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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 100. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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HülfsmiM'N,' welchederParcelle im ih-remWirthschafts- verb ande mit anderen Grundstücken zufließen. Hieraus ülletithalbeN möchte aber folgen, daß beide Be rechnungsarten von ganz verschiedenen Grundsätzen ausgehen, und daher auch verschiedene Resultate herbeiführcn müssen. Nimmt man nun hinzu, 3., daß bei der Zusammenlegung noch manche andere Verhältnisse in Land ausgeglichen werden können, ja sogar bisweilen sollen, so wird sich offenbar zu Lage legen, daß eine Verschie denheit der vor und der nach der Zusammenlegung auf einem, Gutscomplexe haftenden Steuereinheiten keine Veranlassung sein' kann, dieselbe noch durch Geldzahlungen zu beseitigen. Hierher gehört die Vorschrift, а) daß ein durch fremde Hülfsmittel herbeigeführter unge- ' - - wohnlich hoher, oder durch Vernachlässigung gesunkener - Suflur- undDüngungszuftand, »b)-die noch nicht erschöpfte Abnutzung der neuesten Dün- - gung, e) derdermaligeBestand emesHolzgrundstückes, б) besondere bei dem Grundstücke befindliche Einrichtun gen, welche sich davon trennen lassen, e) die durch die Zusammenlegung nöthig gewordene Ver legung von Wirtschaftsgebäuden, ausnahmsweise in Land ausgeglichen werden kön nen, ferner i) die, nach welcher die Entschädigung für minder vortheil- hafte Lage der neuen Grundstücke in der Regel in Land ausgeglichen werden sollen, ja endlich g) daß die unter k erwähnte Differenz auch wieder i n Gelbe beseitigt werden kann. Erfolgt nun bei den Punkten a, b, c, <1, e und k eine Ent schädigung in Land und findet, soviel den letzteren Punkt 5be trifft, die ungünstigere Lage oder Entfernung nur in Bezug auf den Wirthschaflshof, nicht aber in Bezug auf den ganzen Ort statt, so kann es nicht fehlen, daß der solchenfalls Betheiligte mehr Land erhält, als er eigentlich nach Verhältniß seines zur ge meinschaftlichen Lheilung eingeworfenen Landes erhalten sollte, während doch Niemand verbunden sein kann, die auf das an Zah lungsstatt ihm zugetheilte Land zu legenden Steuern zu über- tragen. -. In dem Falle unter § aber könnte es kommen, daß, wenn ,die Entfernungsdiffcrenz der Art wäre, daß sie auch bei der Be steuerung berücksichtigt wird, der bei der Zusammenlegung in Geld Entschädigte deshalb, .weil,er nunmehr weniger an Steuereinheiten erhält, demjenigen wieder Entschädigung geben müßte, der das näher gelegene Land und deshalb mehr Steuern erhalten hat, in dessen Folge er die in der Zusammenlegung von jenem erst empfangene Entschädigung nach der Besteuerung wie der zurückgeben müßte, mithin-in der Wirklichkeit eine andere Entschädigung, als die, welche in den verminderten Steuern liegt, nicht erhielte. Hierzu kommt 4., daß in vielen, ja vielleicht in den meisten Fällen die Zusammen legungen, wenn auch nicht vollständig durch Vergleich zu Stande gebracht, doch wenigstens mehre der der endlichen commissari- schen Berechnung zu Grunde zu legenden Factoren vergleichs weise festgestellt werden. Man erinnert hierbei nur an die Zahl trnd Feststellung der einzelnen Ortsbonitatsclasscn, an die Zahl der auf jeden Acker in einer jeden Classe zu repartirenden Rein.ertragseinheiten, an die Entfernungsberech- nung, an den Werth der noch nicht abgenutzten letzten Dün gung und ähnliche vor der definitiven Berechnung in Gewißheit zu bringende Ansätze. Es würde durchaus unzulässig sein, nach einer aufsolche Vergleiche begründeten Zusammenlegung die Entschädigung der dem einen oder andern der Interessenten anfzulegenden grö- ßern Zahl von Steuereinheiten zu gestatten, da einestheils da durch der rechtsgültig abgeschlossene Vergleich altcrirt werden würde, andernthcils aber, weil dort, wo irgend ein Vergleich stattgefunden hat, die absolute Gewißheit nicht vorhanden ist, daß jeder Betheiligte gerade nur so viel bei der Zusammenlegung erhalten hat, als er erhalten haben würde, wenn allenthalben commissarische Ermittelungen und Entscheidungen stattgefunden hätten. Wenn daher in einem solchen Falle die Zahl der dem einen oder hem andern Interessenten aufzulegenden Steuereinheiten merklich größer ist, als die, welche er früher aufliegen hatte, so wird dies nicht nur möglicher-, sondern auch wahrschein licherweise daher rühren, daß er, durch die stattgefundenen Vergleiche begünstigt, mehr oder besseres, oder näheres Land erhalten hat, als er hätte empfangen sollen. Mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Billigkeit würde es aber nicht zu vereinigen sein, wollte man anordnen, daß auch in einem solchen Falle diese vermehrten Steuern ent schädigt werden müßten; man würde dadurch offenbar denjeni gen, der in Folge jener Vergleiche weniger erhalten hat, als er sollte, verurtheilcn, den Andern, der zu viel erhalten hat, auch noch für die Steuern zu entschädigen, welche dieser auf das zu viel erhaltene Land aufgelegt bekommen soll. Wollte man aber diese vermehrten Steuern nur dann ent schädigen lassen, wenn die ganze Zusammenlegung ohne allen und jeden Vergleich zu Stande kommt, so würde man dadurch in- direct dem glücklichen Fortgänge der so heilsamen Zusammenle gungen insofern schaden, als man die doch überaus wünschens- werthen Vergleiche über das ganze Geschäft sowohl, als über ein zelne dabei vorkommende Fragen hinderte. Allein 5. auch in solchen Zusammenlegungen, welche ohne alle Vergleiche ausgeführt werden, erscheint eine nachträgliche Entschädigung der späterhin aufgelegten mehren Steuern mcht ohne Bedenken. Durch deren Zulassung tritt man dann offenbar rechtskräf tigen Entscheidungen entgegen, die ia ausgesprochen haben, daß jeder Lheilungsintereffent volle Befriedigung für das erhalten, was er zur gemeinschaftlichen Masse bcigetragcn hat. Man er hebt dadurch den Steuerbeamten zu einer Instanz, welche rechts kräftige Erkenntnisse der höchsten Instanz in Zusammenlegungs sachen sofort durch bloßes Gutachten zu vernichten und abzuän dern befugt ist. Man zwingt aber auch zugleich jeden Zusammenlegungs interessenten, gegen die Einschätzung seiner neuen Grundstücke, sobald Vie Steuereinheiten sich höher belaufen, als bei seinem vo rigen Besitzthume, so lange zu reclamiren, als es den Gesetzen nach zulässig ist, weil er außerdem kaum mit seinem Ansprüche auf Entschädigung dieser vermehrten Steuern gegen die übrigen Interessenten bei der Zusammenlegung fortkommen möchte, ah-» gesehen noch davon, daß sich sogar die Steuereinheiten bei dem Conto eines jeden Lheilhabers aus verschiedenen Gründen,
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