Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 132. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Dagegen führte derselbe zu 2 an: man habe die Abschätzung seines Grundbodens als Feld be wirkt, es bestehe solcher aber aus Baustellen von weit höherem Werthe. Die königliche Kreisdirection zu Leipzig stellte toi. 135 seg. L.ct. Nr. 240) zuvörderst dem königlichen hohen Ministerio des Innern, welches die Expropriationsgenehmigung crtheilt hatte, da deren Zurücknahme in administrativem Wege in Frage kom men konnte, die darüber zu fassende Entschließung anheim, und es eröffnete das hohe Ministerium hierauf der Kreisdirection zur weitern Bescheidung des Recmrenten (tol. 136): daß, wie überhaupt die Frage: ob und inwieweit die Abtretung eines Grundstücks zur Anlegung einer Eisenbahn nothwendig sei? kein Gegenstand der Erörterung zwischen den Unternehmern und den be treffenden Grundbesitzern, oder auch zwischen der das Expropriationsgeschäft leitenden Behörde und Letztem bilde, sondern nach §. 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1835 vom Ministerio des Innern auf Grund der ihm vorzu legenden Plane nach administrativem Ermessen zu ent scheiden sei, das Ministerium des Innern auch die Er streckung der Expropriation auf einige nach dem ursprüng lich vorgelegten Plane von der Bahnenlage nicht mit be troffenen Grundstücke,, wozu die unter dem 1. November 1841 dem Regierungscommiffar zugegangene Verord nung die Ermächtigung enthalte, nicht genehmigt habe, ohne sich zuvor durch die von dem Directorio der sächsisch bayrischen Eisenbahn ertheiltcn Nachweisungen und die von dem Oberingenieur mündlich gegebenen Erläuterun gen von der Unentbehrlichkeit der fraglichen Landabtre- tungen für eine dem Bedürfnisse des öffentlichen Ver kehrs entsprechende Herstellung des Bahnhofes vollständig überzeugt zu haben. Es müsse aber bei der in dieser Hin sicht gefaßten Entschließung um so mehr sein Bewenden haben, als der von dem Stadtrathe zu Leipzig für die Bebauung des vor dem Windmühlenthore gelegenen Terrains unter ganz andern Verhältnissen festgestellte und genehmigte Bauplan sich durch die Ausmündung einer Eisenbahn auf diesem Punkte nothwendig motiviren müsse, und die Benutzung der in der unmittelbaren Nähe des Bahnhofes gelegenen Platze als Baustellen ohnehin aus sicherheitspolizeilichen Rücksichten in der früher beab sichtigten Maße aller Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu gestatten sein würde, worauf von der gedachten königlichen Kreisdirection in zweiter Instanz, unter Compensation der Kosten, entschieden wurde (kvl. 137 b seg.): daß das Gesetz vom 3. Juli 1835 auf den vorliegenden Fall allerdings Anwendung leide, und daher die Recur- renten den in Anspruch genommenen Grund und Boden den Unternehmern der sächsisch-bayrischen Eisenbahn zu Anlegung des leipziger Bahnhofes zu überlassen verbun den wären, sowie daß es bei dem von den Sachverständigen in Betreff der vorgenommenen Grundstückstaxation eingcschlagenen Verfahren, insoweit namentlich aufdie angeblicheBestim- mung der betreffenden Grundstücksparcellen als Bau plätze dabei keine Rücksicht genommen worden, zu bewen den habe, dem Necurrenten aber, dafern er sich damit fortzukommen getraue, unbenommen bleibe, gegen den H. 132. Betrag der ausgeworfenen Taxe den Rechtsweg zu be treten. Inden Entscheidungsgründen (kol. 138) suchte man die Anwendung des angezogenen 'Gesetzes auf den vorliegenden Fall durch folgende Gründe zu unterstützen: „In §. 1 und 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1835 werde vorgeschrieben, daß Jeder, dessen Grundeigenthum von der Richtung der damals beabsichtigten Eisenbahn von Leipzig nach Dresden betroffen werde, verpflichtet sei, soviel dazu erfordert werde, an die Unternehmer gegen vollstän dige Entschädigung abzutreten, und daß über die Noth- wendigkeit der Abtretung des hierzu in Anspruch zu neh menden Grundeigenthums überhaupt und den Umfang desselben nach dem dem Ministerio des Innern über die Richtung und Anlage der Eisenbahn, sowie der dazu er forderlichen Wachthäuser und andern Gebäude, vorher zur Prüfung vorzulegenden und von demselben geneh migten Plane zu entscheiden sei. Diese zunächst für die leipzig-dresdner Eisenbahn berechneten gesetzlichen Be stimmungen wären später durch das Gesetz vom 10. August1837 namentlich auch auf die anzulegende sächsisch bayrische Eisenbahn und der Eintritt der TVirksamkeit des letzteren Gesetzes sei durch die Ministerialverordnung vom 15. Mai 1841 (Gesetzsammlung vom Jahre 1841, Seite 45) ausgesprochen worden. Nun habe aber zunächst der Necurrent Hänel v. Cronenthall Bl. 3 des läse. Nr. 243 bestritten, daß jene gesetzlichen Vorschriften auf die Anlegung von Bahnhöfen überhaupt Anwendung litten, und behauptet, daß sie lediglich aufdie Anlegung der Bahnlinie und der dazu nöthigen Gebäude sich beschränkten. Dem sei jedoch nicht bekzupflichten. Denn abgesehen davon, daß auf jedem Bahnhofe der Natur der Sache nach mehr oder weniger Gebäude für die Zwecke des Eisenbahnunternehmens aufgefübrt werden müßten, und daß die Bahnlinie resp. auf dem Bahnhofe beginne oder ende, so liege es auf der Hand, daß die Worte §. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1835: „Jeder der Grundeigenthümer sei verpflichtet, so viel Grund und Boden, alszu der anzulegenden Eisenbahn erfordert werde, an die Unternehmer ab zutreten", schon um deswillen auch auf die.Bahnhöfe mit erstreckt werden müßten, weil die Anlegung von Bahnhöfen für eine Eisenbahn überhaupt, wenn der Zweck erreicht wer den solle, unumgänglich nöthig sti. Solle daher der Zweck der Eisenbahn und mithin der des Gesetzes, welches der Errichtung der Eisenbahnen halber gegeben worden, erreicht werden, so sei es auch auf solche unumgänglich nothwendigeAnlagen, wiedieBahn höfe wären, zu beziehen, indem diese recht eigentlich im Sinne des Gesetzes zu der anzulegenden Eisen bahn gehörten. Haben nun, wie geschehen, das königl. Ministerium des Innern das streitige Areal für noihwen- dig zu dem anzulegenden Bahn'-ofe der sächsisch bayri schen Eisenbahn erklärt, so seien auch die Grundbesitzer zu dessen Abtretung verbunden, und ihre diesfallsigen Widersprüche für unbegründet zu achten." Auch gegen diese Entscheidung (kol. 28 seg. L.ct. Nr. 243) legte Hänel v. Cronenthall um deswillen, weil darin darin der Bescheid erster Instanz im Wesent lichen bestätigt worden sei, 1*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder