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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 132. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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verstehen ist, in welcher sich der Eigenwille dem Gesetze entgegen stellt, und die Willkür des Gesetzes, welche darin besteht, daß entweder die Bestimmung des Gesetzes selbst oder seine Ausfüh rung dem bloßen Ermessen anheimgegeben ist. Die letztere ist eine Eigenschaft gewisser Gesetze, aus welcher Niemandem ein Vorwurf gemacht werden soll. DieNatur der Sache bringt die ses mit sich, und daß es so ist, kann ich nicht und kann Niemand andern. Diese Eigenschaft der Willkür nun trägt jedes Wohl fahrtsgesetz an sich darum, weil dabei allemal von dem Ermessen abhängt, wie viel für die Wohlfahrt geschehen soll. Bei dieser Verbindung des Wohlfahrtsgesetzes mitder Willkür finde ich nun für unumgänglich zweierlei, nämlich erstens, daß der Anwendung des Gesetzes so viel als möglich eine feste Grenze gefetzt werde, und diese ist: der Beweis der Nothwendigkeit. Ich finde ferner für unumgänglich, daß bei erfolgender Anwendung des Gesetzes volle Entschädigung desjenigen stattsinde, welcher sein Recht für das gemeine Beste aufgeben muß. In Rücksicht auf beide An forderungen, welche ich an ein Expropriativnsgesetz mache, ist der gegenwärtige Fall nicht ganz rein, denn erstens, was den Beweis der Nothwendigkeit anlangt, so wird am Ende Jeder, der die Lokalität kennt, zugeben, daß sich wenigstens Zweifel über die Nothwendigkeit erheben lassen. Auch das Gutachten der De putation der ersten Kammer hätte so, wie es ausgefallen ist, nicht ausfallen können, wenn nicht Zweifel hinsichtlich dieser Noth- wendigkeit wirklich existirten. Was aber den Grundsatz der vollen Entschädigung anlangt, so ist doch gewiß, daß wenigstens bei den untern Behörden dagegen verstoßen worden ist. Mit großem Danke hat man anzuerkcnncn, daß das Ministerium des Innern diesen Fehler wieder verbessere hat; allein es ist doch schon ein großerUebelstand, wenn solche Entscheidungen auch nur in der untern Instanz vorkommen können, und der Beschwerde führer hat angeführt, daß der Besitzer eines benachbarten Grund stücks, welcher sich der Entscheidung der untern Instanz fügte, dadurch einen verhältnißmäßig beträchtlichen Verlust an seinem Kaufpreise erlitt. Welchen Verlust aber hätte der Beschwerde führer selbst gehabt- wenn es bei der Entscheidung geblieben wäre, daß er ein für 1,808 Lhlr. gekauftes Stück um 431 Lhlr. her-' geben solle. Und könnte man das wohl eine volle Entschädigung nennen? Unter diesen Umständen halte ich es für Pflicht der Ständeverfammlung, diese Gelegenheit wahrzunehmen, um we-' nigstens ihre Gesinnungen in einer Weise auszusprechen, welche ihr Festhalten an jenen obersten beiden Grundsätzen darlegt, und um das Recht des Einzelnen der Gesammtheit gegenüber so viel als möglich in Schutz zu nehmen; denn das Recht der Gesammtheit, - meine Herren, ist bei einer wohlgesinnten Negierung genugsam vertreten, wohl aber könnte diese Vertretung dem Rechte des Ein zelnen manchmal fehlen. Fast scheint es in der Natur einer wohl wollenden Regierung zu liegen, daß, weil sie sich selbst der Auf- ' opferung fähig fühlt, sie diese Fähigkeit auch bei Andern voraus setze, vielleicht mehr, als mit dem strengen Rechte vereinbar ge dacht werden kann. Bei diesem Uebergewicht der ösftntlichen