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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 102. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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mehr bei diesem Punkte zu sprechen. Die Debatte ist daher ge- schlossen und es hat nur noch der Herr Referent das Schlußwort. Referent Abg. Puschel: Ich habe darauf aufmerksam zu machen, daß die erste hohe Kammer ihre Erwägung auf einzelne Bestimmungen des vorgelegten Statuts ausgedehnt hat, ohne dazu von der hohen Staatsregierung eine Veranlassung gehabt zu haben. Hätte sie das nicht gethan, so würde der jetzt in Frage stehende Punkt auch gar nicht in diesseitiger Kammer zur Sprache gebracht worden sein, und es hätte also lediglich in dem Ermessen der hohen Staatsregierung gestanden, welche Bestimmungen sie genehmigen wollte. Nun scheint mir aber der Beschluß, wie er jetzt von der ersten Kammer modisicirt gefaßt worden ist, ganz unverfänglich zu sein. Die Sache wird dadurch gleichsam wie der auf den ersten Standpunkt zurückgeführt, es wird der hohen Staatsregierung blos zur Erwägung anhcimgestellt, was in der Sache zu thun sei. So viel läßt sich wohl nicht verkennen, daß, wenn man überhaupt die Nützlichkeit undRäthlichkeit des Credit- instituts anerkennt, man ihm dann auch diejenigen Rechtsbegün stigungen geben muß, die zu seinem Bestehen unentbehrlich er scheinen. Namentlich möchte dieses aber wohl der Fall sein in der vorliegenden Bestimmung, insofern der erbländische Credit- verein gemeint ist, mit dieser Anstalt einen Amortisationsplan zu verbinden. Geschieht dies, so sind die fraglichen Bestimmungen jedenfalls für das Institut von großem Nutzen, es sichert die voll ständige Ausführung des Amortisationsplans, wenn fortwährend auf bestimmte Zinsenzahlung gerechnet werden kann, und darauf ist die Bestimmung berechnet. Dritte können dadurch keinen Schaden leiden. Es wird vielmehr, wie auch im jenseitigen Be richte entwickelt worden ist, der Concursmasse und den Erstchern dadurch ein Gewinn herbeigeführt. Sehr viele Ersteher werden sehr zufrieden sein, wenn sie nur geringe Anzahlung zu machen haben, und sie werden deshalb zu höheren Kaufpreisen sich ver stehen. Insofern wäre die Bestimmung also sehr vortheilhaft für die Gläubiger. Dann möchte ich doch vorzüglich die bäuer lichen Herren Abgeordneten darauf aufmerksam machen, daß, wenn sie diese Bestimmung ablehnen, sie gewissermaßen sich die Thür verriegeln, eine solche vortheilhafte Bestimmung in Zukunft selbst zu verlangen; denn wird sie einmal und jetzt nicht gewährt, so wird sie auch künftig nicht gewährt werden, und das kann doch unmöglich in ihren Wünschen liegen. Daher würde ich immer rathen, man schlöffe sich dem ganz unverfänglichen Beschlüsse der ersten Kammer an, die Sache der hohen Staatsregicrung zur Er wägung anheimzugeben. Präsident 0. Haase: Meine Herren! die hohe erste Kam mer hat gewünscht, daß die Hypothek der Bankfordernng durch nothwendige Subhastationen der verpfändeten Grundstücke nicht erlösche; allein unsere zweite Kammer ist bei der frühern Berathung anderer Ansicht gewesen. Jetzt hat nun die erste Kammer von Neuem einen Beschluß in der Sache gefaßt und ihren vorigen Beschluß dahin modisicirt, daß die Bestimmungen, welche diesen Gegenstand betreffen, und in 48 und 50 des Statutenent wurfes unter enthalten sind, der hohen Stavtsregierung mit deutlicher Entwickelung der für sie sprechenden Gründe nur zur Erwägung anhekmgegcben werden sollen. "Die Deputation hat uns angeboten, diesem modisicirten Wunsche der ersten Kam mer beizutrctcn und sonach von unserem früheren Beschlüsse zu rückzugehen. Ich frage: ob die Kammer der Deputation hierin beistimme? — Das Deputationsgutachten wird mit 35 gegen 33Stimmen ab gelehnt. Referent Abg. Püschel: 4. Bei Gelegenheit der Berathung in diesseitiger Kammer übex die den Creditvereinen nöthigen Sonderrechte faßte dieselbe auf den Antrag eines ihrer Mitglieder den Beschluß: DieVoraussetzungauszusprechen, wie nicht allein andern sich bildenden Creditvereinen, sondern überhaupt denjeni gen Vereinen, welche sich als unzweifelhaft gemeinnützig auswiesen und dessen wesentlich bedürften, gleiche oder ähnliche Begünstigungen gewährt werden würden. Einem solchen Anträge beizutreten, hat die erste hohe Kam mer auf das Anrathen ihrer Deputation abgelehnt. Die Ablehnungsgründe stützen sich darauf, daß nach der Er klärung der hohen Staatsregierung, welcher zufolge man , sich versichert halten kann, daß sie gemeinnützigen Anstalten die zu ihrem Dasein erforderlichen, durch ihr Wesen bedingten Sonder rechte zu ertheilen keinen Anstand nehmen werde, der Antrag als unnöthig sich darstelle, andererseits auch eine so allgemeine Ver wendung für Vereine auszufprechen, welche noch gar nicht cxisti- ren und von deren Bildung und Einrichtung das jetzt zu bera- thende allerhöchste Decret keine Erwähnung thue, unräthlich er scheine. ' Dieselben Bedenken haben sich auch schon in der diesseitigen Kammer kund gegeben, und zuverlässig den Erfolg gehabt, daß dieser Antrag ebenfalls nur nach einer ganz geringen Majorität (32 gegen 30 Stimmen) zum Beschluß erhoben wurde. Die Deputation theilt noch fortwährend jene Bedenken, und da auch hierbei in Berücksichtigung zu ziehen ist, daß der Antrag einseitig von einer Kammer nicht an die hohe.Staatsregierung' gebracht werden kann, so sieht sie sich veranlaßt, gutachtlich sich dahin zu äußern: daß der fragliche Befchlnß wieder aufgegeben werden möge. Abg. Klien: Herr Präsident! ich glaube, auch bei diesem Punkte wird man den frühern Beschluß der Kammer nicht auf geben können, denn es ist jetzt noch nicht entschieden, ob und welche Begünstigungen dem Creditvereine zu Theil werden. Solange das nicht geschehen ist, kann man sich auch von dem früheren Beschlüsse nicht trennen. Vicepräsident Eisen stuck: Ich muß dem, was der Abg. Klien bemerkt, beipflichten, und finde es höchst bedenklich, daß die hohe erste Kammer gerade bei einem Gegenstände, der sie vorzüglich berührt, bei einem Gegenstände, wo ein großer Theil der Mitglieder der zweiten Kammer nicht betheiligt ist, da ist mir's doch bedenklich, wenn die zweite Kammer nicht sollte bei ihrem Gutachten stehen bleiben; denn ich bin auch der festen Ueberzeugung, es wird in dem Vereinigungsverfahren, das ge wiß eintreten wird, die Schwesterkammer davon abgehen. Es stellt sich so sonderbar heraus, wenn man geradezu voraussetzen sollte, daß die hohe Staatsregierung solchen Vereinen, welche
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