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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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oder Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses ein Interesse glaubhaft nachweiset, kann von denjenigen Stellen deS Grund- und Hypothekenbuchs, worauf sich sein Interesse bezieht, Ein sicht nehmen, auch beglaubigte Auszüge erlangen. Jedem Andern ist ohne Einwilligung des eingetragenen Besitzers weder die Einsicht des Grund- und Hypothekenbuchs zu gestatten, noch ein Auszug daraus mitzutheilen. Die M o ti v e zu ß. 20 lauten: Wenn im zweiten Satze gesagt ist, daß jedem Andern die Einsicht des Grund - und Hypothekenbuchs ohne Einwilligung des eingetragenen Besitzers nicht zu gestatten sei, so versteht es sich von selbst, daß dieses auf öffentliche Behörden, namentlich die Aufsichtsbehörde, sowie auf den Gerichtsinhaber bei Patri- monkalgerichtm, dessen Berechtigung, vom Grund- und Hypo thekenbuch Einsicht zu nehmen, und sich dadurch von dem geord neten Zustand des Hypothekcnwesens bei seinen Gerichten Üeber- zeugung zu verschaffen, mit der ihm obliegenden Vertretung sei ner Gerichte unmittelbar zusammenhängt, nicht bezogen werden kann. Die Deputation bemerkt: Wenn die §. schon ein mit dem Besitzer oder Gläubiger eines Grundstücks bestehendes Rechtsverhältniß voraussetzt, welches den Dritten zur Einsicht in die betreffenden Stellen des Grund- und Hypothekenbuchs ermächtigen soll, so erscheint sie zu eng gefaßt. Denn im Verkehr wird in vielen Fällen die Einsicht in das Grund- und Hypothekenbuch nicht blos wegen eines be reits bestehenden, sondern auch wegen eines bevorstehen den Rechtsverhältnisses wünschenswerth und Gegenstand des Verlangens sein, z. B. in Fällen, wo Jemand um ein auf Grundstücke darzuleihrndeS Capital angegangen, sich vorerst von den Hvpothekenverhältnissen dieses Grundstücks vergewissern will. In Berücksichtigung dessen, und in Betracht, daß ein etwa daraus zu befürchtender Mißbrauch durch die Vorschrift des glaubhaften Nachweises ausgeschlossen ist, schlägt man vor, nach dem Worte: „bestehenden" auf der ersten Zeile der Seite 9 ein zuschalten: „oder bevorstehenden." Ein anderer Wunsch der Deputation bezieht sich auf Fol gendes : In den Motiven zu dieser Z. (S. 94) ist gesagt, daß das Verbot der Einsicht des Grund- und Hypothekenbuchs auf öffent liche Behörden, namentlich die Aufsichtsbehörden, sowie auf die Gerichtsinhaber bei Patrimonialgerichten sich nicht beziehe. Die ser Satz aber, dessen Richtigkeit anzuerkennen ist, gehört, wenn er künftighin unzweifelhaft sein soll, nicht blos in die Motive, son dern in das Gesetz selbst, schon weil er eben die Ausnahmeder gesetzlichen Bestimmung der §. 20 enthält. Auf den Grund dessen beantragt man nach den Worten: „Auszüge erlangen" auf der vierten Zeile noch den Satz einzuschalten: „Oeffentlichen Behörden und namentlich den Aufsichts behörden und Gerichtsinhabern ist diese Einsichtnahme ohne jenen Nachweis gestattet." Mit diesen Zusätzen wird die Z. zur Annahme empfohlen. Staatsminister v. Könneritz: Die Deputation hat hierzu ferner vorgeschlagcn, daß nicht blos dem, welcher ein bestehendes Rechtsverhältniß Nachweise, sondern auch dem, welcher ein be vorstehendes Rechtsverhältnis nachweise, die Einsicht in die Grund - und Hypothekenbücher gestattet werde. Dagegen muß sich das Ministerium erklären. In der Publicität der Grund- und Hypothekenbücher kann es unmöglich liegen, daß Jeder die Einsicht derselben verlangen dürfe. Es würde dies ost zum größ ten Nachtheile gereichen. Es hat wohl Jeder das Recht, daß sein Grund- und Hypothekenfolium, wie überhaupt sein ganzes Vermögen nicht manifestirt werde. Nur wer ein bestehendes Rechtsverhältniß nachweist, hat ein Recht, dies zu verlangen. Ein bevorstehendes Rechtsverhaltniß könnte zu schr gemiß- braucht werden. Es könnte vorgeschützt werden, man wolle dem Besitzer borgen, man könnte das Aufschlagen der Grund bücher verlangen, um davon Einsicht zu nehmen, welchen Um fang die Schulden des Besitzers haben. Es heißt ausdrücklich: „nur mit Einwilligung." Unterhandelt ein Grundstücksbesitzer mit einem Capitalisten über das Darlehn, so braucht er ihm nur eine Bescheinigung zu geben. Er kann sich einen Extract aus dem Grundbuche geben lassen, um zu zeigen, wieviel Credit sein Grundstück gewähre, oder eine Bescheinigung ausstellen, daß ihm bei der Grundbehörde die Bücher vorgelegt werden. Referent Abg. Braun: Dagegen muß ich bemerken, daß der befürchtete Nachtheil, welchen der Herr Staatsminister an deutete, wohl nicht zu besorgen sein möchte; denn cs steht in der ausdrücklich, daß das Interesse — sei es nun ein bevorstehen des, oder sei es ein schon bestehendes — glaubhaft nachgewiesen werden muß. Nun wird mir die geehrte Kammer zugestehen, daß es im gewöhnlichen Verkehre Fälle geben kann, und auch gibt, wo Jemand um Geld angegangen wird, dem Schuldner aber nicht recht traut, indem er über seine Vermögensverhältnisse nicht vergewissert ist, dessenungeachtet aber so gegen ihn gestellt ist, daß er nicht ein Mißtrauen blicken lassen will. Der Darleiher wird in solchen Fällen nicht dem Erborger sagen können: ich will erst einen Auszug aus den Grund- und Hypothekenbüchern haben. Es gibt solche Fälle gewiß mehr, und wenn in Fällen dieser Art nur das best eh ende Interesse zur Einsicht in die Grund- und Hypothekenbücher ermächtigen soll, so würde er gar keine Einsicht erlangen können. Aus dem Gesichtspunkt auf diese und mehre andere Fälle glaubt die Deputation diesen Zusatz bevorworten zu müssen, umsomehr, als hier, wie gedacht, eine Gefährdung in der Veröffentlichung von Privatverhältnissen durchaus nicht zu besor gen ist, da eben das Interesse daran glaubhaft nachgewiesen wer den muß. Sie glaubte daher, daß man auch vor dieser Art Oeffentlichkeit sich nicht zu scheuen brauche. Staatsminister v. Könneritz: Der Herr Referent scheint noch weiter zu gehen; er scheint den Fall vor Augen zu haben, wenn Jemand ein Capital nicht auf das Grundstück borgen will, sondern nur auf Handschrift, er doch das Recht haben solle, sich das betreffende Fvlium aufschlagen zu lassen. Wenn der Herr Referent bemerkte, man stehe oft in Verhältnissen zu dem Erbor ger, daß man ihn nicht veranlassen wolle, erst noch eine besondere Erlaubniß zu geben, sich die Grund- und Hypothekenbücher auf schlagen zu lassen, so kann nach meinem Bedünken der Gesetzgeber
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