Wohlfahrt gegen das Recht des Einzelnen dünkt mich, hätte ge rade die Ständeverfammlung die Aufgabe, das Gewicht des H. IZ2. Rechts des Einzelnen auch wieder in die Wagschaale zu legen, da mit das Gleichgewicht hergestellt werde. Ich komme also ganz natürlich zu meinem Schluß, daß, wenn auch die gegenwärtige Angelegenheit an sich als abgemacht anzusehen sein dürfte, denn doch die Ständeversammlung sie als eine Veranlassung hätte betrachten mögen, ihre Gesinnungen dahin auszusprechen, 1>aß bei jeder Expropriation der Beweis der Nothwendigkeit erforder lich sek (der hohen Staatsregierung dieAnwendung diesesGrund- satzes vertrauensvoll und mit Zuversicht überlassend), und daß diese Entschädigung so erfolge, daß der Grundbesitzer wenigstens keinen positiven Schaden, kein «lamaum emergens davon habe, in welcher letztem Hinsicht das stattgefundene Verfahren der Un- terinstäNz nicht anders als gemißbilligt werden könne. Emen Antrag zu stellen, ist nicht Zeit, ich habe aber das Bedürfnis ge fühlt, meine Ansicht auszusprechen und zu erklären, daß ich die Meinung der Deputation, als sei dies ein Gegenstand, über den so ohtteWeitereS hinweggegangen werden könne, nicht theilen mag. König!. Commissar Kohlschütter: Wenn der geehrte Abgeordnete geglaubt hat, eine besondere Mißbilligung gegen das Verfahren der Unterbehörden aussprechen zu müssen, so fühle ich mich gedrungen, dieselben dagegen in Schutz zu nehmen. Ich bin überzeugt, daß die betreffenden Behörden auch in dieser An gelegenheit ihrer gewissenhaften Ucberzeugung gemäß gehandelt haben und davon ausgegangen sind, vaß durch ihre Emscheidung dem Gesetze genügt werde. Sie haben sich nur buchstäblich an die Bestimmung des Gesetzes gehalten, welches festsetzt, daß die Aus mittelung der Entschädigung im Verwaltungswege durch die von den Straßenbaueommissionen zu erwählenden Sachverständigen geschehen solle, und daß, wenn eine Differenz über die Summe der Entschädigung entstehe, die Z. 31 der Verfassungsurkunde einzutreten habe, das heißt, daß der Ekgenthümer in den Rechts weg zu verweisen sek. In I. und 2. Instanz hat man nun diese Bestimmung so ausgelegt, daß gegen die von den Taxatoren ein mal ausgeworfene Taxe im Verwaltungswege überhaupt kein Rechtsmittel zulässig sei, sondern lediglich der Rechtsweg offen stehe. Es geht also daraus nicht hervor, daß jene Behörden materiell mit den Entschädigungsgrundsätzen, wie sie die Ta xatoren angewendet hatten, einverstanden gewesen seien. In den Eatscheidungsgründen der Mittelinstanz ist vielmehr, wenn ich mich recht entsinne, ausdrücklich ausgesprochen, daß dies nicht der Fall sei. In der Oberinstanz hat man sich dagegen mit jener Auslegung des Gesetzes nicht vereinigt, sondern anerkannt, daß es der Oberbehörde unbenommen sei, eine anderweite Abschätzung im Verwaltungswege anzuordnen, wenn sie finde, daß die Sach verständigen bei der ersten Taxe von unrichtigen Grundsätzen ausgegangen und diese nicht geeignet seien, den Eigcnthümern die im Gesetze zugesicherte vollständige Entschädigung zu ge währen. Aus diesem Grunde, also wegen Meinungsverschieden heit im Princip, ist die Entscheidung reformirt worden. Allein von einer ungerechten Entscheidung in der Unterinstanz kann in keiner Wuse die Rede sein. Staatsminister v. Könneritz: Was der geehrte Abg. Geißler desiderirt, ist schou vollständig durch das Gesetz erreicht. 2*
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