Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 102. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Abg. Klien: In der Hauptsache erkläre ich mich mit der AnsichtderDeputation völlig einverstanden, denn auch ich glaube, daß hier zwischen Abschoß und Abzugsrecht kein Unterschied zu machen sein wird. Darauf hat auch die Deputation gefußt, wenn es im Statut heißt: „wegen Abschoß und Abzugsrecht." Also soviel ist gewiß, daß von einem Abzugsrechte die Rede ist. Wollten wir annehmen, daß die Stadt Dresden außerdem noch einen andern Abschoß zu fordern gehabt hätte, wie in der Vorzeit die städtischen und Patrimonialobrigkeiten zu fordern hatten, so müßte doch irgend Etwas darüber vorhanden sein, es müßte noth- wendig ein besonderes Privilegium da sein, oder cs wäre der Fall möglich, daß die Stadt Dresden diesen Abschoß auf Grund des Netorsionsrechts erhoben hätte. Der letztere Grund würde nach dem Gouvernementspatent offenbar wegfallen, mithin würde man immer wieder auf das Privilegium zurückkommen. Nach der Armenordnung war ausdrücklich bestimmt, daß der Ab zug nur dann noch stattsinden soll, wenn er die rechtliche Natur des Abschosses nicht habe. Wäre nun jenes Privilegium außer dem dresdner Statut noch besonders da, so glaube ich auch, daß es diese Natur erlangt hat, und es würde Nichts der Ausübung dieses Rechts im Wege stehen. Soviel ist gewiß, wenn ein be sonderes Recht außer dem Statut da ist, so har das Armcnpro- cent die Natur des rechtlichen Abschosses um so mehr, als es nach dem Statut an Arme gegeben werden soll, ein anderes Privile gium aber durch das Gouvernementspatent schon in Wegfall ge kommen wäre. In diesem Sinne sollte ich allerdings glauben, daß, war kein zweites Privilegium vorhanden, einer sofortigen Aufhebung des statutarischen Privileg«, welches die Stelle des obrigkeitlichen Abzugsrechtes vertreten sollte, Etwas nicht im Wege stehen könnte, vorausgesetzt, daß man dabei der Stadt Dresden . die Ausführung eines Bessern und resp. die Entschädigung nach läßt. Gewinnt Dresden den Proceß, so versteht sich von selbst, daß eine Entschädigung gewährt werden muß. Ich würde auch diesen Vorschlag aus dem Grunde vorziehen, weil ich mich mit dem Gutachten, wie es hier gestellt ist, nicht so recht cinverstehen kann. Nach dem Rache derDeputation soll nämlich der Antrag dahinge stellt werden: „die Kammer möge im Verein mit der ersten Kammer die hohe Staatsregierung ersuchen, die Armenversorgungsbehörde zu Dresden durch einen hierzu zu bestellenden Actor mittelst be sonderer Klage zum Beweise ihres noch fortbestehenden Befug nisses anhalten zu lassen." Es würde also die Regierung Kläger sein, ich glaube aber, daß die hohe Staatsregierung als solche gar nicht eine Partei ergreifen kann, sie kann weder gegen einen Einzelnen klagen, noch durch Einzelne als Regierung verklagt werden. Ganz etwas Anderes wäre es, wenn man von staats, fiskalischen Befugnissen spräche. Da heißt es im Gesetz sul> 0 vom 18. Januar 1835 §. 5: daß das Appellationsgeri^t in Dresden die Instanz für den Staatssiscus sein solle; aber welche Instanz für die Negierung hier sein wird, das kann ich nicht sin- den. Es würde allerdings vielleicht Nichts darauf ankommen, denn ich glaube nicht, daß die Deputation unter der Klage eine Provocationsklage verstanden hat, sondern sie wird jedenfalls eine Negatorienklage verstanden haben, und wenn das der Fall ist, wird die Regierung nicht in den Fall kommen, selbst verklagt zu werden; indeß es werden sich immer die Resultate gleich bleiben, und die Regierung hat in dieser Beziehung weder ein Recht, noch eine Verbindlichkeit. Also dahin soll das Publicum in der Klage gehen, daß die Armenversorgungsbchörde das Armenprocent von den Staatsunterthanen zu fordern nicht befugt, oder wohin sonst? Ich zweifle, daß dieser Antrag den gewünschten Ausgang haben kann, ich mag mir ihn von einer Seite besehen, von welcher ich will, und würde daher allerdings einen Antrag darauf stellen, daß die hohe Staatsregierung im Verein mit der hohen ersten Kammer ersucht werde, das Armenprocent vollständig aufzuhe ben, jedoch der Armenversorgungsbehörde nachzulaffen, gegen den Staatssiscus auf Entschädigung zu klagen, insoweit sie da mit sortzukommen sich getrauet. Ich erwarte von dem Herrn Referenten Auskunft, ob wirklich noch Etwas in den Statuten da ist, worauf sich Dresden berufen könnte. NcferentAbg. Jani: Die Deputation hat allerdings Nichts weiter erfahren können, was hier in Frage käme; sie ist von dem Gesichtspunkte ausgegangen, das Fortbestehen des Abschosses hänge von einer authentischen Interpretation ah. Nun^existirt aber freilich kein Gerichtshof, der zwischen den Ansichten der Stände und denen der Negierung die Entscheidung habe. Hat daher die hohe Staatsregierung factisch schon anerkannt und be hauptet, sie halte das Recht der Stadt Dresden nicht durch die Gesetzgebung für ausgehoben, so hat die Deputation auch keinen andern Ausweg gesehen, als auf die Quelle, auf den Beweis des Richters selbst zurückzugehen. Es würde sich doch die Sache so gestalten, daß, wenn die Stadt Dresden zu dem Beweise ihres Befugnisses angehalten wird, der Staat entweder abiolvirt oder condemnirt werden müßre. Im erstem Falle wird das Bcsi-ig- niß ec, ip5o wegfallen, indeß im letztem Falle die Stadt Dres den auf Entschädigung ihrer Rechte Anspruch machen könnte. Die Deputation hat selbst die Gründe entwickelt, aus denen sie nicht glaubt, daß dieses Abschoßbefugniß noch als rechtlich beste hend anzusehen sei; sie hat aber kcine Mittel gewußt, die hohe Staatsregierung zu derselben Ansicht zu zwingen, und so wird es ohne dieses Auskunstsmittel immer factisch fortbestchen. Staatsminister NostitzundJänckendorf: Ich habe nur erläuternd zu bemerken, daß ein besonderes Privilegium nicht be steht, wohl aber das Statut im Jahre 1660 landesherrlich bestä tigt und diese Bestätigung auch durch verschiedene spätere lan desherrliche Rescripte anerkannt worden ist. Abg. Klien: Ich will mir nur die Bemerkung erlauben, daß durch das Gouvernementspatent die Statuten aufge hoben worden, und gefährliche Consequenzen duraus hervorge- hen würden, wenn man hier Ausnahmen gestatten wollte, indem dann manche dergleichen Statuten wieder aufllbcn würden, da seit 1814 eine Verjährung noch nicht abgelaufen ist. Uebrigms glaube ich gar nicht, daß die Regierung unter der Voraussetzung, daß eine Entschädigungsklage nachgelassen wird, Bedenken ha ben wird, das Privilegium aufzuhcben, auch selbst der Stadt rath nicht. Aber von einer Abfolvkrung der Regierung kann nicht die Rede sein, sie hat keine Verbindlichkeit und kann nicht
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder