputation auf das Allerhöchste Decret, die Erlassung eines Gesetzes wegen Abänderung einiger Bestimmungen in dem Gesetze über die Erfüllung der Militairpflicht vom 26. October 1834 betr. (Besondere Berathung, §§. 15 — 60.) Die Sitzung beginnt 411 Uhr in Gegenwart des Staats ministers v. Nostitz-Wallwitz und des Kvnigl. Commissars Richter und vonzweiund vierzig Mitgliedern mit Ver lesung des über die gestrige Sitzung geführten Protocolls. Präsident v. Carlowitz: Hat Jemand etwas gegen das Prvtocoll einzuwenden? Secretair v. Biedermann: Der Herr Commissar bezog sich auf eine Hinweisung in der Ausführungsverordnung. Secretair Ritterstädt: Wenn es mit Genehmigung des Herrn Commissars geschieht, so würde ich noch hinzufügen, daß der Zusatz noch in die Ausführungsverordnung komme, daß vorzugsweise die Gemeindevorstande damit beauftragt würden. Königl. Commissar Richter: Es wird dies geschehen. Ich bitte noch bei meiner Aeußerung, daß für den Fall einer kurzen Abhaltung des Amtshauptmanns eine inmittelst ein tretende Beschlußfassung ausgesetzt werden könnte, noch hinzu zufügen, daß, wie ich wohl bemerkt habe, die Aussetzung bis zum Reclamativns- oder Loosungstage erfolgen könne. Secretair Ritterstädt: Es würde freilich an der Stelle nicht ganz passen, weil hier als terminu« »ä guem, bis entweder die Behinderung sich erledigt oder von der Krcisdirection eine Verfügung getroffen werden kann, bestimmt ist. Freilich er kenne ich an, daß es deutlicher sein dürste, hinzuzufügen: „bis dieFrist abgelaufen ist", das würde also noch hinzugefügt wer den können. Präsident v. Carlowitz: Die beiden Erinnerungen sind berücksichtigt und werden nach Befinden noch berücksichtigt werden, und da in der Kammer weiter nichts erinnert wird, so ist das Protokoll genehmigt. Die Mitvollziehung liegt heute den Herren Grafen zur Lippe und dem Herrn Oberappella tionsgerichtsrath v. Erregern ob. — Sie geschieht. Auf der Registrande befindet sich eine einzige Nummer: 1. (Nr. 107.) Der Bericht der dritten Deputation über die Petition der Gemeinde Probstheida wegen einer authen tischen Interpretation des §. 31 des Parochialgefetzes vom 8. März 1838. Präsident v. Carlowitz: Er wird zum Druck und dann auf eine der nächsten Tagesordnungen gelangen. — Da ich etwas Weiteres nicht zur Kenntniß der Kammer zu bringen habe, so können wir zum Gegenstände der heutigen Tages ordnung übergehen, und ich ersuche den Herrn Referenten, den Vortrag des Berichts fortzusetzen. Referent Vicepräsidcnt v. Friesen: 15. Die bewaffnete Macht besteht aus der activen Armee und der Kriegsreserve. Referent Vicepräfident v. Friesen: Da die Motive für Z. 15 bis 30 gelten, so werde ich sie so weit vorlesen, als sie sich auf tz. 15 allein beziehen: In tz. 3 des Gesetzes ist die Dienstzeit im Frieden aus sechs Jahre in derArmee selbst, und auf drei Jahre inderKriegsreserve festgesetzt'. Die tztz. 27 bis mit 33 enthalten dagegen präparato rische Bestimmungen für den Kriegszustand. Nach diesen soll neben der Kriegsreserve noch die Dienst reserve bestehen, und Letztere zur Ergänzung des Bundes- contingents und zum Ersatz des im Kriege entstehenden Mann- schastsverlustes, Erstere zur Verstärkung des Bundescon- tingents und zum unmittelbaren Ersätze der Armee in dem Falle dienen, wenn die Dienstreserve nicht ausreicht, oder so lange sie nicht geeignet ist, den Militairverpflichtungen gegen den deutschen Bund sofort vollständig Genüge zu leisten. Auf Grund dieser Bestimmungen hat bisher hinsichtlich der Kriegsreserve die Einrichtung bestanden, daß jeder Soldat, wel cher nach beendigter gesetzlicher Dienstzeit oder beendigter Stell vertretung aus der Armee getreten ist, mit der Verpflichtung sei nen Abschied erhalten hat, während dernächstfolgendendrei Jahre auf diesfallsige Aufforderung sich zur Kriegsreserve zu stellen. Während des Friedens hat eine Dienstleistung oder Uebung der betreffenden Mannschaften in den Waffen nicht stättgefunden, sie haben sich nur, um über ihr Leben und ihren Aufenthalt fort während in Kenntniß zu bleiben, am 1. Juni jeden Jahres bei 1
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