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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 131. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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der Einquartierung nach den bestehenden ordonnanzmäßigen Ver- gütungssätzen" als solche, die ausfallen müßten, sie paßten nicht mehr hier in die Stelle, wo sie gestanden haben. Das hohe Ministerium hat es auch gewünscht, und einen Schaden kann es gar nicht haben, denn es stellt sich als eine nothwendige Folge von unserm frühern Beschlüsse heraus. Der Zusatz lautete nämlich so: „Wenn Besitzer von dergleichen Grundstücken in dem Flurbezirke sonst keine Gebäude besitzen, in denen sie die auf sie kommende Einquartierung unterzubringen vermögen, auch wegen Uebernahme der letztern mit Ortsbewohnern eine Vereinigung nicht getroffen haben, so sind sie berechtigt und verpflichtet, ihrer Verbindlichkeit durch Ueberlassung der ordonnanzmäßigen Ver gütung aus der Staatscaffe und einen Geldzuschuß bis zur Hälfte dieser Vergütung gegen die betreffende Gemeinde Genüge zu leisten." Dieser ist nun zur Annahme empfohlen worden, es sollen aber die bezeichneten Wort: in der Paragraphe ausfal len und damit mußte man sich einverstanden erklären. Nun ist ' noch ein zweiter Zusatz zu bemerken. Er lautete nämlich: „Nach vorstehenden Bestimmungen sind auch Fabrikgebäude zu beur- theilcn, welche nicht bewohnbar sind. Dieselben sind zwar mit Naturaleinquartierung zu verschonen,unterliegen jedoch dann den hinsichtlich der besondern Vereinbarung und der Geldausglei chung für die Forenser aufgestellten Regeln." Da nahm die erste Kammer Anstoß daran, und wollte so gesagt haben: „In glei cher W.ise haben auch die Besitzer von Fabrikgebäuden ohne be wohnbaren Raum die ihnen zukommende Einquartierung zu ver güten, wenn sie dieselbe nicht in andern Gebäuden des nämlichen Flurbezirks unterzubringen vermögen." Da man bemerklich machte, daß dieser Satz doch manche Schwierigkeiten und Mißver ständnisse hcrbeiführen könnte, so hat die Deputation erklärt, bei zutreten, und rs ist auch diesfalls keine Differenz vorhanden, als daß die oben bezeichneten Worte in der Paragraphe ausfallen sol len, aber hier mit den Fabrikgebäuden, da ist uns die erste Kam mer beigetreten. Abg. Müller (a. Laura) : Ich weiß nicht, wenn ich den Herrn Referenten recht verstanden habe, so sagte er doch, daß in der ersten Kammer ein Zusatz ausgefallen sei, wo es hieß, daß nicht über die Hälfte der ordonnanzmäßigen Vergütung von den auswärtigen Grundbesitzern gefordert werden könnte. Referent Vicepräsident Eisen stuck: Nein, das nicht, es sind die Worte in der Paragraphe, die wegfallen sollen: „Hin sichtlich der Einquartierung nach den bestehenden ordonnanzmäßi-- gen Vergütungssätzen." Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz: Die Vergütung bleibt ganz so, wie sie die zweite Kammer bestimmt hatte, d. h. er erhält die Vergütung aus der Staatscaffe, und dann, wenn ein Vergleich nicht zu Stande kommt, muß der Eigenthümer, der so ein Forensergrundstück hat, noch die Hälfte des ordonnanz mäßigen Satzes an die betreffende Commun zahlen. Abg. Müller (a. Taura): Ich sage meinen Dank für diese Erläuterung und beruhige mich dabei. Präsident 0. Haase: Ich frage: ob die Kammer damit einverstanden ist, daß diese Worte „hinsichtlich der Einquartierung nach den bestehenden ordonnanzmäßigen Vergütungssätzen" aus der 10. §. ausfallen sollen? — Einstimmig Ja. Referent Vicepräsident Eisenstuckr Ich komme nun zu tz. 15. Sie werden sich erinnern, daß wir in der Kammer auf Antrag der Deputation beschlossen haben, es solle in das Gesetz hineingesetzt werden, daß solches ehebaldigst zur Ausführung komme, und zwar womöglich zum 1. Juli 1844 oder längstens zum 1. Januar 1845. Das hat nun in der ersten Kammer einen Anstoß gefunden, nämlich man hat freilich geglaubt, es sei doch nicht recht sachgemäß, eine solche Zeitbestimmung in das Gesetz zu bringen. Nun ist man in der ersten Kammer der Meinung, daß derselbe Zweck erreicht werde, wenn es in einen Antrag in die Schrift gefaßt würde. Es hat nämlich der Herr Staatsminister erklärt, daß allerdings seine Absicht da hin gehe, das Gesetz womöglich den 1. Juli 1844 oder längstens den 1. Januar 1845 zur Ausführung zu bringen, und er werde darauf Bedacht nehmen, wenn ein Antrag der Art aus beiden Kammern erfolgt. Die erste Kammer hat dies schon beschlossen, und es liegt kein Bedenken vor, sich dazu beifällig zu erklären. Es war noch ein zweites Bedenken, welches bei dieser Gelegen heit geäußert wurde, daß nämlich vom 1. Januar 1844 an die erhöhten Vergütungssätze eintreten sollten, wenn auch das Gesetz noch nicht zur vollständigen Ausführung gelangt wäre. Das schien doch auch der Deputation wichtig zu sein, und so glaubt sie, man könne nun bei dem, was Seiten des Herrn Staatsmi nisters gesagt worden ist, Beruhigung fassen und nur den An trag in die Schrift aufnehmen, der das ausspricht, was man bei §. 15 in das Gesetz ausgenommen haben wollte. Vereinigt sich die geehrte Kammer mit den Ansichten der Deputation, so wäre eine Vereinigung dahin erfolgt, daß in dem Gesetze in der 15. §. ein Zeitpunkt nicht fest bestimmt würde, wann das Gesetz zur vollständigen Ausführung gelangt. Voraussetzen kann ich aber, daß die Publikation dieses Gesetzes gleichzeitig mit der des Ge setzes über die Grundsteuer erfolgen werde. Ich werde daher von der geehrten Kammer ihre Entschließung erwarten, ob sie der Deputation darin beitritt, daß die zweite Kammer im Ein verständnisse mit der ersten Kammer in die Schrift den Antrag stelle: „Wie mander zuversichtlichen Erwartungsei, daß das Gesetz, wie es hier vorliegt, so bald als möglich, womöglich den 1. Juli 1844 und längstens den 1. Januar 1845 zur Ausfüh rung gelangen werde, und daß auch auf jeden Fall vom ersten Januar des nächsten Jahres an die erhöhten Vergütungen für die ordonnanzmäßigen Leistungen erfolgen werden. Präsident 0. Haase: Ist die Kammer mit diesem Vor schläge der Deputation einverstanden, wornach die gedachte Zeitbestimmung aus der §. 15 ausfalle, dieselbe in die ständische Schrift ausgenommen, im Uebrigen aber die erhöhten Vergütun gen vom 1. Januar 1844 an gewährt werden sollen? — Ein stimmig Ja. Referent Vicepräsident Eis en stuck: Was nun endlich die Decken betrifft, so hat die erste Kammer darüber sich dahin
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